Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes und des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes
LGBLA_TI_20231228_96Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes und des Tiroler GesundheitsfondsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
(1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben die Träger der Fondskrankenanstalten den gesamten sich durch die Aufwendung für den Betrieb und die Erhaltung gegenüber den Betriebserträgen ergebenden Betriebsabgang zu tragen.
(2) Das Land Tirol leistet den Trägern von Fondskrankenanstalten einen Beitrag in der Höhe von 50 v. H. des jährlichen Betriebsabgangs. Dies gilt nicht für jene Träger, denen das Land Tirol oder eine Gesellschaft, deren Gesellschafter das Land Tirol ist, bereits aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung Beiträge zum jährlichen Betriebsabgang leistet.
(3) Beiträge nach Abs. 2 sind auf der Grundlage des nach § 17 Abs. 2 lit. c vom Träger der Fondskrankenanstalt vorgelegten Voranschlages im laufenden Jahr als Vorschüsse zu leisten und nach der nach § 17 Abs. 2 lit. c erfolgten Genehmigung des Rechnungsabschlusses endabzurechnen. Ergibt sich aus der Endabrechnung, dass die geleisteten Vorschüsse den Beitrag nach Abs. 2 übersteigen, so ist der Überschuss auf die für das Folgejahr zu leistenden Vorschüsse anzurechnen.
(4) Hat der Träger einer Fondskrankenanstalt in den vorangegangenen Jahren, erstmalig gerechnet ab dem Jahr 2023, Betriebsüberschüsse erzielt, so vermindert sich der nach Abs. 2 zu leistende Beitrag im Ausmaß von 50. v. H. dieser Betriebsüberschüsse in den Folgejahren.“
„(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach § 27a Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, welche die Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der öffentlichen Krankenanstaltenpflege erforderlich ist.“
Die bisherigen Abs. 5 bis 15 des § 63a erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(16)“.
Im nunmehrigen Abs. 6 des § 63a wird im zweiten Satz das Zitat „Abs. 4 lit. d bis f“ durch das Zitat „Abs. 4 lit. e und f“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 6 des § 63a wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Daten nach Abs. 4 lit. d und nach Abs. 5 sind, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998 zu löschen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 203/2021, wird wie folgt geändert:
„(1) Das Land Tirol hat an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
„(1) Die Gemeinden Tirols haben an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
„(1) Das Land Tirol hat für die nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
(2) Der Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten hat für die nach dem IV. Hauptstück des Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes 1998, LGBl. Nr. 98, in der jeweils geltenden Fassung anspruchsberechtigten Personen an den Fonds Beiträge in folgender Höhe zu leisten:
Im Abs. 2 des § 9 wird das Zitat „BGBl. Nr. 169/1983“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 61/2021“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 10 wird in der lit. b das Zitat „BGBl. I Nr. 84/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 110/2023“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 10 wird die Jahreszahl „2023“ durch die Jahreszahl „2028“ ersetzt.
Im § 18a wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:
„(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach § 27a Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, welche die Österreichische Ärztekammer über standardisierte elektronische Schnittstellen zur Verfügung zu stellen hat, verarbeiten, sofern dies zu Zwecken der Erstellung oder Änderung des Regionalen Strukturplans Gesundheit Tirol und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Landes-Zielsteuerung-Gesundheit nach den §§ 2b und 16b erforderlich ist.“
Die bisherigen Abs. 3 bis 8 des § 18a erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(9)“.
Im nunmehrigen Abs. 4 des § 18a wird folgender Satz angefügt:
„Daten nach Abs. 3 sind, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 108/2023, zu löschen.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die nach § 10 und § 16a des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 203/2021 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission gelten, sofern kein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt wird, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2028 als bestellt.
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