Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001 und des Innsbrucker Stadtrechts 1975
LGBLA_TI_20231231_104Änderung der Tiroler Gemeindeordnung 2001 und des Innsbrucker Stadtrechts 1975Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:
„Die Vertretung des verhinderten Bürgermeisters obliegt dem Bürgermeister-Stellvertreter bzw. den Bürgermeister-Stellvertretern der Reihe nach, bei deren Verhinderung dem jeweils ältesten weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes.“
„(3) Die Vollstreckung von sonstigen durch Bescheid eines Gemeindeorganes festgesetzten Geldleistungen oder Verpflichtungen zu Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen hat durch den Bürgermeister unter sinngemäßer Anwendung des VVG zu erfolgen.“
„In Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern muss der Amtsleiter den Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften, des Wirtschaftsrechts, der Wirtschaftswissenschaften oder einen vergleichbaren und dieser Verwendung entsprechenden Universitäts- oder Fachhochschulabschluss nachweisen.“
„(4) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Amtsleiters bei Bedarf, in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern jedoch jedenfalls, einen geeigneten Stellvertreter zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung des Stellvertreters bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Abs. 3 zweiter Satz ist nicht anzuwenden. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt Abs. 3 dritter Satz. “
Im Abs. 1 des § 60f wird die bisherige lit. c durch folgende neue lit. c, d, e und f ersetzt:
Im Abs. 2 des § 62 wird die Wortfolge „und 2 lit. a“ aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 62 wird im ersten Satz die Wortfolge „in der Weise unterschrieben worden sind, dass aus der Unterschrift die Identität der Person zweifelsfrei hervorgeht“ durch die Wortfolge „unter Eintragung ihres Namens, ihres Geburtsdatums und ihrer Adresse unterfertigt sind“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 82 werden folgende Sätze angefügt:
„Die ursprünglichen Gesamtkosten des Vorhabens sowie das Datum des Beschlusses des Gemeinderates zum Vorhaben sind beim jeweiligen Vorhaben auszuweisen. Ändern sich die Gesamtkosten während der Laufzeit des jeweiligen Vorhabens gegenüber den ursprünglichen Gesamtkosten, so sind zudem die angepassten Gesamtkosten auszuweisen.“
Im Abs. 2 des § 88 wird im ersten Satz die Wortfolge „einer Ergebnis- und Finanzierungsrechnung“ durch die Wortfolge „eines Ergebnis- und Finanzierungshaushalts“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 93 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Voranschlag ist vom Bürgermeister und vom Finanzverwalter zu unterfertigen.“
„(3) Die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind nach regelmäßig wiederkehrenden (fortdauernden) und nach Art oder Höhe zeitlich vereinzelten (einmaligen) Leistungen durch Markierung am Konto entsprechend den Vorgaben der Aufsichtsbehörde zu unterteilen und gesondert auszuweisen.“
„(2) Der Nachtragsvoranschlag ist in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie der Voranschlag festzusetzen. Im Nachtragsvoranschlag sind darüber hinaus die Änderungen gegenüber dem Voranschlag gesondert darzustellen.“
Im Abs. 1 des § 106 wird im zweiten Satz die Wortfolge „vorbehaltlich des § 96 Abs. 2“ aufgehoben.
Im Abs. 4 des § 106 wird am Ende der lit. c das Wort „und“ aufgehoben; weiters werden am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. e und f angefügt:
Im Abs. 5 des § 108 werden nach der Wortfolge „die Kundmachung des Beschlusses,“ die Worte „die Unterfertigung,“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 133 wird in der lit. e die Wortfolge „am Aufwand“ durch die Wortfolge „an der Mittelaufbringung“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 135 hat zu lauten:
„(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden sowie aus dem Verbandsobmann und seinem Stellvertreter, auch wenn sie nicht Bürgermeister oder ein vom Gemeinderat einer solchen Gemeinde entsandtes Mitglied sind. Gemeinden, deren Anteil an der Mittelaufbringung des der Neuzusammensetzung der Verbandsversammlung vorangegangenen Finanzjahres des Gemeindeverbandes mehr als 20 v. H. beträgt, haben weitere Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Dabei kann jedoch höchstens ein weiterer Vertreter für je weitere angefangene 10 v. H. entsandt werden. Im Falle einer Neugründung eines Gemeindeverbandes richtet sich das Recht zur Entsendung weiterer Vertreter nach den in der Satzung festgelegten Anteilen. Die weiteren Vertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates der sie entsendenden Gemeinde sein. Ein solcher Vertreter scheidet mit seinem Ausscheiden aus dem Gemeinderat auch aus der Verbandsversammlung aus.“
Im Abs. 2 des § 135 wird im ersten Satz die Wortfolge „durch das jeweils älteste der übrigen Mitglieder“ durch die Wortfolge „durch das jeweils älteste weitere Mitglied“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 142a hat zu lauten:
„(3) Eine Vereinbarung, mit der eine Verwaltungsgemeinschaft gebildet oder aufgelöst wird, und jede Änderung der Vereinbarung sind von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden an der Amtstafel kundzumachen und der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 50 wird im ersten Satz das Zitat „BGBl. II Nr. 17/2018“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 93/2023“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 50 wird im ersten Satz die Wortfolge „einer Ergebnis- und Finanzierungsrechnung“ durch die Wortfolge „eines Ergebnis- und Finanzierungshaushalts“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 51 werden folgende Sätze angefügt:
„Die ursprünglichen Gesamtkosten des Vorhabens sind beim jeweiligen Vorhaben auszuweisen. Ändern sich die Gesamtkosten während der Laufzeit des jeweiligen Vorhabens gegenüber den ursprünglichen Gesamtkosten, so sind zudem die angepassten Gesamtkosten auszuweisen.“
„Der Voranschlag ist vom Bürgermeister zu unterfertigen.“
„(3) Der Nachtragsvoranschlag ist in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie der Voranschlag festzusetzen. Im Nachtragsvoranschlag sind darüber hinaus die Änderungen gegenüber dem Voranschlag gesondert darzustellen.“
Im Abs. 4 des § 71 wird am Ende der lit. c das Wort „und“ aufgehoben. Weiters werden am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. e und f angefügt.
Im Abs. 5 des § 73 wird nach der Wortfolge „die Kundmachung des Beschlusses,“ die Wortfolge „die Unterfertigung,“ eingefügt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 58 Abs. 3 zweiter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes findet auf Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern Anwendung, sobald erstmals nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Amtsleiter neu zu bestellen ist.
(3) § 82 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 in der Fassung des Art. I Z 8 und § 51 Abs. 2 des Innsbrucker Stadtrechts 1975 in der Fassung des Art. II Z 3 sind spätestens auf den Voranschlag für das Finanzjahr 2025 anzuwenden.
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