Erstmalige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes der Stadt Innsbruck
LGBLA_TI_20240320_11Erstmalige elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes der Stadt InnsbruckGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 124 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023, wird verordnet:
(1) Für die Stadt Innsbruck ist der Flächenwidmungsplan vom 30. April 2024 an nach § 70 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 elektronisch kundzumachen. Vom 1. Mai 2024 an gilt für die Stadt Innsbruck ausschließlich der elektronisch kundgemachte Flächenwidmungsplan.
(2) Gemäß § 124 Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 hat die Landesregierung der Stadt Innsbruck die die elektronische Kundmachung betreffenden Daten rechtzeitig vor dem 30. April 2024 konsolidiert im elektronischen Flächenwidmungsplan zur Verfügung zu stellen. Die Stadt Innsbruck hat diesen konsolidierten Datenstand zu prüfen und durch Beschluss des Gemeinderates zu bestätigen; gleichzeitig hat der Gemeinderat die erstmalige elektronische Kundmachung vom 30. April 2024 an zu beschließen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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