Änderung der TTHG-Leistungs-Verordnung
LGBLA_TI_20231222_94Änderung der TTHG-Leistungs-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird verordnet:
Die TTHG-Leistungs-Verordnung, LGBl. Nr. 49/2023, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die für jede angebotene Leistung allgemein und leistungsspezifisch festgelegten Qualitätsstandards (Anlagen 1 bis 20) sind von der Dienstleisterin umzusetzen. Für die Umsetzung des Standard 1 „Infrastruktur“ gilt für nach § 41 TTHG betriebsbewilligte Einrichtungen eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2025. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Frist durch die Landesregierung möglich.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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