Änderung der Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020
LGBLA_TI_20231206_83Änderung der Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 105 Abs. 2 und 113 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:
Die Gemeinde-Haushaltsverordnung 2020, LGBl. Nr. 144/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 5 wird das Wort „laufenden“ durch das Wort „jeweiligen“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 15 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Haushaltsstelle setzt sich aus Ansatz laut Ansatzverzeichnis und Konto laut Kontenplan zusammen.“
„(2) Die Belege samt allen verrechnungsrelevanten Unterlagen sind mit der fortlaufenden Belegnummer zu versehen und danach geordnet in einem Ordner abzulegen. Bezieht sich ein Beleg auf mehrere Buchungen, so sind darauf die betragsmäßige Aufteilung, die entsprechenden Haushaltsstellen und die Belegnummern zu vermerken.“
„Der Monatsabschluss ist der letzte Tagesabschluss am Monatsende.“
„(7) Der Bürgermeister und der Finanzverwalter haben die Richtigkeit der Abschlüsse auf dem Abschlussblatt durch ihre Unterschrift zu bestätigen.“
„(8) Kann der Finanzverwalter Unregelmäßigkeiten des Tagesabschlusses nicht ausreichend aufklären, so hat der Bürgermeister unverzüglich die Überprüfung der Kassengebarung durch den Überprüfungsausschuss zu veranlassen.“
„(2) Die Gemeindehaushaltsdaten des Voranschlagsjahres sind der Landesregierung spätestens bis 15. Jänner des Voranschlagsjahres elektronisch mittels Gemeindehaushaltsdatenträger zu übermitteln.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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