Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996
LGBLA_TI_20240701_33Änderung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20240701_33/image001.jpg
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. Nr. 61/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 204/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird am Ende der lit. a nach dem Wort „Betriebe“ die Wortfolge „und der Bewirtschaftung durch den Eigentümer selbst“ eingefügt.
Im § 1 Abs. 3 lit. g wird das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2008“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 190/2013“ ersetzt.
Im § 1 Abs. 3 lit. h wird das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 222/2021“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 3 lit. c wird das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101/2016“ durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022“ ersetzt.
§ 2 Abs. 6 lit. a Z 3 hat zu lauten:
bb) im Fall des Erwerbes von landwirtschaftlichen Grundstücken, die in den letzten zehn Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes mitbewirtschaftet wurden und für den Betrieb des Pächters von wesentlicher Bedeutung im Sinn des § 7a Abs. 9 sind, sie die pachtweise Bewirtschaftung durch den Landwirt, der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin für die Dauer von mindestens zehn Jahren gewährleisten;“
Im § 2 Abs. 6 lit. c Z 2 wird das Zitat „§ 98 Abs. 5 lit. c, gegebenenfalls in Verbindung mit lit. e, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 103 Abs. 5 lit. c, gegebenenfalls in Verbindung mit lit. e, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 8 wird das Zitat „§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ durch das Zitat „§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit den Abs. 1a und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 146/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 175/2023“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 2 lit. c wird das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2019“ ersetzt.
Im § 5 wird folgende Bestimmung als lit. f eingefügt; die bisherigen lit. f und g erhalten die Buchstabenbezeichnungen „g)“ und „h)“:
§ 6 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Rechtserwerbe an landwirtschaftlichen Grundstücken durch einen Landwirt im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a sind zu genehmigen, wenn der Rechtserwerb den Grundsätzen nach § 1 Abs. 1 lit. a nicht widerspricht und
„(8) Rechtserwerbe durch Personen, die land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
Im § 6 Abs. 10 lit. a, im § 11 Abs. 2, im § 14a Abs. 2, im § 23 Abs. 2 lit. i und im § 36 Abs. 1 wird das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016“ jeweils durch das Zitat „des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022“ ersetzt.
Im § 7a Abs. 3 wird die Wortfolge „an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde anzuschlagen“ durch die Wortfolge “an der Amtstafel und auf der Internetseite der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzumachen“ ersetzt.
Im § 7a Abs. 7 und 8 wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 lit. d“ jeweils durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 lit. e“ ersetzt.
§ 8 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Grundverkehrsbehörde hat eine Auflage mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen. Die Grundverkehrsbehörde kann eine Auflage zudem mit Bescheid aufheben, wenn deren Durchsetzung für den Verpflichteten aufgrund von Umständen, die ohne sein Verschulden eingetreten sind, eine unbillige Härte bedeuten würde.“
Im § 12 Abs. 1 lit. a Z 5 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 100/2014“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 176/2023“ ersetzt.
§ 14 hat zu lauten:
(1) Zur Verwirklichung des Grundsatzes nach § 1 Abs. 1 lit. d hat die Landesregierung durch Verordnung Gemeinden, in denen der Druck auf den Wohnungsmarkt besonders hoch ist, zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Jedenfalls zu Vorbehaltsgemeinden zu erklären sind Gemeinden, wenn
(3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die betroffenen Gemeinden zu hören.
(4) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 unverzüglich den örtlich zuständigen Grundbuchsgerichten mitzuteilen.
(5) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach Abs. 1 periodisch, im Abstand von höchstens drei Jahren, zu evaluieren und bei Bedarf entsprechend zu ändern. Änderungen sind zum 1. Jänner eines Jahres in Kraft zu setzen.“
„Einer solchen Erklärung bedürfen überdies Rechtserwerbe im Sinn des § 9 an bebauten Baugrundstücken, die nicht bereits unter lit. a oder c fallen; die Ausnahmen von der Erklärungspflicht nach § 10 sind für solche Rechtserwerbe sinngemäß anzuwenden. § 13 Abs. 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.“
Im § 17 wird der Abs. 1a aufgehoben.
Im § 20 wird der Abs. 9 aufgehoben.
Im § 23 Abs. 2 lit. i wird die Wortfolge „einen entsprechenden Auszug aus dem Flächenwidmungsplan“ durch die Wortfolge „eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes“ ersetzt.
Im § 23 werden folgende Bestimmungen als neue Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Sofern das betreffende Grundstück im elektronischen Flächenwidmungsplan abrufbar ist, hat die Behörde zur Beurteilung der Flächenwidmung nach Abs. 2 lit. d, g und i die Widmung über Abfrage aus dem elektronischen Flächenwidmungsplan zu beurteilen; in diesen Fällen entfällt die Vorlage der Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung.“
„(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Abs. 2 lit. d, g und i zu erlassen.“
„(4) Vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 5 lit. d entschieden wird, hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, anzuhören. Ein solcher Bescheid ist der Gemeinde zuzustellen; diese kann dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“
„(3) Vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Erteilung der Genehmigung des angezeigten Rechtserwerbs an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück entschieden wird, hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören. Ein solcher Bescheid ist der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen; diese können dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem über die Erteilung der Genehmigung des angezeigten Rechtserwerbs durch einen Ausländer entschieden wird, hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, anzuhören. Ein solcher Bescheid ist der Gemeinde zuzustellen; diese kann dagegen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“
Im § 32 Abs. 1 wird folgende Bestimmung als lit. c eingefügt; die bisherigen lit. c und d erhalten die Buchstabenbezeichnungen „d)“ und „e)“:
Im § 32 Abs. 4 werden das Zitat „Abs. 1 lit. c Z 1“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. c und d Z 1“ und das Zitat „Abs. 1 lit. c Z 2“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. d Z 2“ ersetzt.
§ 39 hat zu lauten:
Die von den Gemeinden nach § 23 Abs. 2 lit. d, g und i, § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 1 lit. c und d zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.“
„(4) Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die betreffende Gemeinde geschlossen wurden, ist § 14a nicht anzuwenden.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.