2. Dienstrechts-Novelle 2023
LGBLA_TI_20230818_612. Dienstrechts-Novelle 2023Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20230818_61/image001.jpg
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2023, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 24/2020“ jeweils durch das Zitat „BGBl. I Nr. 6/2023“ ersetzt.
In der lit. a des § 2 werden in der sublit. hh der Z 1 der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
„§ 69 gilt mit der Maßgabe, dass der Verfall des Erholungsurlaubes nicht eintritt, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken;“
Im § 2 wird in der lit. a am Ende der Z 43 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 44 angefügt:
In der lit. c des § 2 wird in der sublit. aa der Z 1 das Zitat „BGBl. I Nr. 111/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 40/2023“ ersetzt.
Im § 2 werden in der lit. d das Zitat „BGBl. I Nr. 26/2017“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 78/2021“, das Zitat „BGBl. I Nr. 102/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 207/2022“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 99/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 31/2023“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 3a werden in der lit. b das Zitat „BGBl. I Nr. 146/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 221/2022“ und in der lit. g das Zitat „BGBl. I Nr. 29/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 221/2022“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 3h wird das Zitat „BGBl. I Nr. 109/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 226/2022“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 3i wird das Zitat „BGBl. I Nr. 24/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 174/2022“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 3j wird das Zitat „BGBl. I Nr. 83/2021“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 29/2023“ ersetzt.
Nach § 12 werden folgende Bestimmungen als §§ 12a und 12b eingefügt:
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Erstattung des für ihn kostengünstigsten Jahrestickets, das ihn zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zu gewähren.
(2) Das Ansuchen ist möglichst vor dem Beginn der Gültigkeitsdauer des Jahrestickets, spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats der Gültigkeitsdauer des Tickets zu stellen. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch auf Erstattung erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag.
(3) Der Anspruch entsteht monatlich in der Höhe eines Zwölftels des zu erstattenden Kaufpreises. Eine Erstattung des gesamten Kaufpreises oder des Kaufpreises für die restliche Gültigkeitsdauer unter einmal hat nur dann zu erfolgen, wenn dem Beamten der Kauf eines Jahrestickets, das ihn zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im gesamten Landesgebiet oder über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wird.
(4) Der Beamte hat den Kauf des Jahrestickets nach Abs. 1 nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den Beamten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.
(5) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für den Wegfall des Anspruches auf Erstattung des Jahrestickets oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt eine Erhöhung des Anspruches von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Anspruches mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(6) Die Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr. Auf den Anspruch und das Ruhen ist § 15 Abs. 5 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
(7) Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.
(1) Dem Beamten, für den ein Schicht- oder Wechseldienstplan gilt, gebührt für jeden Schicht- oder Wechseldienst, der in seinem Dienstplan nicht vorgesehen ist und innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden vor dessen Beginn angeordnet wird, eine Pauschalvergütung in der Höhe von 0,86 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr.“
Im Abs. 1 des § 16 werden das Zitat „BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 211/2022“, das Zitat „BGBl. I Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 82/2022“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 105/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 65/2022“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 29 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 33/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 14/2022“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 32 werden in der Z 6 der lit. c das Zitat „BGBl. I Nr. 24/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 125/2022,“, in der Z 7 der lit. c das Zitat „BGBl. I Nr. 112/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 205/2022“ und in der Z 8 der lit. c das Zitat „BGBl. I Nr. 85/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 175/2022“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 40 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 25/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 174/2022“ ersetzt.
Im Abs. 11 des § 40 werden in der Z 2 der lit. a das Zitat „BGBl. I Nr. 98/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 215/2022“, in der Z 3 der lit. a das Zitat „BGBl. I Nr. 98/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 215/2022“, in der Z 6 der lit. a das Zitat „BGBl. I Nr. 60/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 153/2020“, in der lit. d das Zitat „BGBl. I Nr. 71/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 106/2022“ und in der lit. e das Zitat „BGBl. I Nr. 23/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 208/2022“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 47 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 112/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 36/2023“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 70 wird in der lit. d das Zitat „BGBl. I Nr. 102/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 207/2022“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 101 wird das Zitat „§ 78 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020,“ durch das Zitat „§ 78 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 223/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 1/2023,“ ersetzt.
Die Abs. 4, 5 und 6 des § 141 werden aufgehoben; der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
In der Anlage 1 werden bei den Ernennungserfordernissen für die Verwendungsgruppe A in der lit. a der Z 1 das Zitat „BGBl. I Nr. 3/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 52/2023“ und in der lit. b der Z 1 das Zitat „BGBl. I Nr. 31/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 177/2021“ ersetzt.
In der Anlage 1 werden bei den Ernennungserfordernissen für die Verwendungsgruppe B in der lit. a der Z 2 das Zitat „BGBl. I Nr. 18/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 185/2022“ und in der lit. c der Z 2 das Zitat „BGBl. I Nr. 136/2001“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 81/2009“ ersetzt.
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2023, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 31 wird in der lit. a die Wortfolge „und noch nicht schulpflichtig ist“ aufgehoben.
Im § 47 werden am Ende der lit. d das Wort „und“ aufgehoben, am Ende der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „und“ angefügt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt:
Nach § 47a werden folgende Bestimmungen als §§ 47b und 47c eingefügt:
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Erstattung des für ihn kostengünstigsten Jahrestickets, das ihn zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zu gewähren.
(2) Das Ansuchen ist möglichst vor dem Beginn der Gültigkeitsdauer des Jahrestickets, spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats der Gültigkeitsdauer des Tickets zu stellen. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch auf Erstattung erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag.
(3) Der Anspruch entsteht monatlich in der Höhe eines Zwölftels des zu erstattenden Kaufpreises. Eine Erstattung des gesamten Kaufpreises oder des Kaufpreises für die restliche Gültigkeitsdauer unter einmal hat nur dann zu erfolgen, wenn dem Vertragsbediensteten der Kauf eines Jahrestickets, das ihn zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im gesamten Landesgebiet oder über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wird.
(4) Der Vertragsbedienstete hat den Kauf des Jahrestickets nach Abs. 1 nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den Vertragsbediensteten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.
(5) Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Erstattung des Jahrestickets von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt eine Erhöhung des Anspruches von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Anspruches mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(6) Die Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr. Für den Anspruch und das Ruhen gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.
(7) Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.
(1) Dem Vertragsbediensteten, für den ein Schicht- oder Wechseldienstplan gilt, gebührt für jeden Schicht- oder Wechseldienst, der in seinem Dienstplan nicht vorgesehen ist und innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden vor dessen Beginn angeordnet wird, eine Pauschalvergütung in der Höhe von 0,86 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Die Pauschalvergütung nach Abs. 1 ist eine Nebengebühr.“
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
(2) Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung, durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres.
(3) Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin nach Abs. 1 um den gesamten Zeitraum des Karenzurlaubes bzw. der Dienstverhinderung hinausgeschoben.
(4) Der Verfall des Erholungsurlaubes tritt nicht ein, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Vertragsbediensteten hinzuwirken.“
Im § 78d wird nach der lit. a folgende Bestimmung als lit. b eingefügt; die bisherigen lit. b bis g erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bis „h)“:
Im Abs. 1 des § 79a wird nach dem Zitat „47,“ das Zitat „47b, 47c“ eingefügt.
Der Abs. 2 des § 81 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Gemeindebeamtengesetz 2022, LGBl. Nr. 97/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2023, wird wie folgt geändert:
„Für den Anspruch der Beamten auf Fahrtkostenzuschuss und auf Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr gelten die §§ 64 und 64a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 sinngemäß.“
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
(2) Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres.
(3) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den gesamten Zeitraum dieses Karenzurlaubes hinausgeschoben.
(4) Der Verfall des Erholungsurlaubes tritt nicht ein, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken.“
Im Abs. 1 des § 76 wird am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Im Abs. 4 des § 76 werden die Worte „zwei Monate“ durch die Worte „vier Wochen“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 161 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2023, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 52 wird folgende Bestimmung als lit. e eingefügt; die bisherigen lit. e bis n erhalten die Buchstabenbezeichnungen „f)“ bis „o)“:
Im Abs. 1 des § 52 wird folgende Bestimmung als lit. o eingefügt; die bisherige lit. n erhält die Buchstabenbezeichnung „p)“:
Im Abs. 2 des § 52 wird das Zitat „Abs. 1 lit. a, c, e, f, g, i, j, k und l“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a, c, f, g, h, j, k, l und m“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 52 wird in der lit. c das Zitat „Abs. 1 lit. b, e, f, g, i und j“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. b, f, g, h, j und k“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 52 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 1 lit. a, c, e und f“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a, c, f und g“ ersetzt.
Im Abs. 10 des § 52 wird folgende Bestimmung als lit. d eingefügt; die bisherige lit. d erhält die Buchstabenbezeichnung „e)“:
Nach § 55a wird folgende Bestimmung als § 55b eingefügt:
Dem Vertragsbediensteten, für den ein Schicht- oder Wechseldienstplan gilt, gebührt für jeden Schicht- oder Wechseldienst, der in seinem Dienstplan nicht vorgesehen ist und innerhalb eines Zeitraumes von 72 Stunden vor dessen Beginn angeordnet wird, eine Pauschalvergütung in der Höhe von 0,86 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.“
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Erstattung des für ihn kostengünstigsten Jahrestickets, das ihn zur Benützung des öffentlichen Personennahverkehrs im gesamten Landesgebiet berechtigt, zu gewähren.
(2) Das Ansuchen ist möglichst vor dem Beginn der Gültigkeitsdauer des Jahrestickets, spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats der Gültigkeitsdauer des Tickets zu stellen. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch auf Erstattung erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag.
(3) Der Anspruch entsteht monatlich in der Höhe eines Zwölftels des zu erstattenden Kaufpreises. Eine Erstattung des gesamten Kaufpreises oder des Kaufpreises für die restliche Gültigkeitsdauer unter einmal hat nur dann zu erfolgen, wenn dem Vertragsbediensteten der Kauf eines Jahrestickets, das ihn zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im gesamten Landesgebiet oder über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, nach den reisegebührenrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wird.
(4) Der Vertragsbedienstete hat den Kauf des Jahrestickets nach Abs. 1 nachzuweisen. Der Nachweis kann auch durch den Kauf eines Jahrestickets, das den Vertragsbediensteten zur Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel über die Grenzen des Landesgebietes hinaus berechtigt, erbracht werden; der Anspruch auf Erstattung erhöht sich dadurch nicht.
(5) Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für den Wegfall oder die Änderung des Anspruchs auf Erstattung des Jahrestickets von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt eine Erhöhung des Anspruches von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Anspruches mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(6) Auf den Anspruch und das Ruhen der Erstattung des Jahrestickets ist § 52 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.
(7) Für Zeiten, in denen eine Erstattung des Jahrestickets nach Abs. 1 gewährt wird, gebührt kein Fahrtkostenzuschuss.“
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
(2) Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres.
(3) Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den gesamten Zeitraum dieses Karenzurlaubes hinausgeschoben.
(4) Der Verfall des Erholungsurlaubes tritt nicht ein, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Vertragsbediensteten hinzuwirken.“
Im Abs. 1 des § 84 wird in der lit. b der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Im Abs. 4 des § 84 werden die Worte „zwei Monate“ durch die Worte „vier Wochen“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 102 wird aufgehoben.
Der Abs. 4 des § 103 hat zu lauten:
„(4) Bei nicht vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringern sich die Zeiten für die Kinderbetreuung, für die Vor- und Nachbereitung und für die Besorgung von Leitungsaufgaben auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.“
Im Abs. 4 des § 104 wird in der lit. b das Zitat „§ 109 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 109“ ersetzt.
§ 109 hat zu lauten:
(1) Abweichend von § 53 Abs. 3 ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,
(2) Bei nicht vollbeschäftigen Bediensteten verringern sich die Überstundenteiler nach Abs. 1 lit. a, b und c auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.“
Im Abs. 2 des § 111 wird das Zitat „§ 109 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 109“ ersetzt.
Im § 121 hat die lit. f zu lauten:
Im Abs. 2 des § 131 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 52 Abs. 1 lit. k“ durch das Zitat „§ 52 Abs. 1 lit. l“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 152 wird aufgehoben.
Im § 157 wird folgende Bestimmung als Abs. 8 angefügt:
„(8) Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich aufgrund des § 617 Abs. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 11/2023, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn sie vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurden, in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.“
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2023, wird wie folgt geändert:
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
(2) Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres.
(3) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den gesamten Zeitraum dieses Karenzurlaubes hinausgeschoben.
(4) Der Verfall des Erholungsurlaubes tritt nicht ein, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken.“
Im Abs. 1 des § 32c wird am Ende der lit. b der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Im Abs. 4 des § 32c werden die Worte „zwei Monate“ durch die Worte „vier Wochen“ ersetzt.
§ 109 wird aufgehoben.
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2023, wird wie folgt geändert:
„(2) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen im Anschluss an eine mindestens sechswöchige ununterbrochene Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) schriftlich eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens 25 v. H. und höchstens 50 v. H. für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden (Wiedereingliederungsteilzeit), wenn
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu enthalten. Dabei sind sowohl die dienstlichen Interessen, als auch die Interessen des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen. Die Vereinbarung nach Abs. 1 darf keine Auswirkungen auf den Arbeitsplatz haben, auf dem der Vertragsbedienstete verwendet wird. Ein Vertragsbediensteter, mit dem eine Vereinbarung nach Abs. 1 getroffen wurde, darf über die vereinbarte Wochendienstzeit hinaus nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Der Dienstgeber darf keine Änderung der Lage der Dienstzeit verlangen.
(3) Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im mehrwöchigen Durchschnitt nicht über- bzw. unterschritten wird und in den einzelnen Wochen jeweils um nicht mehr als zehn v. H. des vereinbarten Beschäftigungsausmaßes abweicht.
(4) In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die regelmäßige Wochendienstzeit für bestimmte Monate auch abweichend von der im Abs. 1 geregelten Herabsetzung festgelegt werden, wenn weder das vereinbarte Beschäftigungsausmaß 30 v. H. der regelmäßigen Wochendienstzeit des Vertragsbediensteten noch das Beschäftigungsausmaß während der gesamten Wiedereingliederungsteilzeit im Durchschnitt den nach Abs. 1 vorgesehen Rahmen für die Herabsetzung unterschreitet. In diesem Fall ist das Monatsentgelt entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, können nicht zurückgefordert werden.
(5) Die Wiedereingliederungsteilzeit kann frühestens mit dem auf die Zustellung der Mitteilung über die Bewilligung des Wiedereingliederungsgeldes nach § 143d ASVG folgenden Tag und spätestens ein Monat nach dem Ende des Anlassfalles angetreten werden. Nach dem Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit darf die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit höchstens zweimal geändert werden. Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft und ist eine Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht weiterhin zweckmäßig, so kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.
(6) Der Vertragsbedienstete kann eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit schriftlich verlangen, wenn die Wiedereingliederungsteilzeit aus ärztlicher Sicht nicht mehr zweckmäßig ist. Die Rückkehr darf frühestens drei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beendigungswunsches an den Dienstgeber erfolgen. Wird das Wiedereingliederungsgeld entzogen, so endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem auf die Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.
(7) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruchs nach § 45 Abs. 3 jenes Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung nach Abs. 1 gebühren würde.“
(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.
(2) Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres.
(3) Hat der Vertragsbedienstete einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den gesamten Zeitraum dieses Karenzurlaubes hinausgeschoben.
(4) Der Verfall des Erholungsurlaubes tritt nicht ein, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Vertragsbediensteten hinzuwirken.“
„(8) Endet das Dienstverhältnis während einer Wiedereingliederungsteilzeit nach § 31d, so ist der Berechnung der Ersatzleistung im Sinn des Abs. 2 das Monatsentgelt zugrunde zu legen, das dem Vertragsbediensteten ohne eine Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit gebühren würde.“
Im Abs. 1 des § 67 wird in der lit. b der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Im Abs. 4 des § 67 werden die Worte „zwei Monate“ durch die Worte „vier Wochen“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 81 wird aufgehoben.
Der Abs. 4 des § 82 hat zu lauten:
„(4) Bei nicht vollbeschäftigten pädagogischen Fachkräften verringern sich die Zeiten für die Kinderbetreuung, für die Vor- und Nachbereitung und für die Besorgung von Leitungsaufgaben auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.“
Im Abs. 4 des § 83 wird in der lit. b das Zitat „§ 88 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 88“ ersetzt.
§ 88 hat zu lauten:
(1) Abweichend von § 47 Abs. 1 ist die Grundvergütung für die Überstunden in der Kinderbetreuung durch die Teilung des Monatsentgeltes von pädagogischen Fachkräften,
(2) Bei nicht vollbeschäftigen Bediensteten verringern sich die Überstundenteiler nach Abs. 1 lit. a, b und c auf das der Beschäftigung entsprechende Ausmaß.“
Im Abs. 2 des § 90 wird das Zitat „§ 88 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 88“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 100 wird folgende neue Z 6 eingefügt; die bisherigen Z 6 bis 43 erhalten die Ziffernbezeichnungen „7.“ bis „44.“:
Der Abs. 12 des § 101 hat zu lauten:
„(12) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit, einer Pflegeteilzeit, einer Bildungsteilzeit oder einer Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit, der Pflegeteilzeit, der Bildungsteilzeit oder der Wiedereingliederungsteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.“
Der Abs. 2 des § 102 wird aufgehoben.
Der Abs. 20 des § 109 hat zu lauten:
„(20) Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Vertragsbediensteten, bei denen sich aufgrund des § 617 Abs. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 11/2023, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn sie vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurden, in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.“
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2023, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 4 des § 130 hat zu lauten:
„(4) Vereinbarungen über eine Altersteilzeit mit Lehrpersonen, bei denen sich aufgrund des § 617 Abs. 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 11/2023, ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter ergibt, können, wenn sie vor dem 1. Juli 2023 vereinbart wurden, in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt oder entsprechend früher beendet werden.“
Die Tiroler Reisegebührenvorschrift, LGBl. Nr. 45/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 113/2011, wird wie folgt geändert:
Im § 1 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 3 des § 5 wird das Zitat „§ 7 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 7 Abs. 5“ ersetzt.
Im § 7 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt; die bisherigen Abs. 3 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(7)“:
„(3) Wird dem Bediensteten die Anschaffung eines Jahrestickets für öffentliche Verkehrsmittel vorgeschrieben, so sind die hierfür anfallenden Kosten zu ersetzen und gebührt für Strecken, zu deren Benützung dieses Jahresticket berechtigt, keine weitere Vergütung.“
Liegt der Beginn der Gültigkeitsdauer des zu erstattenden Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr vor dem 1. Oktober 2023 und das Ende der Gültigkeitsdauer nach dem 30. September 2023, so entsteht ab dem 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf Erstattung, wenn das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023 gestellt wird. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag, sofern das Jahresticket ab diesem Zeitpunkt noch gültig ist.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. 1 Z 10, Art. 2 Z 2, 3, 5 und 6, Art. 3 Z 1, Art. 4 Z 1 bis 8 und Art. 8 Z 2 und 3 treten mit 1. Oktober 2023 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.