TTHG-Leistungs-Verordnung
LGBLA_TI_20230630_49TTHG-Leistungs-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 14 Abs. 1 und 3 des Tiroler Teilhabegesetzes - TTHG, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird nach Anhörung der Nutzerinnenvertretung, der Angehörigenvertretung sowie der betroffenen Dienstleisterinnen verordnet:
In den Anlagen 1 bis 20 werden unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2 TTHG Beschreibungen (§ 14 Abs. 1 lit. a bis g TTHG) und Qualitätsstandards (§ 14 Abs. 1 lit. h TTHG) für folgende Leistungen festgelegt:
(1) Die Dienstleisterin hat die von ihr angebotenen Leistungen unter den in den jeweils maßgebenden Leistungsbeschreibungen (Anlagen 1 bis 20) festgelegten Rahmenbedingungen zu erbringen.
(2) Die für jede angebotene Leistung allgemein und leistungsspezifisch festgelegten Qualitätsstandards (Anlagen 1 bis 20) sind von der Dienstleisterin umzusetzen. Für die Umsetzung des Standard 1 „Infrastruktur“ gilt für nach § 41 TTHG betriebsbewilligte Einrichtungen eine Übergangsfrist bis 31.12.2023. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung der Frist durch die Landesregierung möglich.
(3) Die Dienstleisterin hat die Einhaltung der Qualitätsstandards über Aufforderung der Landesregierung zu bestätigen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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