Änderung der Fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004
LGBLA_TI_20230727_55Änderung der Fünften Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 38a Abs. 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 41, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2023, wird verordnet:
Die Fünfte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 12/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 3/2022, wird wie folgt geändert:
Der Abs. 5 des § 1 hat zu lauten:
„(5) Die Gesamtzahl für Tirol beträgt bei Auerhahnen 149 Stück und bei Birkhahnen 740 Stück. Daraus ergeben sich für den Bezirk Imst 11 Auerhahnen und 70 Birkhahnen, für den Bezirk Innsbruck-Land 27 Auerhahnen und 100 Birkhahnen, für den Bezirk Innsbruck-Stadt zwei Birkhahnen, für den Bezirk Kitzbühel 18 Auerhahnen und 77 Birkhahnen, für den Bezirk Kufstein 18 Auerhahnen und 42 Birkhahnen, für den Bezirk Landeck 14 Auerhahnen und 88 Birkhahnen, für den Bezirk Lienz 40 Auerhahnen und 155 Birkhahnen, für den Bezirk Reutte zwei Auerhahnen und 70 Birkhahnen und für den Bezirk Schwaz 19 Auerhahnen und 136 Birkhahnen.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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