Änderung des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006
LGBLA_TI_20231229_103Änderung des Tiroler Kulturförderungsabgabegesetzes 2006Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Kulturförderungsabgabegesetz 2006, LGBl. Nr. 86/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
„(2) Abgabenschuldner ist, wer aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zur Entrichtung von ORF-Beiträgen nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, verpflichtet ist.“
„(1) Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Abgabe sind die monatlich aufgrund eines Hauptwohnsitzes oder einer Betriebsstätte in Tirol zu entrichtenden ORF-Beiträge nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Für Abgabenschuldner, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, sind die nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 aufgrund von Betriebsstätten in Tirol vor der Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 ermittelten ORF-Beiträge Bemessungsgrundlage.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt monatlich 20 v. H. der Bemessungsgrundlage. Im Fall des Abs. 1 zweiter Satz verringert sich die Abgabe um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch die Deckelung nach § 4 Abs. 4 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 bundesweit verringert hat. Die Abgabenbeträge sind auf volle zehn Cent zu runden. Dabei sind Beträge unter fünf Cent abzurunden und Beträge ab fünf Cent aufzurunden.“
(1) Die Abgabe ist jeweils für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach § 8 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 besteht.
(2) Für die Festsetzung und die Fälligkeit der Abgabe gilt § 12 Abs. 2 erster bis vierter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
(3) Für die Entrichtung der Abgabe gelten § 8 Abs. 3, § 17 Abs. 4 und 5 und § 21 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs. 3 zweiter Satz des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß.
(4) Die Abgabenbehörde kann mit dem Abgabenschuldner Vereinbarungen über die Fälligkeit und die Form der Entrichtung der Abgabe treffen, wenn dadurch die Bemessung oder die Einhebung der Abgabe vereinfacht wird. Über Streitigkeiten aus solchen Vereinbarungen entscheidet die Abgabenbehörde mit Bescheid.“
Im Abs. 1 des § 4 wird die Wortfolge „GIS Gebühren Info Service GmbH“ durch die Wortfolge „ORF-Beitrags Service GmbH“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 5 wird das Zitat „BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013“ durch das Zitat „BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 5 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 163/2015“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 110/2023“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 6 hat zu lauten:
„(2) Von den vereinnahmten Abgabenbeträgen kann die Gesellschaft 2,2 v. H. als Vergütung für den ihr durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehenden Aufwand einbehalten. Eine allfällige Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Abweichend davon kann die Gesellschaft für das Kalenderjahr 2024 eine Vergütung von höchsten 3 v. H. und für das Kalenderjahr 2025 eine Vergütung von höchstens 2,5 v. H. der vereinnahmten Abgabenbeträge einbehalten.“
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
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