Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Inntal – Mieminger Plateau
LGBLA_TI_20231025_71Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Inntal – Mieminger PlateauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. a, 3, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 63/2023, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden Mieming, Mötz, Silz, Stams und Wildermieming des Planungsverbandes Inntal – Mieminger Plateau erlassen wird, LGBl. Nr. 67/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 57/2022, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 5 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung rot dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 2136/1 und 2149/1, alle KG Stams, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche herausgenommen werden.
Die Anlage 7 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 2 zu dieser Verordnung rot dargestellten Grundstücke Nr. 1879/3, 1880/1, 1880/2, 1883, 1884, 1889, 1890/1 und 1890/2 sowie Teilflächen der Grundstücke Nr. 1885/1 und 1901, alle KG Stams, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche herausgenommen werden.
Die Anlage 8 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 3 zu dieser Verordnung rot dargestellte Teilfläche des Grundstücks Nr. 2203/1, KG Stams, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche herausgenommen wird.
Die Anlage 5 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage 4 zu dieser Verordnung gelb dargestellte Teilfläche des Grundstücks Nr. 2198, KG Stams, in die Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgefläche einbezogen wird.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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