Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022
LGBLA_TI_20230818_63Änderung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20230818_63/image001.jpg
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 hat die lit. k zu lauten:
Im Abs. 2 des § 7 wird in der lit. c die Wortfolge „Wasser- und Energieversorgungsanlagen“ durch die Wortfolge „Energieerzeugungs- und Energieversorgungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 8 wird folgende Bestimmung als lit. g eingefügt:
Im Abs. 2 des § 8 erhalten die bisherigen lit. g und h die Buchstabenbezeichnungen „h)“ und „i)“.
Der Abs. 6 des § 8 hat zu lauten:
„(6) Im Raumordnungsprogramm nach Abs. 5 sind überdies Kriterien bezüglich einer mehrgeschossigen Bebauung und Mehrfachnutzung von Sonderflächen für Einkaufszentren einschließlich Art und Umfang derselben festzulegen. Dabei kann zwischen Einkaufzentren des Betriebstyps A und jenen des Betriebstyps B unterschieden werden. Überdies kann bestimmt werden, dass die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren eines Betriebstyps oder beider Betriebstypen nur zulässig ist, wenn
a)die verkehrsmäßige Anbindung der betreffenden Grundflächen an das überörtliche Straßennetz oder
b)die Anbindung der betreffenden Grundflächen an den öffentlichen Personennahverkehr
bestimmten Anforderungen entspricht.“
Im Abs. 5 des § 13 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 5 des § 13 wird am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt; weiters wird folgende Bestimmung als lit. c angefügt:
Im Abs. 8 des § 13 wird in der lit. a das Zitat „, LGBl. Nr. 61/1996, in der jeweils geltenden Fassung“ aufgehoben.
Im Abs. 8 des § 13 wird folgende Bestimmung als lit. b eingefügt:
Im Abs. 8 des § 13 erhält die bisherige lit. b die Buchstabenbezeichnung „c)“.
Im § 13a wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:
„(7) Liegt der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 eine Anzeige der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet, zugrunde, so fließen dieser zur teilweisen Deckung des mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Freizeitwohnsitze verbundenen Personal- und Sachaufwandes 80 v.H. des Erlöses aus dem Strafbetrag zu.“
„(1) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Freizeitwohnsitzes, für den eine Feststellung oder Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, darf jedoch, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau errichtet werden. Der Wiederaufbau ist jedoch nur zulässig, wenn die Baubewilligung hierfür innerhalb eines Jahres nach der Zerstörung des betreffenden Freizeitwohnsitzes erteilt wird. In diese Frist sind die Zeiten des Bauverfahrens, eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof und einer Bausperre im Sinn des § 75 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 nicht einzurechnen.
(2) Im Fall des Wiederaufbaus dürfen die Baumasse und die Wohnnutzfläche des neuen Freizeitwohnsitzes jene des früheren Freizeitwohnsitzes um jeweils nicht mehr als 25 v. H. überschreiten. Maßgebend sind die Baumasse und die Wohnnutzfläche des aufgrund der Feststellung im Sinn des § 13 Abs. 3 erster Satz, der Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder der Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz rechtmäßig bestandenen Freizeitwohnsitzes.“
Die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 des § 15 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“, „(4)“ und „(5)“.
Der nunmehrige Abs. 5 des § 15 hat zu lauten:
„(5) Für Freizeitwohnsitze im Freiland gilt überdies § 42b Abs. 1 zweiter und vierter Satz, 2 und 3, für Freizeitwohnsitze auf Sonderflächen für Hofstellen § 44 Abs. 2 bis 5.“
„Dies betrifft insbesondere die mit der Einsetzung von Planungsverbandskoordinatoren verbundenen Kosten.“
Im Abs. 2 des § 24 wird in der lit. a der dritte Halbsatz aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 24 wird folgende Bestimmung als lit. b eingefügt:
Im Abs. 2 des § 24 erhalten die bisherigen lit b bis d die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bis „e)“.
Im Abs. 5 des § 28 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 5 des § 28 wird die lit. h aufgehoben, die bisherige lit. i erhält die Buchstabenbezeichnung „h)“.
Im Abs. 5 des § 28 wird folgende Bestimmung als lit. i angefügt:
Im § 28 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:
„(6) Für die Stadt Innsbruck hat die Bestandsaufnahme überdies die Erstellung von Analysen der touristischen Strukturen, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung der Bettenkapazitäten, der Betriebsgrößen und der Eigentümer- und Betreiberstrukturen, zu umfassen.“
(1) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Grundstücksdatenbank, der digitalen Katastralmappe, der digitalen Daten des elektronischen Flächenwidmungsplanes und von Erhebungen der baulichen Nutzung längstens alle fünf Jahre für jede Gemeinde eine Übersicht über die Baulandreserven zu erstellen und diese der betreffenden Gemeinde zur Verfügung zu stellen (Baulandmonitoring). Soweit dies aufgrund der vorhandenen Daten möglich ist, sind diese Übersichten für alle Gemeinden des jeweiligen Planungsverbandes zeitgleich zu erstellen.
(2) Das Baulandmonitoring hat jedenfalls eine Zusammenstellung des Ausmaßes der als Bauland und als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau gewidmeten Grundflächen zu enthalten. Dabei sind das Gesamtausmaß dieser Grundflächen sowie nach Widmungsarten gegliedert das Ausmaß der bebauten, der unbebauten und der für eine Verdichtung der bestehenden Bebauung in Betracht kommenden Grundflächen einschließlich des prozentuellen Anteils dieser Flächen an der jeweiligen Gesamtfläche tabellarisch und in Form eines Übersichtsplanes darzustellen.
(3) Auf der Grundlage der gemeindeweisen Übersichten nach Abs. 1 ist weiters für alle Gemeinden des jeweiligen Planungsverbandes, für die vergleichbare Daten vorliegen, eine regionale Übersicht zu erstellen. Diese ist allen Verbandsgemeinden sowie dem Planungsverband zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der digitalen Daten des Flächenwidmungsplanes alle zwei Jahre eine Widmungsbilanz zu erstellen. Die Widmungsbilanz hat auf Ebene der Planungsverbände in einer Zusammenstellung über das Ausmaß der innerhalb dieses Zeitraumes erfolgten Änderungen der Widmung von Grundflächen, gegliedert nach Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen zu bestehen.“
Im Abs. 1 des § 31 werden im ersten Satz die Worte „der Baulandbilanz“ durch die Worte „des Baulandmonitorings“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 31a werden der zweite und der dritte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Diese Verpflichtung besteht unter den genannten Voraussetzungen jedenfalls in Vorbehaltsgemeinden nach § 14 Abs. 1 des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996. Sie besteht jedoch nur insoweit, als in der Gemeinde Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau raumordnungsfachlich in Betracht kommen, (Abs. 2) vorhanden sind. Sind entsprechende Grundflächen nicht vorhanden, so ist diese Tatsache im örtlichen Raumordnungskonzept zu dokumentieren.“
Im Abs. 3 des § 31c werden im ersten Satz die Worte „Neuerlassung oder“ aufgehoben.
Der Abs. 4 des § 31c hat zu lauten:
„(4) Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs. 2 zweiter Satz nicht nach oder wurde der Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so darf weiters
a) auf Grundstücken, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach § 31 Abs. 1 lit. a besteht, die Baubewilligung ausschließlich für im Freiland nach den §§ 41 Abs. 2, 42, 42a und 42b zulässige Bauvorhaben erteilt werden, sowie
b) auf Grundstücken im Bauland, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach § 31 Abs. 1 lit. f besteht, die Baubewilligung außer für im Freiland nach § 41 Abs. 2 zulässige Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen nur erteilt werden, wenn das betreffende Bauvorhaben nicht im Widerspruch zur entsprechenden Festlegung steht.“
27a. Die Abs. 1 und 2 des § 31d haben zu lauten:
„(1) Die Landesregierung kann für einzelne Gemeinden auf deren Antrag abweichend vom § 31c Abs. 1 erster Satz durch Verordnung eine um drei Jahre längere, somit 13-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festlegen, wenn die räumliche Entwicklung der jeweiligen Gemeinde dessen frühere Fortschreibung nicht erfordert. In gleicher Weise kann für einzelne Stadtteile der Stadt Innsbruck jeweils gesondert eine um drei Jahre längere, somit 13-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden, wenn die räumliche Entwicklung des jeweiligen Stadtteiles eine frühere Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für diesen nicht erfordert. Diese Voraussetzung liegt insbesondere dann vor, wenn eine großflächige Ausweitung jener Bereiche oder Grundflächen, die zum Zweck der Befriedigung des Wohnbedarfes oder für Zwecke der Wirtschaft als Bauland gewidmet werden dürfen, oder eine sonstige großflächige Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes während des verlängerten Planungszeitraumes voraussichtlich nicht erforderlich ist.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 weiterhin vor, so kann eine weitere um drei Jahre verlängerte, somit insgesamt 16-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt werden. In der Stadt Innsbruck gilt dies auch für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes für einzelne Stadtteile. Weitere Fristverlängerungen sind nicht zulässig.“
Im Abs. 2 des § 32 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 3 des § 35 werden im zweiten Satz vor den Worten „zum Zweck“ die Worte „der Landesregierung“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 36 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 37a werden am Ende der lit. b das Wort „oder“ aufgehoben sowie am Ende der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ angefügt; weiters wird folgende Bestimmung als lit. d angefügt:
Im § 37a wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:
„(8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 sind auch auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen (§ 51) anzuwenden, sofern zumindest eine der Ebenen der betreffenden Grundfläche oder eine Teilfläche einer solchen Ebene als Bauland gewidmet ist. In diesem Fall treten die Fristen für das Außerkrafttreten der Widmung nach den Abs. 1 bis 3 an die Stelle jener nach § 43 Abs. 6.“
„a)Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt,“
„Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022.“
„(6) Die Wohnqualität gilt in Bezug auf Lärm durch ein Bauvorhaben jedenfalls dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der nach dem Stand der Technik ermittelte Beurteilungspegel in den Zeitabschnitten Tag, Abend und Nacht bezogen auf die nach § 37 Abs. 4 entsprechend der jeweiligen Widmung maßgebenden dB-Werte an den jeweiligen Grundstücksgrenzen nicht überschritten wird. Weiters gilt die Wohnqualität dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der Beurteilungspegel an den jeweiligen Grundstücksgrenzen um nicht mehr als 1 dB angehoben wird. Ferner gilt die Wohnqualität dann nicht als wesentlich beeinträchtigt, wenn der Beurteilungspegel unter Zugrundelegung der örtlichen Gegebenheiten
„Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022.“
„Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022.“
(1) Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind.
(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:
Im Abs. 1 des § 42 wird im vierten und fünften Satz das Zitat „§ 41 Abs. 2 lit. d und e“ jeweils durch das Zitat „§ 41 Abs. 2 lit. e und f“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 42b wird im dritten Satz das Zitat „§ 41 Abs. 2 lit. d und e“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 2 lit. e und f“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 43 werden der dritte und der vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022.“
„(1) Landwirtschaftliche Intensivtierhaltung liegt bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung vor, deren Lärm- und Geruchsemissionen das bei solchen Betrieben übliche Ausmaß übersteigen. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, ab welchem Beurteilungspegel und welcher Geruchszahl eine landwirtschaftliche Intensivtierhaltung vorliegt. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.“
„(2) Die Schaffung von Chaletdörfern ist unbeschadet des § 48 nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Chaletdörfer gewidmet sind, zulässig. In Chaletdörfern muss jedenfalls ein vollwertiges gastronomisches Angebot, insbesondere eine Verpflegung der Gäste, vorhanden sein. Chaletdörfer müssen weiters jedenfalls über Gebäude verfügen, in denen die zentralen Infrastruktureinrichtungen, wie Rezeption, Speisesäle, Restaurants, Cafés, Aufenthaltsräume und dergleichen, untergebracht sind. Diese müssen eine entsprechend der Anzahl der Betten und dem Charakter des Betriebes angemessene Größe und Ausstattung aufweisen.“
„(2) Die Schaffung von Beherbergungsgroßbetrieben ist nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe gewidmet sind, zulässig. In Beherbergungsgroßbetrieben muss jedenfalls ein vollwertiges gastronomisches Angebot, insbesondere eine Verpflegung der Gäste, vorhanden sein. Beherbergungsgroßbetriebe müssen über zentrale Infrastruktureinrichtungen, wie Rezeption, Speisesäle, Restaurants, Cafés, Aufenthaltsräume und dergleichen, verfügen, die eine entsprechend der Anzahl der Betten und dem Charakter des Betriebes angemessene Größe und Ausstattung aufweisen.“
„(3) Die Umsetzung der im Raumordnungsprogramm nach § 8 Abs. 5 festgelegten Kriterien bezüglich mehrgeschossiger Bebauung und Mehrfachnutzung (§ 8 Abs. 6 erster Satz) ist durch entsprechende Festlegungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sicherzustellen.“
„Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022.“
„Jedenfalls zulässig ist die Anbringung von Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022.“
„(1) Im Flächenwidmungsplan ist unter Berücksichtigung der Verkehrserfordernisse einschließlich jener des öffentlichen Personennahverkehrs sowie des Fußgänger- und Radverkehrs der Verlauf jener Straßen festzulegen, die
(2) Unbeschadet der jeweiligen Planungskompetenz können im Flächenwidmungsplan Grundflächen unabhängig von ihrer Widmung auch für die Errichtung überörtlicher Verkehrswege vorbehalten werden. Auf den von einem solchen Vorbehalt betroffenen und den unmittelbar daran anschließenden Grundflächen dürfen keine baulichen Anlagen errichtet werden, die der Verwirklichung der entsprechenden überörtlichen Verkehrswege nach den darauf anzuwendenden straßenrechtlichen Vorschriften entgegenstehen würden. Kommt innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Vorbehaltes eine rechtsverbindliche Planung nicht zustande bzw. wird innerhalb dieser Frist eine Straßenbaubewilligung nicht rechtskräftig erteilt, so erlischt der Vorbehalt. Abs. 1 vierter und fünfter Satz gilt sinngemäß.
Im Abs. 1 des § 54 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Baulandes, von Sonderflächen und von Vorbehaltsflächen“ aufgehoben.
Im Abs. 4 des § 54 wird folgender Satz angefügt:
„Ein Grundstück gilt nur dann als bebaut, wenn sich darauf ein Gebäude mit zumindest einem Aufenthaltsraum befindet.“
Im Abs. 1 des § 56 wird das Zitat „(§ 59 Abs. 1 und 2)“ durch das Zitat „(§ 59 Abs. 1, 2 und 3)“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 56 wird im ersten Satz das Zitat „(§ 59 Abs. 3)“ durch das Zitat „(§ 59 Abs. 4, 5 und 6)“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 56 wird der fünfte Satz aufgehoben.
Im § 56 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Schließlich können textliche Festlegungen über die Fassadengestaltung, die Gestaltung der Dachlandschaften, das zulässige Ausmaß von Geländeveränderungen und dergleichen getroffen werden. Soweit eine geordnete verkehrsmäßige Erschließung anderweitig nicht sichergestellt werden kann, ist ferner die Festlegung der höchstzulässigen Anzahl an Wohnungen zulässig.“
„(2) Die Baufluchtlinien sind so festzulegen, dass das Orts- und Straßenbild und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden und eine ausreichende Belichtung und Belüftung der straßenseitig gelegenen Räume gewährleistet ist. Für verschiedene Höhenabschnitte können verschiedene Baufluchtlinien festgelegt werden (gestaffelte Baufluchtlinien). Weiters kann insbesondere im Interesse des Schutzes des Orts- und Straßenbildes festgelegt werden, dass an die Baufluchtlinien heranzubauen ist (zwingende Baufluchtlinien).
(3) Im Fall einer Gefährdung durch Naturgefahren (§ 37 Abs. 3) sind die Baufluchtlinien weiters so festzulegen, dass eine solche Gefährdung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen vermieden wird; im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser sind die Baufluchtlinien erforderlichenfalls weiters so festzulegen, dass wesentliche Hochwasserabflussbereiche und –rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden. In diesen Fällen ist erforderlichenfalls durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen, dass abweichend von § 5 Abs. 2 und 3 der Tiroler Bauordnung 2022 die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Zufahrten sowie Vordächern mit einem Mindestabstand von 4,5 Metern zum angrenzenden Gelände hin nicht zulässig ist.
(4) Die Baugrenzlinien sind nicht straßenseitig gelegene Linien, durch die der Mindestabstand baulicher Anlagen gegenüber anderen Grundstücken als Straßen bestimmt wird. Dabei dürfen gegenüber bebaubaren Grundstücken nur größere Abstände als die Mindestabstände von 3 bzw. 4 m (§ 6 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022) und gegenüber nicht bebaubaren Grundstücken größere oder kleinere Abstände als diese Mindestabstände festgelegt werden. Im Übrigen sind die Baugrenzlinien so festzulegen, dass das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(5) Im Fall einer Gefährdung durch Naturgefahren (§ 37 Abs. 3) sind die Baugrenzlinien weiters so festzulegen, dass eine solche Gefährdung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen vermieden wird; im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser sind die Baugrenzlinien erforderlichenfalls weiters so festzulegen, dass wesentliche Hochwasserabflussbereiche und –rückhalteräume nicht beeinträchtigt werden. In diesen Fällen ist erforderlichenfalls durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen, dass abweichend von § 6 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2022 die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Zufahrten sowie Vordächern mit einem Mindestabstand von 4,5 Metern zum angrenzenden Gelände hin nicht zulässig ist.
(6) Wenn dies zur Erhaltung ökologisch besonders wertvoller Flächen erforderlich ist, sind die Baugrenzlinien so festzulegen, dass diese Flächen in ihrer ökologischen Funktion erhalten bleiben. Dabei ist erforderlichenfalls durch eine zusätzliche Festlegung zu bestimmen, dass abweichend von § 6 Abs. 5 der Tiroler Bauordnung 2022 die Errichtung von baulichen Anlagen mit Ausnahme von Vordächern nicht zulässig ist.“
„(6) Bei der Bestimmung des obersten Punktes von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bleiben untergeordnete Bauteile sowie Photovoltaikanlagen im Umfang des § 6 Abs. 3 lit. c der Tiroler Bauordnung 2022 außer Betracht.“
Im Abs. 5 des § 68 wird in der lit. b das Zitat „§ 37a Abs. 3“ durch das Zitat „§ 37a Abs. 3, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 8,“ ersetzt.
Im § 68 wird folgende Bestimmung als Abs. 11 angefügt:
„(11) Kann das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren insbesondere aufgrund der Komplexität des Verfahrens voraussichtlich nicht innerhalb der jeweiligen Frist nach Abs. 10 zweiter oder dritter Satz abgeschlossen werden, so hat die Landesregierung dies der Gemeinde binnen offener Frist im elektronischen Flächenwidmungsplan mit der Wirkung mitzuteilen, dass die aufsichtsbehördliche Genehmigung mit Fristablauf nicht als erteilt gilt. In diesem Fall hat die Landesregierung über die Erteilung oder Versagung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung zu entscheiden. Dabei ist Abs. 9 anzuwenden.“
„(4) Ergibt die aufsichtsbehördliche Prüfung, dass die Änderung des Flächenwidmungsplanes den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht, und beschließt die Gemeinde diese innerhalb von sechs Monaten nach der Dokumentation des Ergebnisses der aufsichtsbehördlichen Prüfung im elektronischen Flächenwidmungsplan unverändert, so entfällt die aufsichtsbehördliche Genehmigung. In diesem Fall ist die Änderung des Flächenwidmungsplanes nach § 70 elektronisch kundzumachen. Beschließt die Gemeinde die Änderung des Flächenwidmungsplanes innerhalb offener Frist nicht, so darf das Verfahren hierüber nicht weiter fortgeführt werden.“
Im Abs. 4 des § 74 wird im ersten Satz das Wort „entsprechend“ durch das Wort „entsprechende“ ersetzt.
Im Abs. 1 des 77 hat der dritte Satz zu lauten:
„Eine solche Verordnung ist der Gemeinde unverzüglich nach ihrer Kundmachung schriftlich mitzuteilen.“
„Eine solche Verordnung ist der Gemeinde unverzüglich nach ihrer Kundmachung schriftlich mitzuteilen.“
Im Abs. 4 des § 103 wird folgende Bestimmung als lit. d eingefügt; die bisherige lit. d erhält die Buchstabenbezeichnung „e)“:
Im Abs. 6 des § 105 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht im Hinblick auf die Besorgung von Aufgaben nach § 103 Abs. 4 lit. c und d.“
„§ 106
Zusammensetzung des Kuratoriums, Bestellung der Mitglieder
(1) Dem Kuratorium gehören an:
a)das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der örtlichen Raumordnung zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzender,
b)das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Wohnungs- und Siedlungswesens sowie des Grundverkehrs jeweils zuständige Mitglied der Landesregierung,
(2) Die Landesregierung hat eines der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b als Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Gehört dem Kuratorium nach den Bestimmungen des Abs. 1 neben dem Vorsitzenden nur ein weiteres Mitglied der Landesregierung an, so kommt diesem die Funktion des Stellvertreters zu. Fallen jedoch alle Angelegenheiten nach Abs. 1 lit. a und b in die Zuständigkeit ein und desselben Mitgliedes der Landesregierung, so hat das Kuratorium aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 1 lit. c bis h den Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch den Stellvertreter vertreten.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 1 lit. c bis g sind von der Landesregierung auf Vorschlag der betreffenden Institutionen auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Institutionen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.
(4) Für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c bis g ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes dieser Mitglieder wird im Fall seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten.
(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 lit. c bis g haben die Geschäfte auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder weiterzuführen.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 lit. c bis g müssen zum Landtag wählbar sein. Sie haben dem Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen.“
Im § 107 Abs. 1 wird das Zitat „§ 106 Abs. 1 lit. b bis f“ durch das Zitat „§ 106 Abs. 1 lit. c bis g“ ersetzt.
Der Abs. 6 des § 109 hat zu lauten:
„(6) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter haben dem Vorsitzenden des Kuratoriums die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen.“
(1) Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, die am 30. Juni 2011 nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden haben, jedoch nicht die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung LGBl. Nr. 56/2011 erfüllen, gelten nicht als Freizeitwohnsitze. Die Zahl der Betten dieser Betriebe darf nicht mehr erhöht werden. Dies gilt auch für Betriebe, die am 30. September 2016 nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden haben, jedoch nicht die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 lit. a erster Satz und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung LGBl. Nr. 101/2016 erfüllen.
(2) Chaletdörfer und Beherbergungsgroßbetriebe, die am 31. August 2023 nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden haben, jedoch nicht die Voraussetzungen nach § 47a Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023 erfüllen, dürfen weiterhin als solche verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 47a Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 erfüllen.
(3) Im Fall des Abbruches oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das (der) als Gastgewerbebetrieb im Sinn der Abs. 1 und 2 verwendet wird, darf, soweit dies baurechtlich sonst zulässig ist, stattdessen ein Neubau mit demselben Verwendungszweck und höchstens derselben Zahl an Betten geschaffen werden.“
„(3) Ist am 31. August 2023 das Verfahren zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes anhängig und ist zu diesem Zeitpunkt die Befassung der öffentlichen Umweltstellen nach § 5 Abs. 4 des Tiroler Umweltprüfungsgesetzes bereits eingeleitet, so kann die Fortschreibung desselben statt mit den Inhalten nach § 31a Abs. 1 auch mit den Inhalten nach § 31a Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 erfolgen. In diesem Fall genügt es, wenn die Bestandsaufnahme statt die Inhalte nach § 28 Abs. 5 jedenfalls die Inhalte nach § 28 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 umfasst.“
„(4) Auf Grundflächen, die am 31. August 2023 als Sonderflächen für Folientunnels gewidmet sind, dürfen auch Kulturschutzanlagen im Sinn des § 2 Abs. 19 der Tiroler Bauordnung 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2023 errichtet werden.“
„(7a) Die Erweiterung von Sonderflächen für Handelsbetriebe, die nicht den Anforderungen des § 48a Abs. 4 entsprechen, und die Erhöhung des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche bei solchen Sonderflächen, sind nur zulässig, wenn in einem die erforderlichen zusätzlichen Teilfestlegungen getroffen werden. Dies gilt nicht, wenn das zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche gegenüber der am 31. August 2023 zulässig gewesenen Kundenfläche um höchstens 25 v.H. erhöht wird.“
„(8a) Die Baubewilligung für die Erweiterung von Handelsbetrieben, die am 31. August 2023 auf Sonderflächen für Handelsbetriebe, die nicht den Anforderungen des § 48a Abs. 4 entsprechen, nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden haben und deren Ausmaß der Kundenfläche das auf der betreffenden Sonderfläche zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche nicht erreicht, darf erst erteilt werden, nachdem diesen Anforderungen entsprochen ist. Jedenfalls müssen die erforderlichen zusätzlichen Teilfestlegungen (§ 51) getroffen worden sein. Dies gilt nicht, wenn das Ausmaß der Kundenfläche um höchstens 25 v.H. der aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung am 31. August 2023 zulässig gewesenen Kundenfläche erhöht wird.“
Im Abs. 3 des § 122 wird im zweiten Satz nach dem Wort „Maßgabe“ das Wort „anzuwenden“ eingefügt.
Im Abs. 3 des § 123 werden in der lit. a das Zitat „§ 37a Abs. 6“ durch das Zitat „§ 37a Abs. 6, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 8,“ und in der lit. b das Zitat „§ 37a Abs. 7“ durch das Zitat „§ 37a Abs. 7, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 8,“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 126 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 10 des § 126 werden die Worte „der Baulandbilanz“ durch die Worte „des Baulandmonitorings“ ersetzt.
Im § 126 wird folgende Bestimmung als Abs. 16 eingefügt:
„(16) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Gemeindebewohnern folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergebenden Beschränkungen für Freizeitwohnsitze, insbesondere zur Beurteilung der Nutzung von Wohnsitzen, erforderlich sind:
Versorgungs- und Entsorgungsunternehmen bzw. Erbringer von Postdiensten und von elektronischen Zustelldiensten dürfen diese Daten zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 13 Abs. 11 zweiter Satz verarbeiten, insbesondere den nach Abs. 1 Verantwortlichen übermitteln.“
Die Abs. 16 bis 18 des § 126 erhalten die Absatzbezeichnungen „(17)“ bis „(19)“.
Der Abs. 3 des § 127 wird aufgehoben.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art I Z 32, 48 und 60 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3) Art. I Z 33 bis 47 ist auch auf die am 31. August 2023 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden. § 115 Abs. 2 und § 120 Abs. 7a und 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023 bleiben unberührt.
(4) Auf am 31. Dezember 2023 bestehende Festlegungen über den Verlauf von geplanten örtlichen Straßen ist § 53 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 weiter anzuwenden.
(5) Liegt am 31. August 2023 die Baubewilligung zum Wiederaufbau eines abgebrochenen oder sonst zerstörten Freizeitwohnsitzes noch nicht vor, so beginnt der Fristenlauf nach § 15 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023, mit dem 1. September 2023.
(6) Für Gemeinden, für die durch Verordnung der Landesregierung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften eine höchstens 15-jährige Frist für die (weitere) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt wurde, darf abweichend von § 31d Abs. 1 oder 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2023 eine weitere verlängerte Frist festgelegt werden, soweit dadurch eine insgesamt 16-jährige Frist nicht überschritten wird.
(7) Die Funktion des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Stellvertreters des Vorsitzenden des Kuratoriums des Tiroler Bodenfonds endet mit der Bestellung eines Stellvertreters des Vorsitzenden nach § 106 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Art. I Z 66 bzw. im Fall des § 106 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z 66 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Kuratoriums des Tiroler Bodenfonds nach § 106 Abs. 1 lit. b bis f des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022 bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode weiter im Amt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.