Änderung des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetzes
LGBLA_TI_20231228_97Änderung des Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-GesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz, LGBl. Nr. 32/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 146/2019, wird wie folgt geändert:
„(Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbände-Gesetz – BKH-GVG)“
(1) Organe des Gemeindeverbandes sind:
(2) Die Organe sind jeweils nach den allgemeinen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen neu zusammenzusetzen.
(3) Die Amtsdauer der Organe beginnt mit der konstituierenden Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung und endet mit der konstituierenden Sitzung der neuen Gemeindeverbandsversammlung.“
Im Abs. 1 des § 3 werden die Worte „dem Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter“ durch die Worte „den Gemeindeverbandsobmann-Stellvertretern“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 3 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung durch die Bürgermeister-Stellvertreter der Reihe nach, bei deren Verhinderung durch das jeweils älteste weitere Mitglied des Gemeindevorstandes vertreten.“
Im Abs. 2 des § 3 haben die lit. a, b und c zu lauten:
Im Abs. 2 des § 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Beschlüsse bzw. Wahlen nach den lit. a, b und c haben in der konstituierenden Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung zu erfolgen.“
„(3) Zur konstituierenden Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung hat der an Jahren älteste Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden einzuladen. In der konstituierenden Sitzung hat der an Jahren älteste anwesende Bürgermeister bis zur Neuwahl des Gemeindeverbandsobmannes bzw. seiner Stellvertreter den Vorsitz zu führen; er kann bis zu zwei weitere Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden zu seiner Unterstützung beiziehen. Die konstituierende Gemeindeverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden ordnungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte von ihnen anwesend sind; Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.“
Der bisherige Abs. 3 des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Im § 3 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:
„(5) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
Der nunmehrige Abs. 6 des § 3 hat zu lauten:
„(6) Die Gemeindeverbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Gemeindeverbandsobmann oder ein Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter und insgesamt mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.“
„(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Im Abs. 1 des § 4 werden in der lit. a die Worte „dem Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter“ durch die Worte „den Gemeindeverbandsobmann-Stellvertretern“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 4 wird in der lit. d die Wortfolge „für die Amtsdauer des Gemeindeverbandsausschusses (Abs. 4)“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Scheidet eines der im Abs. 1 lit. c oder d genannten Mitglieder aus dem Gemeindeverbandsausschuss aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen.“
„(4) Der Gemeindeverbandsausschuss hat im Anschluss an die konstituierende Sitzung der Gemeindeverbandsversammlung zu seiner ersten Sitzung zusammenzutreten. In dieser ist die Anzahl der weiteren Mitglieder des Gemeindeverbandsvorstandes festzulegen (§ 6 Abs. 1) und deren Wahl durchzuführen (§ 6 Abs. 2).“
„(6) Für die Durchführung von Sitzungen des Gemeindeverbandsausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 3 Abs. 5 sinngemäß.“
Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.
Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:
„(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Gemeindeverbandsausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 3 Abs. 8 gilt sinngemäß.“
Im Abs. 1 des § 5 wird die Wortfolge „unmittelbar nach der Wahl des Gemeindevorstandes“ durch die Wortfolge „in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 5 wird das Zitat „Abs. 4 bis 9“ durch das Zitat „Abs. 4 bis 8“ ersetzt.
Der Abs. 4 des § 5 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 5 bis 12 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(11)“.
Im nunmehrigen Abs. 5 des § 5 wird im zweiten und vierten Satz das Zitat „Abs. 5“ jeweils durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 6 des § 5 werden im dritten Satz das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 4“ und im vierten Satz das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 5“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 8 des § 5 wird das Zitat „Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88,“ durch das Zitat „Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 6 wird folgender Satz angefügt:
„Scheidet eines der weiteren Mitglieder aus dem Gemeindeverbandsvorstand aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied zu wählen.“
Der Abs. 4 des § 6 wird aufgehoben.
Der bisherige Abs. 5 des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Im § 6 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:
„(5) Für die Durchführung von Sitzungen des Gemeindeverbandsvorstandes in Form einer Videokonferenz gilt § 3 Abs. 5 sinngemäß.“
„(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Gemeindeverbandsvorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden; § 3 Abs. 8 gilt sinngemäß.“
„(1) Der Gemeindeverbandsobmann und bis zu zwei Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter sind von der Gemeindeverbandsversammlung in getrennten Wahlgängen zu wählen. Der Gemeindeverbandsobmann und seine Stellvertreter müssen nicht Vertreter einer verbandsangehörigen Gemeinde sein; sie müssen zum Landtag wählbar sein.“
Im Abs. 3 des § 7 wird im vierten Satz das Zitat „§ 5 Abs. 7“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 6“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 7 wird im fünften Satz das Zitat „§ 5 Abs. 10 bis 12“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 9 bis 11“ ersetzt.
Der Abs. 7 des § 7 hat zu lauten:
„(7) Der Gemeindeverbandsobmann wird im Fall seiner Verhinderung durch den bzw. die Gemeindeverbandsobmann-Stellvertreter der Reihe nach, bei dessen bzw. deren Verhinderung durch das jeweils älteste weitere Mitglied des Gemeindeverbandsvorstandes vertreten.“
Im Abs. 8 des § 7 wird in der lit. c das Zitat „außer im Falle des § 5 Abs. 4“ aufgehoben.
Im § 8 wird das Zitat „Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9,“ durch das Zitat „Gemeindebeamtengesetzes 2022, LGBl. Nr. 97/2022,“ ersetzt.
Im § 9 wird folgender Satz angefügt:
„Die Geschäftsstelle kann im Interesse einer sparsamen und zweckmäßigen Aufgabenbesorgung in der Verwaltungsdirektion der Krankenanstalt eingerichtet werden.“
„(1) Die Gemeindeverbandsversammlung hat einen aus drei bis fünf Mitgliedern bestehenden Überprüfungsausschuss zu wählen. Wählbar ist jedes Mitglied des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde mit Ausnahme der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gemeindeverbandsausschusses. Für jedes Mitglied des Überprüfungsausschusses ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Der Überprüfungsausschuss hat aus seiner Mitte einen Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen.“
Im Abs. 5 des § 12a wird das Zitat „§ 3 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 4“ ersetzt.
Im § 13 wird im Einleitungssatz das Zitat „Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36,“ durch das Zitat „Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001,“ ersetzt.
Im § 13 werden in der lit. a in der Z 1 das Zitat „§ 26 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 26 Abs. 4“ und in der Z 12 das Zitat „§ 59 Abs. 2 erster Satz und 3“ durch das Zitat „§ 59 Abs. 2 erster Satz, 3 und 4“ ersetzt.
Im § 13 werden in der lit. a am Ende der Z 11 das Wort „und“ durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als Z 12 eingefügt; die bisherige Z 12 erhält die Ziffernbezeichnung „13.“:
Im § 13 hat in der lit. b die Z 6 zu lauten:
Im Abs. 6 des § 15 wird im zweiten Satz die Wortfolge „kommenden Finanzjahr nachfolgende Finanzjahr“ durch die Wortfolge „laufenden Finanzjahr vorausgegangene Finanzjahr“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 18 werden im ersten Satz die Wortfolge „höchstens 40 v. H. des nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970“ durch die Wortfolge „höchstens 50 v. H. des nach dem Gemeindebeamtengesetz 2022“ und im zweiten Satz das Zitat „Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates, LGBl. Nr. 5/1972,“ durch das Zitat „Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 5/1972, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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