Festlegung einer Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde Wörgl
LGBLA_TI_20240624_32Festlegung einer Kernzone für Einkaufszentren in der Stadtgemeinde WörglGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 1 und 5 sowie 10 Abs. 7 des Tiroler Raumordnungs-gesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:
Für die Stadtgemeinde Wörgl wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.
(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 32/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 3/2013, außer Kraft.
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