Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006
LGBLA_TI_20231116_76Änderung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Tourismusgesetz 2006, LGBl. Nr. 19/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und der Halbsatz „sofern gegenüber dem Unternehmer noch kein Beitragsbescheid erlassen wurde.“ angefügt.
Im Abs. 1 des § 19 wird im ersten Satz das Zitat „§ 29 Abs. 1 lit. a bis d der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ durch das Zitat „§ 29 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 21 wird im ersten Satz das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 30 hat der zweite Satz zu lauten:
„Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt.“
Im Abs. 1 des § 31 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 4 des § 31 wird im ersten Satz nach dem Beistrich die Wortfolge „wenn ein Unternehmen“ durch die Wortfolge „wenn ein Handelsunternehmen“ ersetzt.
Im Abs. 8 des § 35 hat der Einleitungssatz zu lauten:
„Pflichtmitglieder, die in ihren Unternehmen einen Gesamtumsatz oder eine gesamte sonstige Bemessungsgrundlage (§ 32) von 36.000,- Euro nicht überschreiten (Kleinunternehmer), haben folgende Beiträge (einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds) zu leisten:“
„(4) Die Entrichtung von Teilbeträgen nach dieser Bestimmung gilt auch im Fall einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a der Bundesabgabenordnung sinngemäß.“
„Wurde eine solche Umsatzsteuerentscheidung übermittelt, so besteht im Beitragsverfahren eine Bindungswirkung an diese, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
Im § 38 wird der zweite Satz aufgehoben.
Die §§ 43 bis 46 haben zu lauten:
(1) Zur allgemeinen Förderung des Tourismus, insbesondere der Tourismuswerbung und sonstiger dem Tourismus dienender Maßnahmen, besteht der Tiroler Tourismusförderungsfonds, im Folgenden kurz Fonds genannt. Fördermaßnahmen haben das Ziel einer sozialen, nachhaltigen und ressourcenschonenden Entwicklung des Tourismus zu verfolgen. Auf die Gewährung von Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Innsbruck. Der Fonds kann die der Erfüllung seiner Aufgaben dienenden Maßnahmen selbst durchführen und hierfür alle erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen.
(3) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch
(4) Die Pflichtmitglieder und die freiwilligen Mitglieder der Tourismusverbände haben für jedes Kalenderjahr an den Fonds einen Beitrag in der Höhe von 1,2 v. T. der Grundzahl nach § 35 Abs. 2, der Mindestgrundzahl nach § 35 Abs. 6 oder der fiktiven Grundzahl, die dem Beitrag von Kleinunternehmern nach § 35 Abs. 8 entspricht, zu leisten.
(5) Für die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Beiträge nach Abs. 5 gelten die §§ 36, 37 und 38 sinngemäß. Die Beiträge sind gemeinsam mit den Pflichtbeiträgen zu den Tourismusverbänden vorzuschreiben.
(1) Die Organe des Fonds sind das Kuratorium, der Vorsitzende des Kuratoriums und der Geschäftsführer.
(2) Die Organe des Fonds haben sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichtenden Geschäftsstelle zu bedienen. Der Personal- und Sachaufwand der Geschäftsstelle ist aus den Mitteln des Fonds zu tragen.
(1) Dem Kuratorium gehören an
(2) Das Kuratorium hat aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b, c und d einen Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b, c und d sind von der Landesregierung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen; im Fall des Abs. 1 lit. c können Ersatzmitglieder auch aus dem Kreis der Rechnungsprüfer des Verbandes der Tiroler Tourismusverbände (§ 21 Abs. 4) vorgeschlagen und bestellt werden. Jedes Mitglied des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. b, c und d wird im Fall seiner Verhinderung durch das entsprechende Ersatzmitglied vertreten. Die Amtsdauer richtet sich nach der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(4) Die Mitglieder und deren Ersatzmitglieder scheiden aus dem Kuratorium vorzeitig aus
(5) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied zu widerrufen, wenn
(6) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft oder Ersatzmitgliedschaft ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Amt der Tiroler Landesregierung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam.
(7) Scheidet ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu bestellen.
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung über
(2) Die Förderrichtlinien haben jedenfalls nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung sowie die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen, insbesondere im Fall der Nichteinhaltung von Auflagen, zu enthalten.
(3) Die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss nach Abs. 1 lit. d hat bis zum 30. Juni des dem betreffenden Geschäftsjahr folgenden Jahres zu erfolgen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Geschäftsordnung des Fonds hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung, die Wirtschaftsführung, die Rechnungslegung, die Einberufung zu den Sitzungen, deren Durchführung, die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen und Abstimmungen sowie gegebenenfalls über die Ermächtigung von Bediensteten der Geschäftsstelle zur Unterfertigung von Schriftstücken im Namen des Geschäftsführers zu enthalten.
(5) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen. Das Kuratorium ist überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel seiner Mitglieder schriftlich unter Bekanntgabe jener Angelegenheiten, die Gegenstand der Tagesordnung sein sollen, verlangt.
(6) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
(7) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als Ablehnung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Kuratorium kann beschließen, zu einzelnen Punkten der Tagesordnung schriftlich und geheim abzustimmen.
(8) Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
(9) In dringenden Fällen können Beschlüsse des Kuratoriums auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(1) Der Geschäftsführer ist von der Landesregierung für die Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Er hat die Geschäfte auch nach dem Ablauf seiner Amtsdauer bis zur Bestellung des neuen Geschäftsführers weiterzuführen. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied oder Ersatzmitglied des Kuratoriums sein.
(2) Die Funktion des Geschäftsführers endet vorzeitig durch Widerruf der Bestellung oder durch Verzicht; § 45 Abs. 5 lit. b und c sowie Abs. 6 gilt sinngemäß. In diesem Fall hat die Landesregierung für die restliche Amtsdauer unverzüglich einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
(3) Die Landesregierung hat einen Stellvertreter des Geschäftsführers zu bestellen. Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß. Der Stellvertreter vertritt den Geschäftsführer bei nicht bloß vorübergehender Verhinderung sowie in jenen Fällen, in denen sich der Geschäftsführer nach Abs. 4 der Ausübung seines Amtes enthält und seine Vertretung veranlasst.
(4) Für den Geschäftsführer gilt § 29 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.
Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere
(1) Der Fonds unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Die Landesregierung hat die Aufsicht dahingehend auszuüben, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Förderrichtlinien und der Geschäftsordnung eingehalten werden.
(2) Der Fonds ist verpflichtet, der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und ihr aus Anlass von Überprüfungen in sämtliche Geschäftsstücke und Geschäftsbücher Einsicht zu gewähren.
(3) Die Beschlüsse des Kuratoriums über die Förderrichtlinien, über die Geschäftsordnung sowie über den Rechnungsabschluss bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(4) Die Landesregierung kann Beschlüsse des Kuratoriums, die gegen dieses Gesetz, die Geschäftsordnung oder die Förderrichtlinien verstoßen, aufheben.
(5) Die Landesregierung hat dem Landtag den Rechnungsabschluss sowie den Tätigkeitsbericht zur Kenntnis zu bringen.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Die Amtsdauer der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums des Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 46 Abs. 2 und 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2022 endet mit dem Ablauf der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages.
(3) Zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder des Kuratoriums nach § 45 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2023 sind von der Landesregierung spätestens bis zum 31. Dezember 2023 zu bestellen. Die Amtsdauer dieser Mitglieder und Ersatzmitglieder beginnt am 1. Jänner 2024 und endet mit dem Ablauf der laufenden Gesetzgebungsperiode des Landtages.
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