Tiroler Digitalisierungsgesetz 2023
LGBLA_TI_20231214_85Tiroler Digitalisierungsgesetz 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 66/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 25/2023, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 5 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Das Landes-Verlautbarungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 160/2021, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 5 wird folgende Bestimmung als lit. d eingefügt; die bisherige lit. d erhält die Buchstabenbezeichnung „e)“:
Im § 13 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 5 eingefügt; der bisherige Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“:
(5) Die Verlautbarungen der Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften bedürfen der Unterschrift des Bezirkshauptmannes; behält sich dieser die Beurkundung nicht selbst vor, können diese auch mit der Unterschrift jenes Organwalters, der die Verordnung nach den organisationsrechtlichen Vorschriften genehmigt hat, verlautbart werden.“
„(6) Die Verlautbarungen aller übrigen Verordnungen und Kundmachungen bedürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, der Unterschrift des Leiters der betreffenden Behörde bzw. im Fall des § 5 Abs. 1 lit. d der Unterschrift der zur Vertretung des Selbstverwaltungskörpers bzw. der Körperschaft öffentlichen Rechts nach außen befugten Person(en).
„(7) Anstelle durch Unterschrift nach den Abs. 2 bis 6 kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) erfolgen.“
Das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. Nr. 11/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2019, wird wie folgt geändert:
Nach § 8 wird folgende Bestimmung als § 8a eingefügt:
(1) Beim Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bekanntzumachen.
(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Verlautbarungen
(3) Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Abs. 2 lit. b), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während einer laufenden Frist zur Verlautbarung an der Amtstafel auch nicht mehr gelöscht werden.“
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2023, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 3 des § 34 hat zu lauten:
„(3) Im Übrigen beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen des Bundes auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Die Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 60/2022, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 3 des § 4 hat zu lauten:
„(3) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
Die Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 3 des § 9 hat zu lauten:
„(3) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 9 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im Abs. 5 des § 9 wird im zweiten Satz das Wort „Landesgesetzblatt“ durch das Wort „Verordnungsblatt für Tirol“ ersetzt.
In den §§ 30 Abs. 2 zweiter Satz, 36 Abs. 2, 50 Abs. 2 zweiter Satz, 62 Abs. 3 erster Satz, 63 Abs. 3 zweiter Satz, 65 Abs. 3 erster Satz, 66 Abs. 2, 81 Abs. 1 und 93 Abs. 5 erster Satz wird jeweils das Zitat „§ 60 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 60 Abs. 8“ ersetzt.
Im § 48 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:
„(6) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse besonders dringlich ist, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung des Gemeindevorstandes bzw. Ausschusses festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 48 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.
§ 60 hat zu lauten:
(1) Verordnungen von Gemeindeorganen sind, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist, nach den Abs. 2 bis 5 elektronisch kundzumachen.
(2) Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen nach Abs. 1 im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Gemeinde herauszugeben. Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.
(3) Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters; dieser kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen auf Gemeindebedienstete übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) erfolgen.
(4) Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. § 3 Abs. 2, 3 und 5 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.
(5) Alle im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn darin nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet. Die rechtsverbindliche Wirkung von Verlautbarungen der Gemeinde, insbesondere auch im Verordnungsblatt für die Gemeinde, beginnt, wenn in der Verlautbarung oder durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde, das die Verlautbarung enthält, zur Abfrage im Internet freigegeben wird, bei Verlautbarungen im Sinn des § 3 Abs. 5 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 jedoch der Tag, an dem das Verordnungsblatt für die Gemeinde herausgegeben wird. Verordnungen nach § 54 Abs. 1 und 2 treten, wenn darauf in der Verlautbarung hingewiesen wird, unmittelbar nach der Durchsage über Lautsprecher oder der Verlautbarung im Rundfunk in Kraft; die so kundgemachten Verordnungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben, wobei die Wiedergabe einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten hat.
(6) Im Übrigen sind § 11 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 15 und § 18 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen und eine allfällige Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Gemeinde zu erfolgen hat. Der Bürgermeister hat zudem von jedem Dokument, das eine Verlautbarung im Verordnungsblatt für die Gemeinde enthält, eine elektronische Sicherungskopie und einen beglaubigten Ausdruck zu erstellen, welche von der Gemeinde zu archivieren sind.
(7) Verordnungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bereitzuhalten. Auf Verlangen sind Kopien gegen einen angemessenen Kostenersatz auszufolgen, sofern die Herstellung der Kopie mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand technisch möglich ist. Verordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung können zusätzlich auch auf der Internetseite der Gemeinde oder auf sonstige Weise elektronisch bekannt gemacht werden.
(8) Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind, soweit in den Abs. 1 bis 4 oder sonst gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, vom Bürgermeister für die Dauer von zwei Wochen unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Diese Frist beginnt erneut zu laufen, wenn im Fall einer Kundmachung in elektronischer Form (§ 60a Abs. 2 lit. b) infolge einer technischen Störung Dokumente nicht ersichtlich waren oder zur Abfrage nicht bereitgestanden sind. Zeitpunkt und Dauer der Kundmachung sind in nachprüfbarer Weise zu dokumentieren.
„(3) Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Abs. 2 lit. b), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 60 Abs. 8 auch nicht mehr gelöscht werden.
„(4) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Verbandsversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Der bisherige Abs. 4 des § 135 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
Im neuen Abs. 6 des § 135 wird die Wortfolge „sind nach § 60 Abs. 1“ durch die Wortfolge „sind mit Ausnahme von Beschlüssen über Verordnungen nach § 60 Abs. 8“ ersetzt.
Das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:
Im § 11 wird das Zitat „§ 60 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ durch das Zitat „§ 60 Abs. 8 der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ ersetzt.
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2023, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 40 wird im ersten Satz das Zitat „im § 40a“ durch das Zitat „in den §§ 40a und 40b“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 40a werden folgende Sätze angefügt:
„Der Bürgermeister kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen Bediensteten des Stadtmagistrates übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) erfolgen.“
Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen von Organen der Stadt in deren Wirkungsbereich (§ 6) im RIS ein Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Gemeindeverwaltung herauszugeben. Darin sind die angeführten Verordnungen zu verlautbaren, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist. Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters. § 40a Abs. 1 dritter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.“
Das Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz, LGBl. Nr. 61/2021, wird wie folgt geändert:
„(2) Sitzungen der Obereinigungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 2 bis 6 des § 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(7)“.
Im Abs. 1 des § 5 wird die Wortfolge „einer der Streitteile“ durch die Wortfolge „eines der Streitteile“ ersetzt.
Im § 7 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2 und 3 eingefügt:
„(2) Für die Durchführung von Sitzungen der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle in Form einer Videokonferenz gilt § 4 Abs. 2 sinngemäß.
(3) In dringenden Fällen können Beschlüsse der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4 Abs. 6 gilt sinngemäß.“
Der bisherige Abs. 2 des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt:
„(2) Für die Durchführung von Sitzungen der Gleichbehandlungskommission in Form einer Videokonferenz gilt § 4 Abs. 2 sinngemäß.“
Der bisherige Abs. 2 des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:
„(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4 Abs. 6 gilt sinngemäß.“
Das Landes-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 58/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
„(3) Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Der bisherige Abs. 3 des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:
„(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Dienststellenpersonalvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Die bisherigen Abs. 4 bis 10 des § 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(12)“.
Im nunmehrigen Abs. 11 des § 10 wird das Zitat „Abs. 1 bis 8“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 10“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 23 hat der zweite Satz zu lauten:
„Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
Im Abs. 12 des § 23 wird im letzten Satz das Zitat „§ 10 Abs. 2, 3 und 5“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 2, 4 und 7“ ersetzt.
Die Abs. 3 und 4 des § 24 haben zu lauten:
„(3) Die Wahlausschreibung ist im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen. Als Tag der Wahlausschreibung gilt der Tag der Herausgabe des Verordnungsblattes für Tirol.
(4) Treten im Lauf des Wahlverfahrens, jedoch noch vor dem (ersten) Wahltag, außerordentliche Umstände ein, aufgrund derer die Wahl am Wahltag bzw. an den Wahltagen voraussichtlich nicht ohne Gesundheitsgefährdung, nicht ordnungsgemäß oder nicht ohne erhebliche Gefährdung der Wahlgrundsätze durchgeführt werden kann, so kann die Zentralpersonalvertretung auf Antrag der Zentralwahlkommission den Wahltag (die Wahltage) durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auf einen anderen Tag (andere Tage) verschieben. Die Verschiebung ist nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und um höchstens acht Wochen zulässig. Die Zentralwahlkommission hat erforderlichenfalls mit einer durch den Zentralwahlleiter kundzumachenden Verordnung weiters die für die Durchführung der verschobenen Wahl erforderlichen Bestimmungen, insbesondere über die Neubestimmung von Fristen nach diesem Gesetz, die Verwendung allenfalls bereits hergestellter oder ausgegebener Wahlunterlagen sowie die Information der Wähler über mit der Verschiebung verbundene, für sie bedeutsame Änderungen im Ablauf der Wahl, zu erlassen.“
Im Abs. 1 des § 24a wird im ersten Satz das Wort „Umstände“ durch das Wort „Verhältnisse“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 24a wird die Wortfolge „Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte" durch die Wortfolge „Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie,“ ersetzt.
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 51/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
„(3) Sitzungen der Dienststellenpersonalvertretung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Der bisherige Abs. 3 des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:
„(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Dienststellenpersonalvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Die bisherigen Abs. 4 bis 10 des § 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(12)“.
Im nunmehrigen Abs. 12 des § 8 werden das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 8“ und das Zitat „Abs. 1 bis 5 und 8“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 7 und 10“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 24 hat der zweite Satz zu lauten:
„Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
Im Abs. 10 des § 24 wird das Zitat „§ 8 Abs. 3 und 5“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 4 und 7“ ersetzt.
Die Überschrift des § 25a hat zu lauten:
Im Abs. 1 des § 25a wird im ersten Satz das Wort „Umstände“ durch das Wort „Verhältnisse“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 25a wird die Wortfolge „Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte“ durch die Wortfolge „Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie,“ ersetzt.
Das Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 97/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. a die Wortfolge „ein Frühkarenzurlaub für Väter“ durch die Wortfolge „eine Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. b das Zitat „§ 4 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 4 Abs. 7“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 4 hat die lit. f zu lauten:
Im Abs. 2 des § 4 werden am Ende der lit. g der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. h angefügt:
Im Abs. 2 des § 6 wird die Wortfolge „bis spätestens 10. jeden Monats“ durch die Wortfolge „bis spätestens 15. jeden Monats“ ersetzt.
Der Abs. 5 des § 11 hat zu lauten:
„(5) Fahrtkosten nach Abs. 1 lit. e sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung der Verwaltungskommission festzulegen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.“
Im Abs. 2 des § 61 wird das Zitat „§§ 8, 9, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§§ 8, 9, 11 Abs. 5, 13 Abs. 1, 18 und 20 Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Im § 61 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:
„(6) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung einer Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 6 bis 9 des § 61 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(10)“.
Im § 71 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:
„(6) Für die Durchführung von Sitzungen der Verwaltungskommission in Form einer Videokonferenz gilt § 61 Abs. 6 sinngemäß.“
Die bisherigen Abs. 6 bis 10 des § 71 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ bis „(11)“.
Im Abs. 2 des § 76 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 3 des § 76 werden nach der Wortfolge „den Dachverband der Sozialversicherungsträger“ die Wortfolge „und die von ihm beauftragten Einrichtungen“ und nach der Wortfolge „zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung,“ die Bezeichnung „die Pharmazeutische Gehaltskasse,“ eingefügt.
Im Abs. 7 des § 76 wird nach dem Wort „Geburtsdatum,“ die Wortfolge „das bereichsspezifische Personenkennzeichen,“ eingefügt.
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
„(9) Für Beschlüsse nach den §§ 104 Abs. 2, 3 und 4, 110 Abs. 1, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116 Abs. 2 und 119 Abs. 2 kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
(10) Beschlüsse nach den §§ 104 Abs. 2, 3 und 4, 110 Abs. 1, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 116 Abs. 2 und 119 Abs. 2 können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Die bisherigen Abs. 9, 10 und 11 des § 95 erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“.
Im Abs. 2 des § 96 wird das Zitat „§ 95 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 10“ durch das Zitat „§ 95 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 12“ ersetzt.
Im § 97 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 88/2023“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 116 wird die Wortfolge „nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist“ durch die Wortfolge „nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt“ ersetzt.
Die Überschrift des § 117 hat zu lauten:
Das Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 25/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 6a wird das Zitat „§ 9 des Strafregistergesetzes 1968“ durch das Zitat „§ 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 16 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Der Abs. 5 des § 16a hat zu lauten:
„(5) Die nach Abs. 3 und 4 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihrer Funktion gegenüber dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
„(3) Sitzungen des Monitoringausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Der bisherige Abs. 3 des § 16b erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Im § 16b wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:
„(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Monitoringausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der (dem) Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die (den) Vorsitzende(n) innerhalb der von ihr (ihm) gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/2023, wird wie folgt geändert:
„(2) Sitzungen der Gleichbehandlungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Der bisherige Abs. 2 des § 40 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
Im § 40 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:
„(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der oder dem Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden innerhalb der von ihr bzw. ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Das Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBl. Nr. 75/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
„(2) Sitzungen der Senate der Leistungsfeststellungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(3) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Senate der Leistungsfeststellungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(4) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann für Beschlüsse nach den §§ 80 Abs. 3, 4 und 5, 87 Abs. 1, 92 Abs. 1, 93 Abs. 1, 94a Abs. 2 und 96 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2023, sowie nach den §§ 88 Abs. 3, 4 und 5, 95 Abs. 1, 100 Abs. 1, 102a Abs. 1 und 104 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 6/2023, anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall gilt Abs. 2 lit. a bis d. Im Verfahren vor der Disziplinarkommission können die im ersten Satz genannten Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden. In diesem Fall ist nach Abs. 3 vorzugehen.“
Der bisherige Abs. 2 des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Der bisherige Abs. 3 des § 17 wird aufgehoben.
Der bisherige Abs. 4 des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
Im § 20 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 eingefügt:
„(8) Sitzungen der Gleichbehandlungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Der bisherige Abs. 8 des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.
Im § 20 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 eingefügt:
„(10) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden bzw. vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Das Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998, LGBl. Nr. 98/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 68 wird in der lit. a die Wortfolge „ein Frühkarenzurlaub für Väter“ durch die Wortfolge „eine Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes“ ersetzt.
Der Abs. 4 des § 68 hat zu lauten:
„(4) Auf die Ansprüche nach den Abs. 1, 2 und 3 finden die Bestimmungen der §§ 8 bis 20, mit Ausnahme des § 10 Abs. 5, sinngemäß Anwendung.“
„(5) Fahrtkosten nach § 10 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Abs. 4 sind dann zu ersetzen, wenn die Entfernung zur nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle mehr als 20 km beträgt. Das Ausmaß des Kostenersatzes und ein allfälliger Kostenanteil des Anspruchsberechtigten sind durch Verordnung der Verwaltungskommission unter Bedachtnahme auf den dem Anspruchsberechtigten bei Benützung des billigsten öffentlichen Verkehrsmittels erwachsenden Reisekostenaufwand festzusetzen. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aus medizinischen Gründen nicht zumutbar oder steht ein solches nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung, so gebührt anstelle dieses Kostenersatzes ein Kilometergeld, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist. Bei Kindern, Unmündigen und sonstigen Personen, die einer Begleitung bedürfen, sind auch die Fahrtkosten einer Begleitperson zu ersetzen.“
Im Abs. 1 des § 75 wird das Zitat „§§ 8, 12 Abs. 1, 17, 19 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 68 und nach § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 69“ durch das Zitat „§§ 8, 12 Abs. 1, 17, 19 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 68, § 43 Abs. 3 in Verbindung mit § 69 und nach § 68 Abs. 5“ ersetzt.
Im § 75 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 eingefügt:
„(9) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
Der bisherige Abs. 9 des § 75 erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.
Im Abs. 2 des § 82 werden in der lit. a das Zitat „§ 37a des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „§ 81 des Gemeindebeamtengesetzes 2022, LGBl. Nr. 97/2022, in der jeweils geltenden Fassung“ und das Zitat „§ 24l des Gemeindebeamtengesetz 1970“ durch das Zitat „§ 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 82 hat die lit. f zu lauten:
Im Abs. 2 des § 82 hat die lit. h zu lauten:
Im Abs. 5 des § 82 wird das Zitat „§ 24l des Gemeindebeamtengesetz 1970“ durch das Zitat „§ 44 des Gemeindebeamtengesetzes 2022“ ersetzt.
Im § 84 wird die Wortfolge „spätestens bis zum 10. eines jeden Monats“ durch die Wortfolge „spätestens bis zum 15. eines jeden Monats“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 87c hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 3 des § 87c werden nach der Wortfolge „den Dachverband der Sozialversicherungsträger“ die Wortfolge „und die von ihm beauftragten Einrichtungen“ und nach der Wortfolge „zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung,“ die Bezeichnung „die Pharmazeutische Gehaltskasse,“ eingefügt.
Im Abs. 7 des § 87c wird nach dem Wort „Geburtsdatum,“ die Wortfolge „das bereichsspezifische Personenkennzeichen,“ eingefügt.
Das Gemeindebeamtengesetz 2022, LGBl. Nr. 97/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
„(9) Für Beschlüsse nach den §§ 128 Abs. 2, 3 und 4, 134 Abs. 1, 137 Abs. 1, 138 Abs. 1, 140 Abs. 2 und 143 Abs. 2 kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
(10) Beschlüsse nach den §§ 128 Abs. 2, 3 und 4, 134 Abs. 1, 137 Abs. 1, 138 Abs. 1, 140 Abs. 2 und 143 Abs. 2 können auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Die bisherigen Abs. 9, 10 und 11 des § 119 erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“.
Im Abs. 2 des § 120 wird das Zitat „§ 119 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 10“ durch das Zitat „§ 119 Abs. 1 dritter Satz, 2 bis 7 und 12“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 140 wird die Wortfolge „nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist“ durch die Wortfolge „nicht an der mündlichen Verhandlung teilnimmt“ ersetzt.
Die Überschrift des § 141 hat zu lauten:
Im Abs. 2 des § 141 wird das Wort „minderjährigen“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 161 hat die Z 2 zu lauten:
Das Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. a das Zitat „BGBl. I Nr. 39/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 122/2022“ ersetzt.
Im Abs. 9 des § 6a wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 15 werden in der lit. b das Zitat „BGBl. I Nr. 146/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 221/2022“ und in der Z 1 das Zitat „BGBl. I Nr. 87/2012“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 148/2021“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 16 hat zu lauten:
„(2) Dem Ansuchen sind anzuschließen:
Das Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 205/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 6 hat die lit. c zu lauten:
Der Abs. 1 des § 7 hat zu lauten:
„(1) Der Bürgermeister hat nach Anhören der Gemeinde-Einsatzleitung, in der Stadt Innsbruck überdies nach Anhören der Landespolizeidirektion, als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erstellen. Die Erstellung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen; dieser ist im Weg einer vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung vorzulegen.“
Die Abs. 4 und 5 des § 7 werden aufgehoben; der bisherige Abs. 6 des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Der Abs. 1 des § 8 hat zu lauten:
„(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat nach Anhören der Bezirks-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen gemeindeüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Gemeinde-Katastrophenschutzpläne einen Bezirks-Katastrophenschutzplan zu erstellen; § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Erstellung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen; dieser ist im Weg einer vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung der Landesregierung vorzulegen. “
Der Abs. 2 des § 8 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 3 des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
§ 9 hat zu lauten:
Die Landesregierung hat nach Anhören der Landes-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen bezirksüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Bezirks-Katastrophenschutzpläne einen Landes-Katastrophenschutzplan zu erstellen; § 7 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Erstellung des Landes-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen.“
Im Abs. 1 des § 10 wird die Wortfolge „als Ergänzung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes, in Innsbruck als Ergänzung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes“ durch die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf den Bezirks-Katastrophenschutzplan, in Innsbruck unter Bedachtnahme auf den Gemeinde-Katastrophenschutzplan“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 10 wird die Wortfolge „als Ergänzung des Landes-Katastrophenschutzplanes“ durch die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf den Landes-Katastrophenschutzplan“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 10 wird das Zitat „Abs. 10“ durch das Zitat „Abs. 9“ ersetzt.
Der Abs. 8 des § 10 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 9 und 10 des § 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ und „(9)“.
§ 14 hat zu lauten:
Die Gemeinde hat die Gemeindebewohner in regelmäßigen Abständen über Maßnahmen zum Schutz vor Katastrophen, insbesondere über die wesentlichen Inhalte des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, zu informieren. Auf Verlangen ist Gemeindebewohnern Einsicht in den Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu gewähren, sofern dem nicht gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Schutz kritischer Infrastruktur entgegenstehen.“
Im Abs. 1 des § 16 wird in der lit. b das Zitat „§ 8 oder § 9“ durch das Zitat „§ 7, § 8 oder § 9“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 16 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von § 13 Abs. 3 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, in der jeweils geltenden Fassung, können Verlautbarungen von Verordnungen der Landesregierung nach Abs. 2, sofern diese nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung nicht der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, auch mit der Unterschrift jenes Organwalters, der die Verordnung nach den organisationsrechtlichen Vorschriften genehmigt hat, verlautbart werden; § 13 Abs. 7 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 gilt sinngemäß.“
„Die so kundgemachten Verordnungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben; die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
„(6) Die bisher als Verordnungen in Geltung stehenden und in der vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung dokumentierten Gemeinde-Katastrophenschutzpläne, Bezirks-Katastrophenschutzpläne und der als Verordnung in Geltung stehende Landes-Katastrophenschutzplan gelten als vom jeweils zuständigen Organ erstellte und gleichzeitig den jeweils übergeordneten Behörden vorgelegte Katastrophenschutzpläne im Sinn des § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 bzw. § 9, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023.“
Das Landes-Feuerwehrgesetz 2001, LGBl. Nr. 92/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 83/2022, wird wie folgt geändert:
(1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus den von der Hauptversammlung gewählten Funktionsträgern (§ 4 Abs. 1) und den vom Kommandanten ernannten Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, die eine Dienststellung als Gerätewart, Obermaschinist, Zugs- oder Gruppenkommandant ausüben. Dem Feuerwehrausschuss können weitere Sachbearbeiter mit beratender Stimme beigezogen werden.
(2) Die Funktionsperiode des Feuerwehrausschusses beginnt mit der Wahl der Funktionsträger, die alle fünf Jahre ab dem Jahr 2023 zu erfolgen hat.
(3) Sitzungen des Feuerwehrausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
„(7) Für die Durchführung von Sitzungen des Bezirks-Feuerwehrausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 4a Abs. 3 sinngemäß.
(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Bezirks-Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4a Abs. 4 gilt sinngemäß.“
„(7) Für die Durchführung von Sitzungen des Landes-Feuerwehrausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 4a Abs. 3 sinngemäß.
(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landes- Feuerwehrausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 4a Abs. 4 gilt sinngemäß.“
Das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 136/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 110/2023“ ersetzt.
Im § 5 wird die Wortfolge „ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 7, im Abs. 5 des § 11, im Abs. 3 des § 15 und im Abs. 2 des § 19 wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 10 wird das Zitat „§ 11 Abs. 4 vierter und fünfter Satz“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 6 vierter und fünfter Satz“ ersetzt.
Im § 11 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 und 5 eingefügt:
„(4) Sitzungen des Stiftungsvorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Stiftungsvorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
Im § 12 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Für die Durchführung von Sitzungen des Stiftungsbeirates in Form einer Videokonferenz gilt § 11 Abs. 4 sinngemäß.
(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Stiftungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden; § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.“
Im Abs. 2 des § 16 wird das Zitat „§ 11 Abs. 4 “ durch das Zitat „§ 11 Abs. 6“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 18 wird das Zitat „§ 11 Abs. 4 vierter und fünfter Satz“ durch das Zitat „§ 11 Abs. 6 vierter und fünfter Satz“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 23 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 62/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 97/2023“ ersetzt.
Das Tiroler Fördertransparenzgesetz, LGBl. Nr. 149/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2022, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgende Bestimmung als § 3a eingefügt:
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, Daten, die nach der jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Landesförderung, der Feststellung von Kostenersatzpflichten, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs oder der Prüfung der Richtigkeit von Angaben erforderlich sind, aus elektronischen Registern eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs und aus dem Transparenzportal nach § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 abzufragen, soweit die Rechtsvorschriften betreffend diese Register und Datenbanken hierzu ermächtigen.
(2) Soweit Daten nach Abs. 1 ermittelt werden können, besteht keine Pflicht zur Vorlage eines Nachweises.“
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2022, wird wie folgt geändert:
„(4) Lehrerkonferenzen können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Der bisherige Abs. 4 des § 55 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Im § 55 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:
„(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse einer Lehrerkonferenz auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 55 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.
Der Abs. 2 des § 85 hat zu lauten:
„(2) Im Ansuchen sind die Staatsbürgerschaft, das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Hauptwohnsitz anzugeben; diese Angaben sind von der Schulbehörde durch Abfrage des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters, des Zentralen Personenstandsregisters und des Zentralen Melderegisters zu überprüfen. Dem Ansuchen sind überdies Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die abgelegten Prüfungen anzuschließen.“
„(2) Im Ansuchen sind die Staatsbürgerschaft, das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Hauptwohnsitz anzugeben; diese Angaben sind von der Schulbehörde durch Abfrage des Zentralen Personenstandsregisters und des Zentralen Melderegisters zu überprüfen. Dem Ansuchen sind Angaben über Beweismittel, aus denen der seinerzeitige Erwerb des Zeugnisses hervorgeht, anzuschließen.“
„(7) Für die Durchführung von Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 55 Abs. 4 sinngemäß.“
Die bisherigen Abs. 7, 8 und 9 des § 111 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“, „(9)“ und „(10)“.
Im § 111 wird folgende Bestimmung als Abs. 11 eingefügt:
„(11) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Schulgemeinschaftsausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 55 Abs. 6 gilt sinngemäß.“
Die bisherigen Abs. 10 bis 16 des § 111 erhalten die Absatzbezeichnungen „(12)“ bis „(18)“.
Im Abs. 3 des § 114 hat der zweite Satz zu lauten:
„Auf Verlangen der Partei sind sie nach Maßgabe des § 18 Abs. 3 und 4 AVG schriftlich auszufertigen.“
„(2) Für die Durchführung von Sitzungen des Schulbeirates in Form einer Videokonferenz gilt § 55 Abs. 4 sinngemäß.“
Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 126 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
Im § 126 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:
„(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Schulbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden; § 55 Abs. 6 gilt sinngemäß.“
Die bisherigen Abs. 4 bis 7 des § 126 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(9)“.
Der Abs. 2 des § 132 hat zu lauten:
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„Sie haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
„(2) Sitzungen des Musikschulbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 23 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
Im § 23 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:
„(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Musikschulbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Das Tiroler Kulturförderungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 31/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/2019, wird wie folgt geändert:
§ 12 hat zu lauten:
(1) Der Vorsitzende hat die Kulturbeiräte nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Ein Kulturbeirat ist zudem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt.
(2) Sitzungen der Kulturbeiräte können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(3) Die Kulturbeiräte sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.
(4) Die Kulturbeiräte fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern in der Geschäftsordnung nach Abs. 7 für einzelne Angelegenheiten nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter ist nicht stimmberechtigt.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kulturbeiräte auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(6) Die Mitgliedschaft zum Kulturbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.
(7) Die Landesregierung hat für die Kulturbeiräte durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
(8) Die Geschäftsstelle der Kulturbeiräte ist beim Amt der Landesregierung einzurichten.“
Das Tiroler Sportförderungsgesetz 2006, LGBl. Nr. 97/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
„(2) Sitzungen des Landessportrates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 12 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
Im § 12 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:
„(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landessportrates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Das Tiroler Jugendgesetz, LGBl. Nr. 4/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 37/2023, wird wie folgt geändert:
„(3) Sitzungen des Jugendbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 des § 10a erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.
Im § 10a wird folgende Bestimmung als Abs. 7 eingefügt:
„(7) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Jugendbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
Im § 6 wird in der lit. a das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 9/2011,“ durch das Zitat „Abfallwirtschaftsgesetz 2002“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 14 wird die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:
„Für die elektronische Einbringung gilt § 43 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.“
Im Abs. 9 des § 14 wird in der lit. d das Zitat „§ 43 Abs. 6 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 43 Abs. 9 zweiter Satz“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 16 wird die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt und am Ende folgender Satz angefügt:
„Für die elektronische Einbringung gilt § 43 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.“
„Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“
„Die nach Abs. 2 erforderlichen Kenntnisse sind durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Naturhöhlenführerprüfung nachzuweisen. Zu diesem Zweck ist dieses von der Prüfungskommission nach Abs. 7 der Landesregierung auf ihr Verlangen vorzulegen.“
„(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Naturschutzbeirates haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Landeshauptmann die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
„(8) Sitzungen des Naturschutzbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Der bisherige Abs. 8 des § 35 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.
Im § 35 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 eingefügt:
„(10) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Naturschutzbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Die bisherigen Abs. 9 bis 13 des § 35 erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“ bis „(15)“.
Im nunmehrigen Abs. 12 des § 35 wird das Zitat „Abs. 9“ durch das Zitat „Abs. 11“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 36 wird der sechste Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Landeshauptmann die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
(11) Die Landesumweltanwältin bzw. der Landesumweltanwalt hat der Landesregierung jedes ungerade Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu übermitteln. Dieser ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag weiterzuleiten.“
„Die Naturschutzbeauftragte bzw. der Naturschutzbeauftragte und ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Landeshauptmann die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
Im Abs. 9 des § 37 wird das Zitat „§ 35 Abs. 9 und 10“ durch das Zitat „§ 35 Abs. 11 und 12“ ersetzt.
Im § 41 wird das Zitat „§ 43 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 43 Abs. 7“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 43 wird im dritten Satz die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.
Im § 43 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 bis 5 eingefügt:
„(3) Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(4) Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(5) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
Die bisherigen Abs. 3 bis 10 des § 43 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(13)“.
Der Abs. 2 des § 46 hat zu lauten:
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Tiroler Nationalparkgesetz Hohe Tauern, LGBl. Nr. 103/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Mitglieder des Nationalparkkuratoriums nach Abs. 1 lit. b bis e haben gegenüber dem Vorsitzenden die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
Im Abs. 3 des § 25 wird das Wort „zuzuleiten“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 25 wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.
Im § 25 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:
„(6) Sitzungen des Nationalparkkuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 6, 7 und 8 des § 25 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“, „(8)“ und „(9)“.
Im § 25 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 eingefügt:
„(10) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Nationalparkkuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Die bisherigen Abs. 9 und 10 des § 25 erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“ und „(12)“.
Im Abs. 6 des § 27 wird das Zitat „§ 25 Abs. 8 bis 10“ durch das Zitat „§ 25 Abs. 6 und Abs. 9 bis 12“ ersetzt.
Das Tiroler Bergwachtgesetz 2003, LGBl. Nr. 90/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(3) Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen.“
Im Abs. 4 des § 2 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 44/2001“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 148/2021“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 2 hat der zweite Satz zu lauten:
„Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“
„(5) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
Der bisherige Abs. 5 des § 13 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
Im § 15 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Sitzungen des Bezirksausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
„(5) Für die Durchführung von Sitzungen der Einsatzstelle in Form einer Videokonferenz gilt § 15 Abs. 5 sinngemäß.“
„(3) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Organe der Tiroler Bergwacht auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.“
Das Tiroler Campinggesetz 2001, LGBl. Nr. 37/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 48/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 4 wird die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 4 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 2 des § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Sofern das zu beurteilende Grundstück im elektronischen Flächenwidmungsplan abrufbar ist, hat die Behörde zur Beurteilung der Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 die Widmung über Abfrage aus dem elektronischen Flächenwidmungsplan zu beurteilen; in diesen Fällen entfällt die Vorlage des Nachweises nach lit. c. Zur Überprüfung des Eigentums am Grundstück hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“
(1) Wird die Anzeige nach § 4 elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Anzeigende oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Anzeigende oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Unterlagen der Anzeige, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(2) Mit einer elektronischen Anzeige vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(3) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde die Anzeige in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
Das Tiroler Tierseuchenfondsgesetz, LGBl. Nr. 33/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:
„(3) Sitzungen des Verwaltungsausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 4 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
Im § 4 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:
„(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Verwaltungsausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Das Tiroler Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, LGBl. Nr. 72/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:
„(5) Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Der bisherige Abs. 5 des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
Im § 10 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:
„(7) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
„(6) Für die Durchführung von Sitzungen des Kontrollausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 10 Abs. 5 sinngemäß.“
Der bisherige Abs. 6 des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
Im § 12 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 eingefügt:
„(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kontrollausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 10 Abs. 7 gilt sinngemäß.“
Der bisherige Abs. 7 des § 12 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.
Im Abs. 12 des § 22a hat der dritte Satz zu lauten:
„Sie ist über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus in den Landwirtschaftlichen Blättern bekannt zu machen.“
„(5) Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Der bisherige Abs. 5 des § 38 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
Im § 38 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:
„(7) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
„(6) Für die Durchführung von Sitzungen des Kontrollausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 38 Abs. 5 sinngemäß.“
Der bisherige Abs. 6 des § 40 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
Im § 40 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 eingefügt:
„(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kontrollausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 38 Abs. 7 gilt sinngemäß.“
Der bisherige Abs. 7 des § 40 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.
Der Abs. 1 des § 57 hat zu lauten:
„(1) Richtlinien der Landwirtschaftskammer und der Landarbeiterkammer sind in den Landwirtschaftlichen Blättern kundzumachen.“
„Die Wahlen sind von der Landesregierung durch Kundmachung im Verordnungsblatt für Tirol auszuschreiben.“
Im Abs. 3 des § 65 wird im ersten und im dritten Satz das Wort „Bote“ jeweils durch das Wort „Verordnungsblatt“ ersetzt.
Der Abs. 5 des § 70 hat zu lauten:
„(5) Die Beisitzer und die Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Wahlleiter strenge Unparteilichkeit und die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
„(2) In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzmitglieder vor dem Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach § 70 Abs. 5 abzulegen. Das gleiche Gelöbnis haben auch Beisitzer und Ersatzmitglieder abzulegen, die erst nach der konstituierenden Sitzung in eine Wahlbehörde bestellt werden.“
Im Abs. 1 des § 74a wird im ersten Satz das Wort „Umstände“ durch das Wort „Verhältnisse“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 74a wird die Wortfolge „Während der zur Verhinderung der Verbreitung einer Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte" durch die Wortfolge „Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie,“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 74a werden am Ende der lit. d der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. e aufgehoben.
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
„(2) Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, im Fall des Eigentums die Bezeichnung der für das Gehege benötigten Grundflächen bzw., sofern der Bewilligungswerber nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen. Zur Überprüfung des Eigentums an den Grundflächen hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“
„Erlässt die Jagdgenossenschaft dieses Statut nicht binnen drei Monaten nach Feststellung des Genossenschaftsjagdgebietes, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgenossenschaft mit Bescheid ein Statut zu verleihen.“
„Die Tiroler Jagdkarte ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig; der Nachweis kann auch auf elektronischem Weg erbracht oder von der Behörde im Weg der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) abgerufen werden.“
„Dabei kann nach Maßgabe der Verordnung die Tiroler Jagdkarte auch in elektronischer Form vorgesehen werden.“
Im Abs. 2 des § 27b wird die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 28 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 2 des § 32 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Beurteilung der Voraussetzungen nach lit. c ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“
Im Abs. 5 des § 46a wird das Wort „auszuhändigen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 61 wird der sechste Satz aufgehoben.
Im § 61 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Sitzungen des Vorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Im Abs. 3 des § 61a wird der sechste Satz aufgehoben.
Im § 61a werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Für die Durchführung von Sitzungen des Präsidiums in Form einer Videokonferenz gilt § 61 Abs. 4 sinngemäß.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Präsidiums auch im Umlaufweg gefasst werden; § 61 Abs. 5 gilt sinngemäß.“
Im Abs. 8 des § 64a wird im ersten Satz die Wortfolge „vor den Disziplinarausschuss“ aufgehoben.
Im Abs. 12 des § 64a wird das Zitat „AVG“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023“ ersetzt.
Im § 67 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 eingefügt:
„(9) Sitzungen des Bezirksjagdbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 9 bis 14 des § 67 erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“ bis „(15)“.
Im § 69 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:
„(7) Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 die dreimonatige Frist nach § 13 Abs. 3 zweiter Satz noch nicht abgelaufen, so beginnt diese mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu zu laufen; nach fruchtlosem Ablauf der angeführten Frist hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgenossenschaft mit Bescheid ein Statut zu verleihen. Für Jagdgenossenschaften, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach § 13 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023 das von der Landesregierung durch Verordnung erlassene Musterstatut in Geltung gestanden hat, gilt dieses als mit Bescheid verliehen.“
Das Tiroler Fischereigesetz 2020, LGBl. Nr. 3/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 116/2021, wird wie folgt geändert:
„(4) Dem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind die Bezeichnung und eine Beschreibung des Grenzverlaufs der Fischwässer und allfälliger Gewässer im Sinn des Abs. 3 erster Satz, die das Fischereirevier mit umfassen soll, sowie ein Lageplan, der im Maßstab nicht kleiner sein darf als jener der digitalen Katastralmappe, anzuschließen. Die Überprüfung des Fischereirechts hat die Bezirksverwaltungsbehörde anhand des Grundbuchs vorzunehmen; die Fischereiberechtigten der benachbarten Fischereireviere sind von der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu ermitteln.“
Im Abs. 5 des § 10 werden in der lit. a die Wortfolge „eine Kopie der Tiroler Fischerkarte und“ und in der lit. b die Wortfolge „eine Kopie der Tiroler Fischerkarte,“ aufgehoben.
Im Abs. 6 des § 10 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Das Vorliegen der gültigen Tiroler Fischerkarte ist von der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu ermitteln.“
„Dabei kann nach Maßgabe der Verordnung die Tiroler Fischerkarte auch in elektronischer Form vorgesehen werden.“
„(4) Die Vorlage nach Abs. 3 kann entfallen, wenn der Nachweis von der Bezirksverwaltungsbehörde über die Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) abrufbar ist.“
„(2) Dem schriftlichen Ansuchen bzw. der schriftlichen Anzeige nach Abs. 1 sind alle Unterlagen, die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Fisch- bzw. Krebszuchtbetriebes oder der wesentlichen Änderung desselben nach Abs. 3 erforderlich sind, sowie, wenn der Bewilligungswerber bzw. Anzeigende nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen. Zur Überprüfung des Eigentums an den Grundflächen hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“
„Zur Überprüfung der Voraussetzung nach lit. b kann von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Abfrage des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters vorgenommen werden. Das Vorliegen einer gültigen Tiroler Fischerkarte nach lit. c ist von der Bezirksverwaltungsbehörde anhand der Jagd- und Fischereianwendung Tirol (JAFAT) zu ermitteln.“
„Zur Beurteilung der Voraussetzungen nach lit. c ist von der Behörde eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.“
„(4) Sitzungen des Landesvorstandes können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Der bisherige Abs. 4 des § 48 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Im nunmehrigen Abs. 5 des § 48 wird der fünfte Satz aufgehoben.
Im § 48 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:
„(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landesvorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
„(4) Für die Durchführung von Sitzungen des Fischereirevierausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 48 Abs. 4 sinngemäß.“
Der bisherige Abs. 4 des § 52 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Im nunmehrigen Abs. 5 des § 52 wird der fünfte Satz aufgehoben.
Im § 52 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:
„(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Fischereirevierausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 48 Abs. 6 gilt sinngemäß.“
Das Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012, LGBl. Nr. 56/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 5 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 9 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der Nachweis nach Abs. 4 lit. e ist von der Behörde über Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) einzuholen.“
Das Tiroler Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 60/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 12 werden die ersten zwei Sätze durch folgende Sätze ersetzt:
„Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Abs. 3 ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Unionsbürger aus einem anderen Mitgliedstaat haben einen entsprechenden von der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellten Nachweis anzuschließen.“
Das Gesetz vom 29. Juni 2005 über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
„Gesetz über den Landeskulturfonds (LKF-G)“
„(2) Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 2 bis 5 des § 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“.
Der nunmehrige Abs. 5 des § 8 hat zu lauten:
„(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.“
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
„(5) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c haben bei Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
Im Abs. 1 des § 25 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „gleichzeitig zur Gänze stattgegeben wird,“ die Wortfolge „sowie Bescheide nach den §§ 39 und 40“ eingefügt.
In den Abs. 1, 2 und 3 des § 39 sowie im Abs. 2 des § 40 werden die Worte „durch Verordnung“ jeweils durch die Worte „mit Bescheid“ ersetzt.
Der Abs. 4 des § 39 wird aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 40 wird der zweite Satz aufgehoben.
Das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
(1) Um die Erteilung einer Bewilligung nach § 4 ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.
(2) Im Antrag sind die Standorte der vorgesehenen Betriebsstätten genau zu bezeichnen. Dem Antrag sind darüber hinaus anzuschließen:
(3) Zur Überprüfung der Angaben nach Abs. 2 lit. a und b ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters, des Gewerbeinformationssystems Austria (GISA) und des Firmenbuchs berechtigt. Begünstigte nach § 7 haben entsprechende von den zuständigen Behörden aus deren Herkunftsland ausgestellte Nachweise anzuschließen.“
„(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist von der Landesregierung eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweils örtlich zuständigen Finanzamtes einzuholen sowie eine Abfrage aus der Insolvenzdatei vorzunehmen.“
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2023, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 14 wird in der lit. m das Zitat „§ 15 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 7“ ersetzt.
Im § 14 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:
„(3) Sitzungen des Aufsichtsrates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Der bisherige Abs. 3 des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Im § 14 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:
„(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Aufsichtsrates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Die bisherigen Abs. 4 bis 8 des § 14 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(10)“.
Im nunmehrigen Abs. 8 des § 14 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
§ 15 hat zu lauten:
(1) Dem Vorstand obliegt neben den ihm in diesem Gesetz sonst noch zugewiesenen Aufgaben die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung, dem Aufsichtsrat, dem Obmann oder dem Geschäftsführer vorbehalten sind. Er kann sich überdies einzelne der dem Geschäftsführer zugewiesenen Aufgaben ausdrücklich vorbehalten. Ein derartiger Vorbehalt ist dem Geschäftsführer nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Obmann hat den Vorstand nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich einmal und überdies dann innerhalb einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies ein Mitglied des Vorstandes unter Angabe der zu behandelnden Angelegenheit verlangt. Die Einberufung muss mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich beim Mitglied des Vorstandes eingelangt sein und den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung enthalten. Sie ist durch Boten oder die Post zuzustellen; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. In dringenden Fällen kann der Vorstand auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.
(3) Für die Durchführung von Sitzungen des Vorstandes in Form einer Videokonferenz gilt § 14 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Der Vorstand ist, soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit in den Abs. 6 und 7 nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. Ist dieser nicht anwesend, so gilt der Antrag bei Stimmengleichheit als abgelehnt.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch im Umlaufweg gefasst werden; § 14 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(6) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Vorstand einstimmig beschließt.
(7) Der Vorstand kann für die Dauer seiner Funktionsperiode eine Geschäftsverteilung beschließen. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit aller Mitglieder des Vorstandes und Einstimmigkeit erforderlich. Die Geschäftsverteilung ist dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu bringen. In der Geschäftsverteilung sind die vom Vorstand zu besorgenden Aufgaben den einzelnen Mitgliedern zur selbstständigen Besorgung für den Vorstand zu übertragen und ist weiters zu bestimmen, welche Angelegenheiten der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung bedürfen. In der Geschäftsverteilung kann die Vollziehung der Beschlüsse der Vollversammlung, des Aufsichtsrates und des Vorstandes auf ein anderes Mitglied als dem Obmann übertragen werden. Die Entscheidung über Angelegenheiten, die im Einzelfall Ausgaben von mehr als 20.000,- Euro zur Folge haben, bedarf der kollegialen Beschlussfassung. In den Angelegenheiten, die einer kollegialen Beschlussfassung bedürfen, obliegt dem betreffenden Mitglied die Vorbereitung der Angelegenheit und die Antragstellung.
(8) Der Vorstand und seine einzelnen Mitglieder sind dem Aufsichtsrat für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.“
Im Abs. 2 des § 17 wird in der lit. f das Zitat „§ 14 Abs. 7 und 8“ durch das Zitat „§ 14 Abs. 9 und 10“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 19 wird das Zitat „§ 15 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 7“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 20 wird in der lit. i das Wort „Vorlage“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
Im § 21 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:
„(6) In der Satzung kann zudem vorgesehen werden, dass Sitzungen des Vorstandes unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt und in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst werden können; diesfalls gelten die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 und 5 sinngemäß.“
Das Tiroler Schischulgesetz 1995, LGBl. Nr. 15/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
„(3) Sitzungen des Landesausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 45 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
Im § 45 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:
„(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landesausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Präsidenten unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Präsidenten innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Der bisherige Abs. 5 des § 45 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
Im Abs. 9 des § 50 wird das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51“ durch das Zitat „Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 52 wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ ersetzt.
Das Tiroler Bergsportführergesetz, LGBl. Nr. 7/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 25l wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2023“ ersetzt.
Im § 30 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:
„(3) Sitzungen des Landesausschusses können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 30 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
Im § 30 wird folgende Bestimmung als Abs 6 eingefügt:
„(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Landesausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Präsidenten unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Präsidenten innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Der bisherige Abs. 5 des § 30 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
Im Abs. 1 des § 37 wird in der lit. b das Zitat „§ 25a Abs. 3“ durch das Zitat „§ 25a Abs. 4“ ersetzt.
Das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2023, wird wie folgt geändert:
„(4) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist die Behörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Im Fall einer Person eines Staates im Sinn des Abs. 3 lit. a sind von dieser vergleichbare Bescheinigungen zu übermitteln. Bestehen darüber hinaus Zweifel über die Volljährigkeit, Entscheidungsfähigkeit oder Verlässlichkeit einer Person, so hat ihr die Behörde die unverzügliche Übermittlung geeigneter Unterlagen aufzutragen.“
Im Abs. 3 des § 6 wird die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ aufgehoben.
Im § 6 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 bis 6 angefügt:
„(4) Wird die Anmeldung elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Unterlagen der Anmeldung, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5) Mit einer elektronischen Anmeldung vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anmeldung und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(6) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde die Anmeldung in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
„(1) Bei Veranstaltungen, zu denen mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, ist der Anmeldung ein sicherheits- und rettungstechnisches Konzept anzuschließen.“
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 47/2023, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 8 und im Abs. 1 des § 24 wird jeweils die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.
Im § 8 werden folgende Bestimmungen als Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf das Auflageverfahren nach § 10 Abs. 4 erforderlich ist.
(7) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(8) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
Im Abs. 1 des § 9 wird in der lit. a nach dem Wort „Antragsteller“ die Wortfolge „ungeachtet des § 8 Abs. 6“ eingefügt.
Im Abs. 6 des § 15, im Abs. 3 des § 30f, im Abs. 1 des § 41, im Abs. 2 des § 43 in der lit. d, im Abs. 1 des § 72 und im Abs. 1 des § 80 wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 24 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 2 des § 24 wird in der lit. c das Wort „Voraussetzung“ durch das Wort „Voraussetzungen“ ersetzt.
Der Abs. 8 des § 24 hat zu lauten:
„(8) §§ 17, 18 und 19 gelten sinngemäß. Für die elektronische Einbringung gilt § 8 Abs. 6 bis 8 sinngemäß.“
„Im Antrag sind die Art, der Umfang und der Zweck der Arbeiten sowie die hiervon betroffenen Grundstücke anzuführen. Zur Feststellung der Namen und Adressen der Eigentümer, der sonst hierüber Verfügungsberechtigten, der dinglich Berechtigten mit Ausnahme von Pfandgläubigern und jener Personen, denen öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte im Sinn des § 5 Abs. 1 lit. b Z 1 an den Grundstücken zustehen, hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“
„Für die elektronische Einbringung gilt § 8 Abs. 6 bis 8 sinngemäß.“
Im Abs. 2 des § 34 wird das Zitat „des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention), BGBl. III Nr. 119/2000, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2010,“ durch das Zitat „des Übereinkommens über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (Helsinki-Konvention)“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 44 werden in der lit. d das Zitat „des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 146/2020,“ durch das Zitat „NAG“ und in der lit. i das Zitat „Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2013,“ durch das Zitat „Asylgesetz 2005“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 46 wird im vierten Satz die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 85 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 191/2021, wird wie folgt geändert:
„Für die elektronische Einbringung gilt § 6 Abs. 4 bis 6 sinngemäß.“
Im Abs. 1 des § 6 wird die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.
Im § 6 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 bis 6 eingefügt:
„(4) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(6) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
Der bisherige Abs. 4 des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
§ 24a hat zu lauten:
„Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Tiroler Jagdabgabegesetz, LGBl. Nr. 20/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 59/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 8 wird im ersten Satz das Wort „einzureichen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Das Tiroler Fischereiabgabegesetz, LGBl. Nr. 81/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 7 wird im ersten Satz das Wort „einzureichen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Das Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 85/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2020, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 4 des § 6 hat zu lauten:
„(4) Das Inkrafttreten von Verordnungen der Landesregierung über die Festsetzung der Abgabe ist mit einem Monatsersten festzulegen.“
Die Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2023, wird wie folgt geändert:
„§ 29a gilt sinngemäß.“
Im Abs. 2 des § 15 in der lit. a, im Abs. 2 des § 30, im Abs. 1 des § 50, im Abs. 2 des § 53, im Abs. 4 des § 54, im Abs. 1 des § 56, im Abs. 1 des § 58 und im Abs. 1 des § 60 wird jeweils die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 29 und im Abs. 2 des § 36 wird jeweils im ersten Satz die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 29 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Ermittlung oder Überprüfung der Angaben nach lit. a und c ist von der Behörde eine Abfrage im Grundbuch vorzunehmen.“
(1) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bauwerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(2) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(3) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
„Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.“
„(5) Die Bauunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein und sind von ihrem Verfasser zu unterfertigen.“
Im Abs. 7 des § 34, im Abs. 2 und 3 des § 38 und im Abs. 8 des § 54 wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Im Abs. 9 des § 34 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Behörde hat die Baubewilligung unter Anschluss der mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen zuzustellen.“
„Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.“
„Der Bescheid, wonach das Vorliegen der Baubewilligung zu vermuten ist, ist dem Eigentümer der baulichen Anlage unter Anschluss der mit einem entsprechenden Vermerk versehenen Ausfertigung der Unterlagen nach Abs. 2 erster Satz zuzustellen.“
Im Abs. 2 des § 41 wird der dritte Satz aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 44 wird im dritten Satz das Wort „vorzulegenden“ durch die Worte „zu übermittelnden“ ersetzt.
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/2023, wird wie folgt geändert:
(1) Der Vorsitzende hat den Raumordnungsbeirat nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf Mitglieder des Raumordnungsbeirates dies verlangen.
(2) Sitzungen des Raumordnungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
(3) Der Raumordnungsbeirat und seine Untergruppen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist.
(4) Der Raumordnungsbeirat und seine Untergruppen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist außer im Fall der Befangenheit nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Raumordnungsbeirat und seine Untergruppen können beschließen, dass zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen ist.
(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Raumordnungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates und seiner Untergruppen zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.
(7) Die Kanzleigeschäfte des Raumordnungsbeirates und seiner Untergruppen sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.“
Im Abs. 1 des § 66 wird das Zitat „§ 60 Abs. 1 oder 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ durch das Zitat „§ 60 Abs. 8 der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 106 hat der zweite Satz zu lauten:
„Sie haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.“
Im Abs. 4 des § 108 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Im § 108 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:
„(6) Sitzungen des Kuratoriums können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 108 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.
Im nunmehrigen Abs. 8 des § 108 wird der fünfte Satz aufgehoben.
Im § 108 wird folgende Bestimmung als Abs. 9 angefügt:
„(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
„Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben gegenüber dem Vorsitzenden des Kuratoriums die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.“
Das Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 6 wird im ersten Satz die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 6 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 3 des § 6 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Überprüfung des Eigentums am Grundstück (lit. c) sowie der Angaben zu den lit. b und d hat die Behörde eine Abfrage im Grundbuch durchzuführen.“
„(4) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(6) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2023, wird wie folgt geändert:
„§ 22 Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8 gilt sinngemäß.“
Im Abs. 1 des § 7 wird in der lit. a das Zitat „(§ 5 lit. a)“ durch das Zitat „(§ 5 Abs. 1 lit. a)“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 7 wird in der lit. b das Zitat „(§ 5 lit. b)“ durch das Zitat „(§ 5 Abs. 1 lit b)“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 7 werden in der lit. c das Zitat „(§ 5 lit. c)“ durch das Zitat „(§ 5 Abs. 1 lit. c)“, das Zitat „§ 5 lit. c Z 1“durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 lit. c Z 1“ und das Zitat „§ 5 lit. c Z 4“ durch das Zitat „§ 5 Abs. 1 lit. c Z 4“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 22 wird im zweiten Satz die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.
Im § 22 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 bis 5 eingefügt:
„(3) Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(4) Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(5) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
Die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 des § 22 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.
Im Abs. 2 des § 23 wird im ersten Satz das Zitat „22 Abs. 3, 4 und 5“ durch das Zitat „22 Abs. 6, 7 und 8“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 24 hat der zweite Satz zu lauten:
„§ 22 Abs. 7 zweiter und dritter Satz und Abs. 8 gilt sinngemäß.“
Im Abs. 2 des § 31 und im § 42 wird das Zitat „§§ 22 Abs. 4 und 5“ jeweils durch das Zitat „§§ 22 Abs. 7 und 8“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 32 werden folgende Sätze angefügt:
„Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 158/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 1 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 3 des § 4 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 68/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 90/2023“ ersetzt.
Im § 28 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:
„(4) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 des § 28 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“, „(6)“ und „(7)“.
Im § 28 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 eingefügt:
„(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Vollversammlung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Obmann unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Obmann innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Die bisherigen Abs. 7 und 8 des § 28 erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ und „(10)“.
Im nunmehrigen Abs. 10 des § 28 hat der dritte Satz zu lauten:
„Abs. 5 zweiter Satz gilt sinngemäß.“
„(5) Für die Durchführung von Sitzungen des Ausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 28 Abs. 4 sinngemäß.“
Der bisherige Abs. 5 des § 29 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
Im § 29 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:
„(7) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Ausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 28 Abs. 8 gilt sinngemäß.“
Im Abs. 2 des § 41 und im Abs. 3 des § 74a wird im ersten Satz jeweils die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“ aufgehoben.
Im § 41 wird der Abs. 2 durch folgende Abs. 2 bis 5 ersetzt:
„(2) Dem Ansuchen sind die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Jedenfalls anzuschließen sind:
(3) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen oder im Hinblick auf das Auflageverfahren nach § 42 Abs. 1 erforderlich ist.
(4) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(5) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 41 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ und „(7)“.
Im Abs. 1 des § 42 hat der dritte Satz zu lauten:
„Die dem Ansuchen nach § 41 Abs. 2 lit. a und b anzuschließenden Unterlagen sowie die entsprechenden Grundbuchsauszüge sind während der Dauer des Anschlages im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.“
„Eine solche Verordnung ist, sofern es sich nicht um eine Verordnung des Gemeinderates handelt, über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus an der Amtstafel der Gemeinden, auf deren Gebiet die von der Bausperre betroffenen Grundflächen liegen, bekanntzumachen.“
„Für die elektronische Einbringung gilt § 41 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß.“
Im Abs. 2 des § 67 wird die lit. c aufgehoben.
Die bisherigen lit. d, e und f des § 67 Abs. 2 erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“ und „e)“.
Im Abs. 3 des § 74a wird folgender Satz angefügt:
„Für die elektronische Einbringung gilt § 41 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß.“
Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 95/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 19 in der lit. b sowie im Abs. 1 und 2 des § 26 wird das Wort „vorzulegen“ jeweils durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Im § 19 wird im Abs. 4 in der lit. a, b und c sowie im Abs. 5 das Wort „Vorlage“ jeweils durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.
Der Abs. 5 des § 37 hat zu lauten:
„(5) Die weiteren Mitglieder haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
„(2) Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 38 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
Im § 38 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:
„(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Wohnbauförderungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Die bisherigen Abs. 4, 5 und 6 des § 38 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“, „(7)“ und „(8)“.
Im Abs. 2 des § 41 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 41 wird das Zitat „§ 38 Abs. 3 bis 6“ durch das Zitat „§ 38 Abs. 2 und Abs. 4 bis 8“ ersetzt.
Im § 42 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:
„(4) Für die Durchführung von Sitzungen des Fachausschusses in Form einer Videokonferenz gilt § 38 Abs. 2 sinngemäß.“
Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 42 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.
Im § 42 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 eingefügt:
„(7) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Fachausschusses auch im Umlaufweg gefasst werden; § 38 Abs. 5 gilt sinngemäß.“
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
„(9) Sitzungen des Mindestsicherungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Der bisherige Abs. 9 des § 40 erhält die Absatzbezeichnung „(10)“.
Im § 40 wird folgende Bestimmung als Abs. 11 eingefügt:
„(11) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Mindestsicherungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Das Tiroler Teilhabegesetz, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
„Zur Überprüfung der Angaben nach § 28 sind die zuständigen Stellen nach § 26 zur Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR), des Zentralen Staatsbürgerschaftsregisters (ZSR), des Zentralen Fremdenregisters (IZR), des Auskunftssystems AJ-WEB und des Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnisses (OEZVV) berechtigt.“
(1) Dienstleisterinnen, die
(2) Stationäre Leistungen außerhalb Tirols können nur dann gewährt werden, wenn die betreffende Einrichtung nach anderen Bestimmungen bewilligt wurde oder in sonstiger Weise sichergestellt ist, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.
(3) Anträge auf Betriebsbewilligung sind schriftlich einzubringen und haben folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
(4) Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Landesregierung mitzuteilen, ob die Dienstleisterin oder ihre bevollmächtigte Vertreterin im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass die Dienstleisterin oder ihre bevollmächtigte Vertreterin an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Landesregierung erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5) Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(6) Werden allfällige von der Landesregierung nach Abs. 4 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Landesregierung den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
(7) Die Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu erteilen, wenn
(8) Die Betriebsbewilligung kann unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen erteilt werden.
(9) Wesentliche Änderungen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen, insbesondere in baulicher, personeller oder inhaltlicher Hinsicht in einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung benötigen ebenfalls eine Betriebsbewilligung.
(10) Die Auflassung einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung ist der Landesregierung spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.
(11) Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 7 oder 9, dass die Voraussetzungen für die Eignung der Einrichtung trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend erfüllt sind, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung der Eignung der konkreten Einrichtung erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
(12) Die Landesregierung hat die Betriebsbewilligung zu widerrufen, wenn
„Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Mitglied der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
„(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Teilhabebeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende innerhalb der von ihr gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in das Protokoll über diese Sitzung aufzunehmen.“
Der bisherige Abs. 8 des § 47 erhält die Absatzbezeichnung „(9)“.
Im § 47 wird folgende Bestimmung als Abs. 10 eingefügt:
„(10) Sitzungen des Teilhabebeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 9, 10 und 11 des § 47 erhalten die Absatzbezeichnungen „(11)“, „(12)“ und „(13)“.
Im nunmehrigen Abs. 12 des § 47 wird das Zitat „Abs. 9“ durch das Zitat „Abs. 11“ ersetzt.
Im § 48 werden folgende Bestimmungen als Abs. 8 und 9 eingefügt:
„(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Nutzerinnenvertretung auch im Umlaufweg gefasst werden; § 47 Abs. 8 gilt sinngemäß.
(9) Für die Durchführung von Sitzungen der Nutzerinnenvertretung in Form einer Videokonferenz gilt § 47 Abs. 10 sinngemäß.“
Die bisherigen Abs. 8 und 9 des § 48 erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“ und „(11)“.
Im § 51 wird in der lit. a das Zitat „§ 41 Abs. 5 und Abs. 8“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 8 und Abs. 11“ ersetzt.
Das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 79/2023, wird wie folgt geändert:
„(5) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin und mindestens sieben weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.“
„(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kinder- und Jugendhilfebeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag von der Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an die Vorsitzende innerhalb der von ihr gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(7) Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfebeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 6 bis 9 des § 10 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(11)“.
Im nunmehrigen Abs. 9 des § 10 wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 8“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 11 des § 10 wird die Wortfolge „über das Verfahren zur Herbeiführung von Umlaufbeschlüssen,“ aufgehoben.
Das Tiroler Arbeitnehmerförderungsgesetz, LGBl. Nr. 3/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
„(5) Die weiteren Mitglieder haben gegenüber dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen zu bekräftigen.“
„(2) Sitzungen des Arbeitnehmerförderungsbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“.
Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 eingefügt:
„(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Arbeitnehmerförderungsbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:
„(3) § 21 Abs. 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“
„(16) Die nach Abs. 2 und 3 Verantwortlichen sind in Verfahren nach § 33 Abs. 2 bis 5 und in Verfahren nach den §§ 36 und 37 insbesondere zum Zwecke des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung folgender Daten befugt:
Das Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 7 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 11 eingefügt:
„(11) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Beirates und der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Der bisherige Abs. 11 des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(12)“.
Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 13 eingefügt:
„(13) Sitzungen des Beirates und der Arbeitsgruppe Qualitätssicherung können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 3 wird das Zitat „Abs. 6“ durch das Zitat „Abs. 9“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 3 und im Abs. 2 des § 4a wird jeweils in der lit. a die Wortfolge „jeweils in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung jeweils in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 3 und im Abs. 2 des § 4a wird jeweils in der lit. c die Wortfolge „jeweils in dreifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung jeweils in dreifacher Ausfertigung“ ersetzt.
Im § 3 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 bis 5 eingefügt:
„(3) Wird das Ansuchen elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Bewilligungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(4) Mit einem elektronischen Ansuchen vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(5) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde das Ansuchen in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
Die bisherigen Abs. 3 bis 6 des § 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(9)“.
Im Abs. 2 des § 4a wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Abs. 6 bis 9 gilt sinngemäß.“
Im Abs. 6 des § 13a wird die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Im § 31a wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:
„(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Reihungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Der bisherige Abs. 6 des § 31a erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
Im § 31a wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:
„(8) Sitzungen der Reihungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
„(8) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Arzneimittelkommission auch im Umlaufweg gefasst werden; § 31a Abs. 6 gilt sinngemäß.
(9) Für die Durchführung von Sitzungen der Arzneimittelkommission in Form einer Videokonferenz gilt § 31a Abs. 8 sinngemäß.“
Die bisherigen Abs. 8, 9 und 10 des § 31b erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“, „(11)“ und „(12)“.
Im nunmehrigen Abs. 10 des § 31b wird das Zitat „Abs. 7“ durch das Zitat „Abs. 7, 8 und 9“ ersetzt.
Im § 51b wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:
„(4) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
Der bisherige Abs. 4 des § 51b erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Im § 51b wird folgende Bestimmung als Abs. 6 eingefügt:
„(6) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Schiedskommission auch im Umlaufweg gefasst werden; § 31a Abs. 6 gilt sinngemäß.“
Die bisherigen Abs. 5 und 6 des § 51b erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“.
Im Abs. 3 des § 62c werden folgende Sätze angefügt:
„In der Geschäftsordnung des Landessanitätsrates kann zudem vorgesehen werden, dass in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg gefasst und Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden können; diesfalls gelten die Bestimmungen des § 31a Abs. 6 und 8 sinngemäß.“
Im Abs. 4 des § 63a wird in der lit. a nach der Wortfolge „Daten über die Verlässlichkeit,“ die Wortfolge „Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit,“ eingefügt.
Nach § 63a wird folgende Bestimmung als § 63b eingefügt:
Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 3a Abs. 2 lit. f, § 4b Abs. 2 lit. b, § 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 1 lit. b und § 9 Abs. 1 und 2 ist die Landesregierung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt. Zur Beurteilung der Voraussetzung nach § 3a Abs. 2 lit. f Z 2, § 4b Abs. 2 lit. f Z 2, § 6 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 sowie § 9 Abs. 1 ist die Landesregierung auch zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 berechtigt.“
Das Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, LGBl. Nr. 71/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
„(2) Sitzungen der Entschädigungskommission können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Der bisherige Abs. 2 des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
Im § 9 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 eingefügt:
„(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Entschädigungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
Der bisherige Abs. 3 des § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
Im Abs. 3 des § 14 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Worte „zu übermitteln“ ersetzt.
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 203/2021, wird wie folgt geändert:
„(3) Sitzungen der Ausschüsse nach Abs. 1 und 2 können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
„(2) Sitzungen der Gesundheitsplattform können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
Die bisherigen Abs. 2 bis 6 des § 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(7)“.
Der nunmehrige Abs. 4 des § 15 hat zu lauten:
„(4) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Gesundheitsplattform auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.“
„(1) Die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.“
Das Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, LGBl. Nr. 24/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 138/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 16 wird im ersten Satz die Wortfolge „in zweifacher Ausfertigung“ durch die Wortfolge „bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung“ ersetzt.
Im § 16 werden folgende Bestimmungen als Abs. 4 bis 6 eingefügt:
„(4) Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
(5) Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
(6) Werden allfällige von der Behörde nach Abs. 1 verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.“
Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 16 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)“ und „(8)“:
Im § 16 wird nach dem nunmehrigen Abs. 8 folgende Bestimmung als Abs. 9 eingefügt:
„(9) Zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach Abs. 8 lit. f ist die Bezirksverwaltungsbehörde zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 sowie zu einer Abfrage im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt.“
Die bisherigen Abs. 6 und 7 des § 16 erhalten die Absatzbezeichnungen „(10)“ und „(11)“.
Im Abs. 1 des § 17 wird das Zitat „§ 16 Abs. 1 oder 6“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 1 oder 10“ ersetzt.
Im § 18 wird das Zitat „§ 16 Abs. 5 lit. f“ jeweils durch das Zitat „§ 16 Abs. 8 lit. f“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 19 wird das Zitat „§ 16 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 7“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 25 wird in der lit. h das Zitat „§ 16 Abs. 6 und 7“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 10 und 11“ ersetzt.
Die Überschrift des 6. Abschnitts hat zu lauten:
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(3) Die Gemeinden sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.
(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, für Verfahren betreffend die Anerkennung als Kurort oder als heilklimatischer Kurort oder Luftkurort sowie deren Zurücknahme jeweils erforderlich sind:
(5) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat Daten nach Abs. 4 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Rechtskräftig erteilte Genehmigungen nach den §§ 2 und 6 gelten für die Dauer der Anerkennung bzw. Bewilligung als in Bearbeitung stehend.
(6) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder der Aufgaben nach dem Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, zur Durchführung von Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach den §§ 2 bis 5 und ihrer Zurücknahme nach § 9, zur Erteilung von Nutzungs- und Vertriebsbewilligungen nach § 6 und ihrer Zurücknahme nach § 9, zur Erteilung der Betriebsbewilligung nach § 16 und ihrer Zurücknahme nach § 22, für Anordnungen nach § 17 sowie § 18, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren, der Sanitären Aufsicht nach § 20 sowie Enteignungsverfahren nach § 23, jeweils erforderlich sind:
(7) Die nach Abs. 2 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 6 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(8) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen sind betreffend die gesetzliche Verpflichtung nach § 14 berechtigt, die Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten der Sachverständigen zu verarbeiten.
(9) Die nach Abs. 3 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 8 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(10) Als Identifikationsdaten gelten:
(11) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(12) Zur Überprüfung der Voraussetzung nach § 11 Abs. 5 lit. b ist der nach Abs. 1 Verantwortliche, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Abs. 5 lit. c auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste.
(13) Zur Überprüfung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8, § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, der Insolvenzdatei, des Firmenbuchs, des Grundbuchs sowie zu Abfragen im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) berechtigt; im Hinblick auf Abs. 5 lit. b auch zur Abfrage in der Österreichischen Ärzteliste sowie zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 8 lit. f zur Einholung einer Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968.
(14) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist in Verfahren nach § 23 insbesondere zum Zwecke des Erhebens der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümer zur Abfrage des Zentralen Melderegisters, des Grundbuchs sowie der Digitalen Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung befugt.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft, soweit in dem Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. 52 und Art. 55 Z 1, 5 bis 10 und 12 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.
(3) Art. 7 Z 3, 6, 7 und 10, Art. 8, Art. 9 Z 1 und 3 und Art. 53 Z 2 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.
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