Änderung des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes
LGBLA_TI_20230821_65Änderung des Innsbrucker VertragsbedienstetengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 61/2023, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 werden am Ende der lit. h der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die lit. i aufgehoben.
§ 47 hat zu lauten:
(1) Für die Gewährung von Nebengebühren und für die Leiterzulage gelten die entsprechenden Vorschriften für die Beamten der Stadt Innsbruck sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten ist nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.
(2) Dem Vertragsbediensteten, der als Musiklehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gebührt für die Erteilung von Gruppenunterricht eine Vergütung. Die Voraussetzungen der Zuerkennung und die Höhe dieser Vergütung hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen. Die Vergütung ist eine Nebengebühr, auf die ein Anspruch nur für Zeiträume besteht, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.
(3) Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:
in der Entlohnungsgruppe
Entlohnungsstufe
Euro
p1 bis p5, e, d, c, b
1 bis 20
224,0
a
1 bis 7
224,0
a
ab 8
278,0“
(1) Für den Vertragsbediensteten, der als Lehrperson an der Musikschule der Stadt Innsbruck verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in diesem Abschnitt festgelegten Abweichungen, mit Ausnahme der §§ 99, 111 Abs. 6 und 113 Abs. 1 lit. a.
(2) Für den Vertragsbediensteten, der als Leiter der Musikschule verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den in den §§ 93, 94 Abs. 1 lit. a und b, 95, 96, 97, 99, 104, 109, 110, 111, 112, 113, 114 und 116 festgelegten Abweichungen. Die in den §§ 100 bis 103, 105, 106 und 107 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Dienstpflichten. Die im § 108 festgelegten Abweichungen gelten für den Leiter hinsichtlich der Anordnung von Überstunden.
Die Begriffsbestimmungen des § 2 des Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes (MDG), LGBl. Nr. 86/2016, gelten mit folgenden Abweichungen:
(1) § 4 gilt mit folgenden Abweichungen:
Als fachlich geeignet gilt, wer
(2) Die Kommission im Sinn des Abs. 1 lit. c ist vom Dienstgeber nach Bedarf zusammenzusetzen. Ihr hat anzugehören:
(3) Die Beurteilung des Probespiels und des Lehrauftrittes hinsichtlich der künstlerischen Qualifikation sowie der pädagogischen und didaktischen Eignung hat als Gesamtbeurteilung mit den Beurteilungsstufen „hervorragend geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu erfolgen. Über die Beurteilung entscheidet die Kommission mit Stimmenmehrheit. Bei mehr als einem Bewerber hat die Kommission dem Dienstgeber auf der Grundlage ihrer Beurteilung unverzüglich einen gereihten Besetzungsvorschlag zu erstatten.
(4) Kommt wegen des besonderen Profils der auszuschreibenden Stelle weder ein Probespiel noch ein Lehrauftritt in Betracht, so hat die Kommission eine Stellungnahme über die fachliche Eignung der Person abzugeben. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
(1) § 6 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass bei einer Lehrperson, die in die Entlohnungsgruppe ml5 eingereiht wird, der Zeitpunkt, bis zu dem der Studienabschluss nachzuweisen ist, in den Dienstvertrag aufzunehmen ist.
(2) An die Stelle des § 6a Abs. 1 lit. e, g, h und i tritt § 5a Abs. 1 lit. e, g, h und i MDG.
(1) Die Leiterstelle ist, außer im Fall der Wiederbestellung, im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Eine freigewordene oder freiwerdende Leiterstelle ist ehestens, längstens jedoch binnen zwei Monaten nach ihrem Freiwerden auszuschreiben. Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb der Bewerbungsfrist, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, im Dienstweg einzureichen. Die Bestellung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Unterbleibt eine Bestellung, so ist die Leiterstelle neu auszuschreiben.
(2) Der Leiter ist seiner Funktion zu entheben, wenn
(1) Wird das Beschäftigungsausmaß des Leiters herabgesetzt, so kann eine Lehrperson, die persönlich und fachlich geeignet ist, mit der teilweisen Leitung der Musikschule betraut werden (teilbetrauter Leiter). § 96 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der teilbetraute Leiter ist auf Vorschlag des Leiters zu bestellen. Ein Vorschlag ist innerhalb von vier Wochen ab Aufforderung durch den Dienstgeber zu erstatten, andernfalls die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen ist.
(3) In der Zeit der Abwesenheit des Leiters hat der teilbetraute Leiter alle an der Musikschule anfallenden Leitungsaufgaben entsprechend den Weisungen des Leiters wahrzunehmen. In der Diensteinteilung ist darauf Bedacht zu nehmen.
(4) Wird eine Lehrperson zum teilbetrauten Leiter bestellt, so vermindert sich ihre Unterrichtsverpflichtung um jenen Hundertsatz, um den das Beschäftigungsausmaß des Leiters herabgesetzt wird, wobei sich ergebende Teile der verminderten Unterrichtsstunden auf volle Unterrichtsstunden abzurunden sind. Die entfallenden Stunden der Unterrichtsverpflichtung einschließlich der damit entfallenden Zeiten für die Vor- und Nachbereitung stehen zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zur Verfügung.
Die Lehrperson hat neben ihren sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstpflichten die lehramtlichen Pflichten nach den §§ 24 und 35 Abs. 3 MDG zu erfüllen.
Der Leiter hat neben seinen sonstigen nach diesem Gesetz bestehenden Dienstplichten die besonderen Dienstpflichten des Leiters nach den §§ 33 bis 41 und 42 Abs. 1 MDG, mit Ausnahme der §§ 37 Abs. 4 und 38, sinngemäß zu erfüllen.
Die Lehrperson hat in jedem Schuljahr Dienstleistungen im Ausmaß der Jahresnorm zu erbringen. Dienstleistungen sind die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsverpflichtung) und die sonstigen Tätigkeiten nach § 102.
Auf das Ausmaß der Jahresnorm, die Aufteilung der Jahresnorm, die Diensteinteilung, die Unterschreitung der Unterrichtsverpflichtung, die Überschreitung der Unterrichtsverpflichtung und die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung sind die §§ 43 bis 46 MDG, mit Ausnahme der §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 zweiter Satz und § 46 Abs. 1 zweiter Satz MDG, sinngemäß anzuwenden.
Auf sonstige Tätigkeiten der Lehrperson ist § 54 MDG sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe vermindert sich für die Leitung nachstehender Fachbereiche in 52 bzw. 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):
Fachbereich
Verminderungsstunden bei
52 Kalenderwochen
53 Kalenderwochen
Tasteninstrumente
148
152
Streichinstrumente
148
152
Saiten- und Zupfinstrumente
148
152
Holzblasinstrumente (ausgenommen Blockflöte)
111
114
Blockflöte
130
134
Blechblasinstrumente und Schlagwerk
111
114
Gesang, Stimmbildung und Sprecherziehung
74
76
Singschule
148
152
Volksmusik
74
76
Studienvorbereitung, Allgemeine Musiklehre, Theorie und Gehörbildung
74
76
Projekt Musikklasse
111
114
Elementare Musikpädagogik (Musikalische Früherziehung, Musikbaukasten)
148
152
Alte Musik
74
76
Jazz- und Popularmusik
74
76
(2) Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters eines Orchesters vermindert sich bei nachstehender Orchestergröße in 52 bzw. 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um folgende Jahresstunden (Verminderungsstunden):
Orchestergröße
Verminderungsstunden bei
52 Kalenderwochen
53 Kalenderwochen
bis sechs Schüler
37
38
sieben bis 15 Schüler
74
76
16 bis 25 Schüler
111
114
26 bis 35 Schüler
148
152
ab 36 Schüler
185
190
Wird eine Lehrperson zum Leiter bestellt, so ist diese von der Unterrichtsverpflichtung befreit. Sie hat alle Stunden der Jahresnorm für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zu verwenden.
Die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrperson, die in den Fächern Singschule, Chor, Musikalische Früherziehung oder Allgemeine Musiklehre unterrichtet, vermindert sich je unterrichteter Gruppe um 18,5 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 19 Jahresstunden.
Auf Lehrpersonen mit Behinderung ist § 55 MDG anzuwenden.
Auf die Jahresnorm der Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, und von Lehrpersonen mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß ist § 56 MDG sinngemäß anzuwenden.
§ 28 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass Überstunden Jahresstunden sind, die auf Anordnung des Leiters über die in der Diensteinteilung vorgesehenen Jahresstunden hinaus zu leisten sind, ohne dass der Lehrperson hierfür eine Mehrdienstleistungsvergütung nach § 107 MDG gebührt.
Auf die Herabsetzung der Jahresnorm sind die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Herabsetzung der Jahresnorm zu vereinbaren ist und die verbleibende Unterrichtstätigkeit auch halbe Unterrichtsstunden umfassen kann.
Auf die Vereinbarung eines Sabbatical ist anstelle des § 72a dieses Gesetzes § 62 MDG anzuwenden.
(1) Auf die Entlohnung der Lehrperson und des Leiters ist der 12. Abschnitt des MDG sinngemäß anzuwenden, soweit in den Abs. 2 bis 7 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die §§ 84 Abs. 2 und 3, 88 Abs. 1, 8, 9 und 10 und 90 bis 95 MDG gelten nicht.
(3) Verweise im 12. Abschnitt des MDG auf Bestimmungen des MDG, die nach den Sonderbestimmungen des 9. Abschnitts des I-VBG nicht anzuwenden sind, gelten als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des I-VBG.
(4) In der Überschrift des § 88 MDG tritt an die Stelle des Wortes „Besoldungsdienstalter“ das Wort „Vorrückungsstichtag“. Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, dass anrechenbare Vordienstzeiten und sonstige zu berücksichtigende Zeiten dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden.
(5) Für die Einstufung der Lehrperson und des Leiters innerhalb der Entlohnungsgruppe und die weitere Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgeblich. Die Lehrperson und der Leiter sind in die Entlohnungsstufe 1 einzustufen, soweit sich aufgrund ihres Vorrückungsstichtages nicht eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe ergibt. Die für die Vorrückung in die dritte bis siebente Entlohnungsstufe erforderlichen Zeiträume betragen:
Vorrückung in die Entlohnungsstufe
Jahre
2
sechs Jahre
3
fünf Jahre
4
fünf Jahre
5
sechs Jahre
6
sechs Jahre
7
sechs Jahre
(6) Dem Leiter gebührt eine Leiterzulage in der Höhe von 35 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Stadt Innsbruck der allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V. Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, ist die Leiterzulage dem Monatsentgelt zuzuzählen; diese gilt auch als Dienstzulage im Sinn der nach diesem Abschnitt geltenden Bestimmungen des MDG.
(7) Dem teilbetrauten Leiter gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende Zulage nach Abs. 6 aufgrund der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes des Leiters gekürzt wird.
(8) Die §§ 2, 35 bis 39, 40 Abs. 1 und 3, 41, 44 bis 46, 51 und 52 dieses Gesetzes gelten nicht.
(9) Der Lehrperson, deren Jahresnorm herabgesetzt ist, gebührt die Treueabgeltung in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht. Dies gilt auch für den Leiter.
(10) Die Allgemeine Zulage nach § 48 Abs. 1 lit. a gebührt nicht.
Die §§ 107 (Mehrdienstleistungsvergütung) und 109 (Urlaubsersatzleistung) MDG sind anzuwenden.
(1) § 63 MDG ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(2) Sonderurlaub kann nach Maßgabe des § 64 MDG gewährt werden.
(3) Die §§ 54 bis 63 dieses Gesetzes gelten nicht.
(4) Der Anspruch auf Pflegefreistellung richtet sich nach § 71 MDG; § 69 dieses Gesetzes gilt nicht.
(5) § 72 dieses Gesetzes gilt mit der Maßgabe, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen die erforderliche
Für die Außerdienststellung der Lehrperson für die Wahlwerbung und für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion sowie für die Dienstfreistellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion gelten die §§ 74, 75 und 76 MDG sinngemäß; § 71 dieses Gesetzes gilt nicht.
(1) Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begonnen hat, richtet sich nach den Abs. 2 und 3.
(2) Die Unterrichtsverpflichtung der Lehrperson, die am 31. August 2023 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 26 oder 27 Wochenstunden zu erfüllen hat, bemisst sich nunmehr nach § 101 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 lit. a MDG. Bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, deren Teil(zeit)beschäftigung sich auf der Grundlage von 27 Wochenstunden bemisst, gilt ihre am 31. August 2023 zu erfüllende Lehrverpflichtung als nunmehr zu erfüllende Unterrichtsverpflichtung. Das Ausmaß der Herabsetzung ihrer Jahresnorm ist jedoch auf der Grundlage der nach § 101 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 lit. a MDG festgelegten Unterrichtverpflichtung neu zu berechnen.
(3) Die Lehrperson, die am 31. August 2023 eine Lehrverpflichtung im Ausmaß von 24 Wochenstunden zu erfüllen hat, hat abweichend von § 101 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 lit. a MDG eine Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß ihrer bisherigen Lehrverpflichtung zu erfüllen. Dies gilt für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sinngemäß. Die nach Wochenstunden bemessene Lehrverpflichtung entspricht einer nach Jahresstunden bemessenen Unterrichtsverpflichtung im Ausmaß von 888 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren im Ausmaß von 912 Jahresstunden.
(1) Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begonnen hat, und der am 31. August 2023 bestellte Leiter sind in das Entlohnungsschema I L einzureihen.
(2) Die Einreihung in die einzelnen Entlohnungsgruppen l3, l2b1, l2b2, l2b3, l2a1, l2a2 und l1 sowie die Einstufung haben entsprechend der am 31. August 2023 jeweils bestehenden Einreihung in die entsprechenden Entlohnungsgruppen des bis dahin geltenden Entlohnungsschemas I L sowie der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Einstufung zu erfolgen.
(3) Die Lehrperson, deren Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit begründet wurde, bleibt im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses auf bestimmte oder unbestimmte Zeit im Entlohnungsschema I L.
(4) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson bzw. des Leiters im Entlohnungsschema I L beträgt:
in derEntlohnungs-
stufe
in der Entlohnungsgruppe
l3
l2b1
l2b2
l2b3
l2a1
l2a2
l1
1
2.074,00
2.273,10
2.406,00
2.479,60
2.458,40
2.618,50
2.869,60
2
2.104,40
2.309,00
2.437,70
2.512,60
2.524,80
2.694,60
2.959,70
3
2.133,50
2.346,70
2.469,40
2.547,50
2.595,00
2.770,60
3.050,10
4
2.163,70
2.385,20
2.501,10
2.582,70
2.665,90
2.846,80
3.150,40
5
2.193,50
2.425,40
2.536,70
2.618,00
2.736,50
2.922,30
3.367,40
6
2.240,40
2.532,40
2.678,40
2.759,70
2.880,60
3.077,40
3.595,20
7
2.312,30
2.648,70
2.820,20
2.901,40
3.030,20
3.263,00
3.823,00
8
2.389,30
2.764,90
2.961,70
3.043,40
3.178,00
3.447,60
4.043,50
9
2.469,50
2.880,30
3.102,70
3.183,80
3.347,90
3.660,70
4.272,80
10
2.555,10
2.996,20
3.243,30
3.324,20
3.518,40
3.873,90
4.508,70
11
2.645,10
3.111,40
3.383,80
3.464,30
3.691,00
4.090,20
4.717,50
12
2.733,70
3.269,70
3.551,70
3.632,30
3.862,20
4.307,40
4.945,40
13
2.824,10
3.428,80
3.719,50
3.799,70
4.035,20
4.523,70
5.173,80
14
2.914,80
3.586,70
3.887,20
3.968,60
4.209,00
4.740,70
5.402,30
15
3.038,10
3.745,20
4.055,80
4.137,20
4.382,40
4.957,70
5.630,50
16
3.161,10
3.885,00
4.204,60
4.285,70
4.533,60
5.150,00
5.851,60
17
3.282,80
4.031,70
4.361,70
4.442,30
4.694,60
5.353,00
6.140,30
18
3.404,90
4.189,70
4.529,20
4.610,20
4.866,50
5.568,40
6.140,30
19
3.527,30
4.333,10
4.681,20
4.761,90
5.022,30
5.765,90
6.572,40
(5) Die Zulage nach § 111 Abs. 6 gebührt nicht.
(6) Für die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe ist § 40 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes maßgebend.
(7) Erfüllt die Lehrperson die Einreihungserfordernisse einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas I L (Anlage 3), so kann sie in diese höhere Entlohnungsgruppe überstellt werden.“
Die bisherigen §§ 92 bis 109 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 118“ bis „§ 134“.
Im nunmehrigen § 134 wird folgende Bestimmung als Abs. 21 angefügt:
„(21) Am 1. September 2023 bestehende Dienstverträge über Dienstverhältnisse, auf die der 9. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden ist, gelten als Dienstverträge im Sinn dieses Gesetzes. Soweit in diesen Dienstverträgen auf das Vertragsbedienstetengesetz 1948 oder auf Beschlüsse der Tiroler Landesregierung oder des Gemeinderates der Stadt Innsbruck verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes.“
(1) Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 94) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
(2) Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.
(3) Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.
Einreihungserfordernisse:
Einreihungserfordernisse:
Einreihungserfordernisse:
Einreihungserfordernisse:
Einreihungserfordernisse:
(1) Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 94) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
(2) Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.
(3) Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.
Einreihungserfordernisse:
Einreihungserfordernisse:
Einreihungserfordernisse:
Einreihungserfordernisse:
Einreihungserfordernisse:
Nachweis einer einschlägigen Qualifikation, die unterhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b2, jedoch oberhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 liegt.
Einreihungserfordernisse:
(1) Für Vertragsbedienstete, die als Lehrpersonen an der Musikschule Innsbruck verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2012 begründet wurde und am 1. September 2023 noch aufrecht ist, ist der Vorrückungsstichtag von Amts wegen bis zum Ablauf des 31. August 2024 in der Weise neu festzusetzen, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, nach § 41 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes angerechnet werden, soweit dies nicht bereits erfolgt ist. Aufgrund des neu berechneten Vorrückungsstichtages ist das ab dem 11. November 2014 nach § 116 Abs. 4 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes bzw. nach den bis zum Ablauf des 31. August 2023 geltenden Bestimmungen gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 40 Abs. 1 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Für Vertragsbedienstete, die als Lehrpersonen an der Musikschule Innsbruck verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck in der Zeit vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. August 2017 begründet wurde und am 1. September 2023 noch aufrecht ist, ist das aufgrund ihres Vorrückungsstages ab dem 11. November 2014 nach § 116 Abs. 4 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes bzw. nach den bis zum Ablauf des 31. August 2023 geltenden Bestimmungen gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 40 Abs. 1 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(3) Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1 oder 2, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begründet wurde und am 1. September 2023 nicht mehr aufrecht ist, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag zu erfolgen.
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
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