Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998
LGBLA_TI_20240503_21Änderung des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird wie folgt geändert:
„(3) Dem ersten Bürgermeister-Stellvertreter gebührt für den Zeitraum, für den der Bürgermeister nach § 16b Abs. 1 und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53/1975, in der jeweils geltenden Fassung, aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes oder zur Pflege von nahestehenden Personen auf die Ausübung des Mandates vorübergehend verzichtet, eine Aufzahlung seines Bezuges auf den Bezug nach Abs. 1.“
„(4) Für die Zeit einer Beurlaubung nach § 26 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. § 16a Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 gebührt kein Bezug. Ebenso gebührt für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Amtes aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. für die Zeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes oder zur Pflege von nahestehenden Personen nach § 16b Abs. 1 und 2 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 kein Bezug, soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.
(5) Der Bürgermeisterin, die nach § 26 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 bzw. dem Mitglied des Gemeinderates, das nach § 16b Abs. 1 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975 aus Anlass der Geburt eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Amtes bzw. Mandates verzichtet, gebühren für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, für den Tag der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung, nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen jedoch für die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung die laufenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen, wenn ihr keine vergleichbaren dienst- oder sozialversicherungsrechtliche Leistungen aus dem Anlass der Mutterschaft gebühren.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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