Änderung der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung
LGBLA_TI_20230713_52Änderung der Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler LandesregierungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, BGBl. Nr. 289/1925, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 14/2019, wird mit Zustimmung der Landesregierung verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftsordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung, LGBl. Nr. 123/2013, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 103/2016, wird wie folgt geändert:
Nach § 15 wird folgende Bestimmung als § 16 eingefügt; der bisherige § 16 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 17“:
(1) Bei zumindest einem Amtsgebäude des Amtes der Landesregierung ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Der Standort der Amtstafel ist im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bekanntzumachen.
(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Verlautbarungen
(3) Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Abs. 2 lit. b), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während einer laufenden Frist zur Verlautbarung an der Amtstafel auch nicht mehr gelöscht werden.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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