Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024 (Mindestsicherung)
LGBLA_TI_20231214_87Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2024 (Mindestsicherung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 9 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird verordnet:
Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wird mit 1,097 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 9 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes beträgt sohin 1.155,84 Euro. Die sich aus dem Ausgangsbetrag ergebenden Mindestsätze und sonstigen Beträge sind aus der Anlage ersichtlich.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
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