Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975
LGBLA_TI_20240503_19Änderung des Innsbrucker Stadtrechts 1975Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 105/2023, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Führung und die Verwendung des Stadtwappens in seinen beiden Formen bedürfen einer Bewilligung des Stadtsenates. Sie ist zu erteilen, wenn dies im Interesse der Stadt gelegen und ein nachteiliger Gebrauch nicht zu erwarten ist. Der Stadtsenat hat die Bewilligung zu entziehen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.
(4) Unter Führung des Stadtwappens im Sinn dieses Gesetzes ist jeder Gebrauch des Stadtwappens in einer Weise zu verstehen, die geeignet ist, den Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung oder Auszeichnung zu erwecken. Als Führung gilt insbesondere der Gebrauch des Stadtwappens auf Brief- und Geschäftspapier, in Siegeln und Stempeln, auf Schildern und äußeren Geschäftsbezeichnungen sowie Ankündigungen und Schriften.
(5) Jeder nicht unter Abs. 4 fallende Gebrauch des Stadtwappens gilt als Verwendung des Stadtwappens im Sinn dieses Gesetzes.
(6) Wer das Stadtwappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form, ohne Bewilligung führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Stadt zu.“
Im § 10 Abs. 2 lit. a werden die Worte „drei Vierteln“ durch die Worte „zwei Dritteln“ ersetzt.
Im § 13 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“:
„(5) Anträge nach Abs. 4, die bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates nicht abschließend erledigt worden sind, hat der Bürgermeister in der nächsten Funktionsperiode dem Gemeinderat zur Entscheidung, ob sie weiterverfolgt werden sollen, vorzulegen. Die Vorlage hat in der ersten Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen, bei der es sich nicht um eine Sitzung im Sinn des § 21a Abs. 4 handelt.“
„(2) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn
(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates mit Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn
(4) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates kann durch schriftliche Erklärung auf sein Mandat verzichten. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, an den ersten Bürgermeister-Stellvertreter zu richten. Der Verzicht wird nach dem Ablauf einer Woche nach dem Einlangen der Erklärung beim Stadtmagistrat wirksam und unwiderruflich.“
(1) Ein Gemeinderatsmitglied kann aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates zur Betreuung dieses Kindes verzichten:
(2) Ein Gemeinderatsmitglied kann für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zur Pflege von nahestehenden Personen vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichten.
(3) Der vorübergehende Verzicht auf die Ausübung des Mandates nach den Abs. 1 und 2 ist gegenüber dem Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, gegenüber dem ersten Bürgermeister-Stellvertreter unter Angabe des Beginns und der beabsichtigten Dauer schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird mit ihrem Einlangen beim Stadtmagistrat verbindlich. Ist die in der Erklärung angegebene Dauer kürzer als der nach den Abs. 1 lit. a, b oder c und 2 mögliche Zeitraum, so kann die Dauer einmal, höchstens jedoch bis zum Ablauf des jeweils längsten möglichen Zeitraumes, verlängert werden.
(4) Der vorübergehende Verzicht auf die Ausübung des Mandates kann jederzeit schriftlich widerrufen werden; der Widerruf wird, sofern darin kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, mit dem Einlagen beim Stadtmagistrat wirksam und ist endgültig. Zudem ist der Wegfall der Voraussetzungen für den vorübergehenden Verzicht dem Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, dem ersten Bürgermeister-Stellvertreter, unverzüglich zu melden. In einem solchen Fall wird der vorübergehende Verzicht mit dem Wegfall des Grundes unwirksam.
(5) Während der Wirksamkeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates sind die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 über die Einberufung eines Ersatzmitgliedes im Falle des Ausscheidens eines Gemeinderatsmitgliedes sinngemäß anzuwenden.
(6) Für die Dauer des vorübergehenden Verzichtes des Bürgermeisters auf die Ausübung des Mandates nach Abs. 1 oder 2 wird der Bürgermeister bei der Ausübung seines Amtes vom ersten Bürgermeister-Stellvertreter vertreten. Im Übrigen gilt § 35.“
Im § 17 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder“ durch die Wortfolge „mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten:
„In den Monaten August und September jedes Jahres findet keine Gemeinderatssitzung statt, es sei denn, dass die Abhaltung einer solchen aus einem wichtigen Grund im öffentlichen Interesse erforderlich wäre.“
Im § 20 Abs. 3 wird die Wortfolge „unverzüglich dem Bürgermeister bekannt zu geben“ durch die Wortfolge „unverzüglich dem Bürgermeister schriftlich bekannt zu geben“ ersetzt.
Im § 21 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten:
„Wird die Beratung des Gemeinderates von den Zuhörern gestört, so kann der Bürgermeister die Ruhestörer nach vorheriger erfolgloser Ermahnung aus dem Sitzungssaal entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen.“
„(4) In der konstituierenden Sitzung findet keine Aktuelle Stunde statt. Darüber hinaus findet keine Aktuelle Stunde statt, wenn die Sitzung
(5) Der Bürgermeister kann nach Anhörung des Obleuterates die Aktuelle Stunde von der Tagesordnung des Gemeinderates absetzen.“
„(1) Über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt ist eine Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderer Auskunftspersonen) abzuhalten, wenn dies der Gemeinderat auf Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates beschließt. Die Enquete ist innerhalb von sechs Monaten ab der Beschlussfassung abzuhalten. Sie dient der Information der Mitglieder des Gemeinderates. Beschlüsse dürfen nicht gefasst werden.“
„Ist der Gemeinderat bei einem Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig, so ist dieser Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu setzen. Ist der Gemeinderat auch bei der neuerlichen Behandlung des betreffenden Verhandlungsgegenstandes nicht beschlussfähig, so gilt der Verhandlungsgegenstand als erledigt.“
(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt sind, ausgenommen bei der Durchführung von Wahlen, von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
(2) Befangenheit liegt nicht vor, wenn der Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung die Interessen einer Bevölkerungs- oder Berufsgruppe berührt und das Mitglied des Kollegialorganes die Interessen lediglich als deren Angehöriger zu vertreten hat.
(3) Befangene Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(4) Auch eine befangene Person hat auf Verlangen des Kollegialorganes an der Beratung zur Erteilung von Auskünften teilzunehmen.
(5) Die Befangenheitsgründe nach Abs. 1 gelten auch für den Bürgermeister und für die Besorgung von Angelegenheiten nach § 35a und § 35b. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
(6) Durch die Abs. 1 bis 5 werden verwaltungs- und abgabenverfahrensrechtliche Vorschriften über die Befangenheit von Organen nicht berührt.“
„Mit Ausnahme der gesonderten Niederschrift ist die Veröffentlichung der Niederschrift im Internet zulässig.“
Im § 27 Abs. 3 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Anträge und Anfragen,“ die Wortfolge „über Petitionen,“ eingefügt.
§ 28 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Unbeschadet der ihm sonst noch zukommenden Aufgaben ist der Stadtsenat weiters zur selbstständigen Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berufen:
„(1) Der Stadtsenat tritt auf Einberufung des Bürgermeisters nach Bedarf zusammen. Die Einladung ist allen Mitgliedern zeitgerecht unter Bekanntgabe der Tagesordnung zuzustellen. Der Gemeinderat hat zu bestimmen, ob die Mitglieder des Stadtsenates im Fall ihrer Verhinderung in den Sitzungen durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Dem Ersatzmitglied für den Bürgermeister oder für die Bürgermeister-Stellvertreter bzw. die amtsführenden Stadträte kommen jedoch nur die Befugnisse eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des Stadtsenates zu. Ist ein Mitglied des Stadtsenates aus einem wichtigen Grund verhindert, so hat es dies schriftlich unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Bürgermeister bekannt zu geben. Die Vertretung durch das jeweilige Ersatzmitglied ist vom verhinderten Mitglied des Stadtsenates zu veranlassen.
(2) Der Stadtsenat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Bürgermeister oder einer der Bürgermeister-Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Stadtsenat bei einem Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig, so ist dieser Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Stadtsenatssitzung zu setzen. Ist der Stadtsenat auch bei der neuerlichen Behandlung des betreffenden Verhandlungsgegenstandes nicht beschlussfähig, so gilt der Verhandlungsgegenstand als erledigt. Der Bürgermeister führt den Vorsitz. Die Abstimmungen erfolgen mündlich. Der Stadtsenat beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimmabgabe zu einem Antrag enthalten wollen, haben dies vor Beginn der Abstimmung dem Vorsitzenden anzuzeigen; bei der Abstimmung zählen sie als nicht anwesend. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Ist die Mehrheit der Mitglieder des Stadtsenates in einer Angelegenheit befangen (§ 23 Abs. 1), so geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über.“
„(6) Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ihre Einberufung obliegt dem Vorsitzenden; zur Einberufung ist aber auch der Bürgermeister berechtigt. An den Sitzungen von Ausschüssen, denen er nicht angehört, kann der Bürgermeister mit beratender Stimme teilnehmen. Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Vorsitzenden bekannt zu geben und, falls von der jeweiligen anspruchsberechtigten Gemeinderatspartei ein Ersatzmitglied namhaft gemacht wurde, seine Vertretung durch dieses zu veranlassen. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden. Für Beschlüsse im Umlaufweg und die Durchführung von Sitzungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz gilt § 29a sinngemäß. Wird die Beratung des Ausschusses von Zuhörern im Sinn des Abs. 3 gestört, so kann der Vorsitzende den (die) Ruhestörer nach vorheriger erfolgloser Ermahnung aus dem Sitzungssaal verweisen oder entfernen lassen. Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen.“
„(3) Im Fall seiner Verhinderung vertritt den Magistratsdirektor der Magistratsdirektor-Stellvertreter, wenn jedoch auch dieser verhindert ist, der dienstälteste rechtskundige Abteilungsleiter des Stadtmagistrats. Sind auch alle rechtskundigen Abteilungsleiter verhindert, so kann der Bürgermeister für die Dauer der Verhinderung des Magistratsdirektors, des Magistratsdirektor-Stellvertreters und aller rechtskundigen Abteilungsleiter einen anderen rechtskundigen Bediensteten des Stadtmagistrates mit der Vertretung des Magistratsdirektors betrauen.
(4) Der Magistratsdirektor, der Magistratsdirektor-Stellvertreter, die Abteilungsleiter, die Abteilungsleiter-Stellvertreter und die Amtsvorstände werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Weiterbestellungen sind zulässig.“
Im § 37 Abs. 2 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 2 des § 38 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erlassung bzw. Änderung der Geschäftseinteilung bedarf der Zustimmung des Stadtsenates.“
„Die Erlassung bzw. Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Stadtsenates.“
Im § 38a Abs. 1 werden die lit. c und d durch folgende lit. c bis g ersetzt:
Die Überschrift des § 40 hat zu lauten:
Im § 40 werden die Abs. 3 und 4 aufgehoben.
Die Überschrift des 3. Abschnitts hat zu lauten:
(1) Jedem wahlberechtigten Gemeindebürger steht es frei, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen und nicht im § 43 Abs. 4 angeführt sind, die Vornahme einer bestimmten Maßnahme im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen durch die Stadt schriftlich zu beantragen (Bürgerinitiative).
(2) Der Antrag muss
(3) Die Unterfertigung der Bürgerinitiative hat auf einer nach dem Muster der Anlage 3 erstellten Unterschriftenliste unter Eintragung des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Adresse zu erfolgen.
(4) Weist ein sonst vollständiger Antrag nicht bereits die Mindestzahl an Unterschriften (Abs. 1 lit. e, Abs. 3) auf, so hat der Bürgermeister dem Bevollmächtigten unverzüglich mit schriftlichem Bescheid eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung der fehlenden Unterschriften zu setzen. Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.
(5) Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1, 2 und 3, so hat der Bürgermeister sie binnen zwei Wochen ab Einbringung des Antrages bzw. im Fall des Abs. 4 binnen zwei Wochen nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(6) Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfordernissen nach Abs. 1, 2 und 3, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen ab Einbringung des vollständigen Antrages (Abs. 2) die Bürgerinitiative unter Anführung ihres Wortlauts mit dem Hinweis kundzumachen, dass es allen wahlberechtigten Gemeindebürgern freisteht, sich ihr binnen vier Wochen ab dem Tag der Kundmachung durch Eintragung des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Adresse in eine beim Stadtmagistrat aufgelegte Liste anzuschließen.
(7) Haben sich der Bürgerinitiative innerhalb der Frist nach Abs. 6 nicht so viele wahlberechtigte Gemeindebürger angeschlossen wie die fünffache Wahlzahl (§ 73 Abs. 2 der Innsbrucker Wahlordnung 2011) bei der letzten Wahl des Gemeinderates betragen hat, so hat der Bürgermeister die Bürgerinitiative binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(1) Beschließt der Gemeinderat die Durchführung einer Volksbefragung, so hat er gleichzeitig deren Ausschreibung zu beschließen.
(2) Hat eine Bürgerinitiative die nach § 44 Abs. 7 erforderliche Anzahl an Unterschriften erreicht, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen nach dem Ablauf der Frist nach § 44 Abs. 6 den Gemeinderat zu einer Sitzung über die Ausschreibung der Abstimmung über die Bürgerinitiative durch die wahlberechtigten Gemeindebürger einzuberufen. Der Beginn einer solchen Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der Frist nach § 44 Abs. 6 festzusetzen.
(3) Die Volksbefragung bzw. die Abstimmung über die Bürgerinitiative ist innerhalb von zwei Monaten nach der Ausschreibung an einem Sonntag durchzuführen.
(4) Der Tag der Volksbefragung bzw. der Abstimmung über eine Bürgerinitiative ist kundzumachen. Dasselbe gilt für die zu beantwortende Frage bzw. für den Wortlaut der Bürgerinitiative.
Auf die Vorbereitung und Durchführung einer Volksbefragung oder einer Abstimmung über eine Bürgerinitiative sind die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass
(1) Die Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“, teils auf „Nein“, so sind alle Stimmzettel ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.
(2) Die der Volksbefragung zugrunde gelegte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten gültig mit „Ja“ gestimmt hat. Ist dies nicht der Fall, so gilt die der Volksbefragung zugrunde gelegte Frage als verneint.
(3) Jeder wahlberechtigte Gemeindebürger kann hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses binnen einer Woche nach dessen Kundmachung schriftlich einen Überprüfungsantrag an die Hauptwahlbehörde stellen.
(4) Nach dem Ablauf der Frist für die Stellung eines Überprüfungsantrages (Abs. 3) sind das Ergebnis und, wenn die der Volksbefragung zugrunde liegende Frage bejaht wurde, auch der Gegenstand der Volksbefragung in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
(1) Für die Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung über eine Bürgerinitiative gilt § 47 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nur auf „Unterstützung“ oder „Keine Unterstützung“ lauten dürfen.
(2) Nach dem Ablauf der Frist für die Stellung eines Überprüfungsantrages (Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3) sind das Ergebnis der Abstimmung über eine Bürgerinitiative und, wenn die Stimmzettel mehrheitlich auf „Unterstützung“ lauten, der Gegenstand der Bürgerinitiative in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.
(1) Jeder Gemeindebewohner hat das Recht, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt an den Gemeinderat Anliegen oder Beschwerden als Petitionen heranzutragen. Petitionen sind als solche zu bezeichnen und schriftlich und unterfertigt beim Stadtmagistrat einzubringen.
(2) Entspricht eine Petition den Erfordernissen nach Abs. 1, so ist sie jedenfalls im Stadtmagistrat zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Gemeinderates bereitzuhalten.
(3) Petitionen, die
(4) Die Unterfertigung der Petition nach Abs. 3 lit. b hat auf einer nach dem Muster der Anlage 4 erstellten Unterschriftenliste unter Eintragung des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Adresse zu erfolgen.
(5) Für das Vorliegen der Wahlberechtigung gilt der Tag des Einlangens der Petition beim Stadtmagistrat als Stichtag. Die Mindestanzahl an Unterschriften nach Abs. 3 lit. b ist jeweils nach der Wahl des Gemeinderates kundzumachen und über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite der Stadt bekannt zu machen.
„Dem Voranschlag ist der Dienstpostenplan beizugeben. Dieser hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach den Gliederungsmerkmalen der städtischen Dienstrechtsvorschriften vorzunehmen.“
Im § 57 Abs. 1 wird die Wortfolge „bis zum 15. November“ durch die Wortfolge „bis Ende November“ ersetzt.
Im § 62 wird im zweiten Satz die Wortfolge „zwecks nachträglicher Genehmigung“ aufgehoben.
Im § 71 Abs. 4 lit. c werden die Worte „und Stellenplan“ sowie „und Stellen“ aufgehoben.
Im § 73 Abs. 1 werden im fünften Satz die Worte „der Kontrollabteilung“ durch die Worte „des Stadtrechnungshofes“ ersetzt.
Die §§ 74 und 74a haben zu lauten:
(1) Der Bürgermeister hat eine Abteilung des Stadtmagistrates als Stadtrechnungshof einzurichten.
(2) Dem Stadtrechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarung
(3) Wurde einem Rechtsträger (Unternehmen, Verein und dergleichen) oder einer sonstigen Einrichtung eine Förderung aus Mitteln der Stadt gewährt, so kann der Stadtrechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen, wenn sich die Stadt die Prüfung durch Vertrag vorbehalten hat.
(1) Die Prüfung durch den Stadtrechnungshof hat sich auf die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, auf die Sparsamkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Sie umfasst nicht die für die Festsetzung des Voranschlages bzw. der Haushaltspläne (Wirtschaftspläne) maßgebenden Beschlüsse der Organe der Stadt.
(2) Die Prüfung der Gebarung nach § 74 Abs. 2 kann sich auf die gesamte Gebarung oder auf bestimmte Teile davon erstrecken.
(3) Der Stadtrechnungshof hat zu dem vom Bürgermeister nach § 73 Abs. 1 an den Gemeinderat vorgelegten Entwurf eines Rechnungsabschlusses bis 30. September des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres einen Bericht zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Voranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Gemeinderats bzw. der dafür zuständigen Organe erfolgt ist.“
„(1) Die Bestellung und die Abberufung des Direktors des Stadtrechnungshofs bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
(2) Zum Direktor des Stadtrechnungshofes darf nur eine Person bestellt werden, die
„(4) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches des Direktors des Stadtrechnungshofs zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(5) Der Direktor des Stadtrechnungshofs kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
Der Stadtrechnungshof hat eine Prüfung durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat, der Stadtsenat oder der Kontrollausschuss (§ 74f) beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder der Bürgermeister verlangt. Im Übrigen hat der Direktor des Stadtrechnungshofs zu bestimmen, welche Prüfungen durchzuführen sind, sowie Art und Umfang der Prüfung im Einzelfall festzulegen.
(1) Der Stadtrechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck ihrer Prüftätigkeit
(2) Die der Prüfung durch den Stadtrechnungshof unterliegenden Einrichtungen und Rechtsträger haben einem Verlangen des Stadtrechnungshofes nach Abs. 1 lit. b oder c unverzüglich zu entsprechen.
(1) Der Stadtrechnungshof hat das Ergebnis jeder Prüfung in einem Bericht zusammenzufassen und diesen dem Kontrollausschuss, dem Bürgermeister, dem zuständigen Mitglied des Stadtsenates, dem Magistratsdirektor und der geprüften Stelle (dem Rechtsträger oder der Unternehmung) zuzuleiten. In diesem Bericht kann der Stadtrechnungshof auch Vorschläge für die Verminderung oder Vermeidung von Mittelverwendungen und für die Erhöhung oder Erzielung von Mittelaufbringungen sowie für die Beseitigung von Mängeln und für eine zweckmäßigere Gestaltung von Verwaltungsabläufen erstatten.
(2) Werden durch einen Bericht oder durch einen Teil eines Berichtes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Angelegenheiten, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, berührt, so ist bei der Behandlung des Berichtes bzw. des entsprechenden Teiles im Gemeinderat die Öffentlichkeit auszuschließen (§ 25 Abs. 2).
(1) Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte den Kontrollausschuss zu bestellen. Dem Kontrollausschuss obliegen
(2) Der Kontrollausschuss hat dem Gemeinderat
(3) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die amtsführenden Stadträte dürfen dem Kontrollausschuss weder als Mitglieder noch als Ersatzmitglieder angehören. Der Vorsitzende des Kontrollausschusses darf nicht derselben Gemeinderatspartei angehören wie der Bürgermeister.“
Im § 89 werden die Worte „drei Vierteln“ durch die Worte „zwei Dritteln“ ersetzt.
Nach Anlage 2 werden die aus der Anlage zu diesem Gesetz ersichtlichen Anlagen 3 und 4 angefügt.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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