Änderung des Innsbrucker Stadtrechtes 1975
LGBLA_TI_20240503_24Änderung des Innsbrucker Stadtrechtes 1975Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/2024, wird wie folgt geändert:
Im § 21a Abs. 5 wird die Wortfolge „nach Anhörung des Obleuterates“ durch die Wortfolge „mit Zustimmung des Gemeinderates“ ersetzt.
(Landesverfassungsbestimmung) § 74b Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Direktor des Stadtrechnungshofes ist bei der Besorgung von Kontrollaufgaben nicht an Weisungen gebunden. Er ist allein befugt, den im Stadtrechnungshof verwendeten Bediensteten Weisungen zu erteilen.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Art. I Z 2 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) (Landesverfassungsbestimmung) Art. I Z 2 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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