Tiroler Musikschulgesetz 2024 – TMG
LGBLA_TI_20240322_12Tiroler Musikschulgesetz 2024 – TMGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Dieses Gesetz hat zum Ziel,
(1) Die Landesregierung hat für das ganze Land einen Musikschulplan zu erlassen. Der Musikschulplan kann auch in Teilen erlassen werden.
(2) Der Musikschulplan hat die zur Erreichung der Ziele nach § 1 anzustrebende Entwicklung der Musikschulen festzulegen. Dabei ist unter Bedachtnahme auf die für die Führung von Musikschulen erforderlichen Schülerzahlen ein landesweit möglichst gleichmäßiges Ausbildungsangebot anzustreben. Der Musikschulplan hat zumindest die räumliche Verteilung der Musikschulen durch die Anführung jener Gemeinden, die für die Errichtung von Musikschulen und von Exposituren von Musikschulen in Betracht kommen, festzulegen.
(3) Der Musikschulplan ist im Bote für Tirol zu verlautbaren und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(1) Die Landesregierung hat für die Landesmusikschulen zur Qualitätssicherung und Qualitätsverbesserung ein Qualitätsmanagementsystem aufzubauen.
(2) Das Qualitätsmanagementsystems hat jedenfalls folgende Bereiche zu erfassen:
(1) Zur Erreichung der Ziele nach § 1 hat das Land Tirol als Träger von Privatrechten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts Landesmusikschulen zu errichten und zu führen.
(2) Die Errichtung von Landesmusikschulen erfolgt durch
(3) Landesmusikschulen dürfen nur entsprechend den Festlegungen des Musikschulplanes und bei Vorliegen eines Vertrages zwischen dem Land Tirol und einer Gemeinde oder mehreren Gemeinden über deren Beitrag zum Aufwand der jeweiligen Landesmusikschule (Schulaufwand) errichtet werden. Das Land Tirol darf einen solchen Vertrag nur abschließen, wenn die Aufbringung des Gemeindebeitrages zum Schulaufwand im Hinblick auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der am Vertrag beteiligten Gemeinde bzw. Gemeinden auf Dauer gewährleistet ist.
(4) Der Vertrag nach Abs. 3 ist auf unbestimmte Zeit abzuschließen und darf frühestens nach einer Laufzeit von zehn Jahren kündbar sein. Die Kündigungsfrist hat mindestens fünf Jahre zu betragen. Eine Kündigung darf überdies nur schriftlich und unter Angabe des Grundes möglich sein.
(1) Landesmusikschulen haben nach Maßgabe der räumlichen und personellen Gegebenheiten sowie der vorhandenen Unterrichtsmittel Unterricht in folgenden Ausbildungsbereichen bzw. Fächern anzubieten:
(2) Landesmusikschulen können Unterricht in weiteren Ausbildungsbereichen, wie insbesondere im Bereich der Verbindung von Musik und Schauspiel mit anderen Kunstformen, anbieten.
(3) Landesmusikschulen haben insbesondere auch
(1) Der Gemeindebeitrag zum Schulaufwand nach § 4 Abs. 3 hat zu umfassen:
(2) Sind am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand mehrere Gemeinden beteiligt, so kann in den Vertrag auch die Vereinbarung über das von den Gemeinden jeweils zu erbringende Ausmaß der Leistungen nach Abs. 1 aufgenommen werden.
(3) Das Land Tirol kann nach Maßgabe der im Landesvoranschlag hierfür zur Verfügung stehenden Mittel Zuschüsse zu den Kosten der Anschaffung von Musikinstrumenten nach Abs. 1 lit. a gewähren.
(1) Exposituren von Landesmusikschulen dürfen nur entsprechend den Festlegungen des Musikschulplanes und nur in Gemeinden, die am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligt sind, errichtet werden. Hinsichtlich des Gemeindebeitrages zum Schulaufwand einer Expositur und der Instrumentenzuschüsse des Landes Tirol gelten § 4 Abs. 3 und 4 und § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Gemeinde, in der die Expositur errichtet werden soll, den für diese anfallenden Investitions- und Betriebsaufwand (§ 6 Abs. 1 lit. a und b) zu tragen hat.
(2) Einzelne Klassen von Landesmusikschulen können außerhalb der Landesmusikschule geführt werden, wenn dies zur besseren Erreichung der Ziele nach § 1 zweckmäßig ist und die Gemeinde, in der die Musikschulklasse geführt werden soll, den für diese anfallenden Investitions- und Betriebsaufwand (§ 6 Abs. 1 lit. a und b) zu tragen hat.
(1) Landesmusikschulen stehen Personen aller Altersstufen unabhängig von bestimmten Lernvoraussetzungen oder Entwicklungsmöglichkeiten offen.
(2) Ob eine Landesmusikschule selbstständig oder nur mit einer Begleitperson besucht werden kann, ist abhängig vom Alter und vom Entwicklungsstand des Schülers.
(3) Übersteigt die Zahl der Personen, die eine Landesmusikschule besuchen möchten, die räumliche oder personelle Kapazität dieser Landesmusikschule, so sind die Anmeldungen zu reihen.
(1) Für den Besuch von Landesmusikschulen ist von den Schülern ein angemessener Beitrag zu den Kosten der Errichtung und der Führung der Landesmusikschulen (Schulgeld) zu leisten.
(2) Die Landesregierung hat das Schulgeld nach Unterrichtsarten und allgemeinen familiären Gesichtspunkten für alle Landesmusikschulen einheitlich festzusetzen. Dabei ist auf den mit den einzelnen Unterrichtsarten verbundenen Aufwand Bedacht zu nehmen.
(3) Die Höhe des Schulgeldes ist im Bote für Tirol zu verlautbaren und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(4) Das Land Tirol hat die Einnahmen aus dem Schulgeld der (den) am Vertrag über den Gemeindebeitrag zum Schulaufwand der jeweiligen Landesmusikschule beteiligten Gemeinde(n) zu überlassen. Sind mehrere Gemeinden am Vertrag beteiligt, so hat die Aufteilung der Einnahmen im Verhältnis ihrer Leistungen nach § 6 Abs. 1 lit. b und c zu erfolgen.
(1) Die Landesregierung hat für jede Landesmusikschule einen Leiter und für diesen einen Stellvertreter zu bestellen sowie die erforderliche Anzahl an Lehrpersonen aufzunehmen. Die zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bestellung und für die Aufnahme in ein Dienstverhältnis sowie das jeweilige Verfahren richten sich nach den Bestimmungen des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 86/2016, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Dem Leiter obliegt die pädagogische und die administrative Leitung der Landesmusikschule.
(1) Die Landesregierung hat für die Tiroler Landesmusikschulen Richtlinien zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über:
(2) Die Richtlinien für die Tiroler Landesmusikschulen sind im Bote für Tirol zu verlautbaren und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten Gemeinden als Träger von Musikschulen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts Zuschüsse zum Personalaufwand für den Leiter und die Lehrpersonen der Musikschule gewähren.
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn
(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Förderungen dürfen nur aufgrund eines schriftlichen Vertrages zwischen dem Land Tirol und der Gemeinde gewährt werden.
Die Höhe der Förderung kann bis zu 50 v.H. des Personalaufwandes für den Leiter und die Lehrpersonen der Musikschule betragen.
Um die Gewährung einer Förderung ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.
(1) Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen von Gemeindemusikschulen zu erlassen. In die Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über:
(2) Die Richtlinien für die Gewährung von Förderungen sind im Bote für Tirol zu verlautbaren und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist zur Beratung der Landesregierung in Angelegenheiten der Musikschulen von grundsätzlicher Bedeutung ein Musikschulbeirat einzurichten. Solche Angelegenheiten sind insbesondere:
(2) Dem Musikschulbeirat gehören an:
(1) Die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g sind von der Landesregierung zu bestellen, und zwar:
(2) Die Vorschläge sind innerhalb einer von der Landesregierung angemessen festzusetzenden Frist zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist Vorschläge nicht erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Ausübung des Vorschlagsrechts nach Abs. 1 lit. e ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Innsbruck.
(3) Für jedes Mitglied nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(4) Die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g und deren Ersatzmitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.
(5) Die Mitglieder nach § 17 Abs. 2 lit. d bis g sind von der Landesregierung für die Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Sie haben ihre Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(6) Der Musikschulbeirat hat aus seinem Kreis einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen, der den Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung vertritt.
(1) Mitglieder oder Ersatzmitglieder scheiden aus dem Musikschulbeirat aus durch
(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder zum Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn das Mitglied oder Ersatzmitglied die Wählbarkeit zum Landtag verliert, Umstände eintreten, die der ordnungsgemäßen Ausübung des Amtes voraussichtlich auf Dauer entgegenstehen oder die vorschlagsberechtigte Stelle den Widerruf verlangt.
(3) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(4) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied aus dem Musikschulbeirat aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen. Handelt es sich bei dem ausscheidenden Mitglied um den Stellvertreter des Vorsitzenden, so ist aus dem Kreis des Musikschulbeirates ein neuer Stellvertreter zu wählen.
(1) Der Vorsitzende hat den Musikschulbeirat nach Bedarf schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Sitzungen des Musikschulbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(3) Der Musikschulbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der übrigen Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Sitzungen des Musikschulbeirates sind nicht öffentlich. Der Musikschulbeirat kann erforderlichenfalls auch Sachverständige beiziehen.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Musikschulbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Musikschulbeirates zu erlassen, die insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
(7) Die Kanzleigeschäfte des Musikschulbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben der Landesmusikschulen nach § 5, der Aufsicht über diese oder der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen nach den § 13 erforderlich sind:
(3) Daten nach Abs. 2 lit. a Z 2 dürfen nur erhoben werden, soweit diese in Zusammenhang mit dem Ausbildungsverhältnis stehen.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023 außer Kraft.
(2) Der Musikschulbeirat nach § 17 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 einzurichten; die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind für die restliche Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des aufgrund des Tiroler Musikschulgesetzes eingerichteten Musikschulbeirates bleiben bis zur Einrichtung des Musikschulbeirates nach § 17 im Amt.
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