Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012
LGBLA_TI_20230623_47Änderung des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 190/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 4 des § 1 wird in der lit. a die Zahl „25“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 5 hat die lit. i zu lauten:
Im Abs. 2 des § 9a wird im zweiten Satz die Wortfolge „erneuerbarer Energie“ durch die Wortfolge „erneuerbaren Quellen“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 12 hat zu lauten:
„(2) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben den Erfordernissen nach § 5 entspricht. Abweichend von § 5 Abs. 1 lit. c ist die Bewilligung auch dann zu erteilen, wenn das an der Erteilung der Bewilligung bestehende öffentliche Interesse, die Versorgung mit elektrischer Energie oder die Netz- und Versorgungssicherheit sicherzustellen, das Interesse an der Vermeidung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Natur, des Landschaftsbildes und des Ortsbildes überwiegt. Vorhaben, die auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sind abweichend von § 5 Abs. 1 lit. c nicht daraufhin zu prüfen, ob durch deren Errichtung die Natur und das Landschaftsbild wesentlich beeinträchtigt werden.
„(3) Die Errichtungsbewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um diesen Erfordernissen zu entsprechen. Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes, der Auflassung der Anlage sowie gegebenenfalls im Hinblick auf die Hintanhaltung von nachteiligen Auswirkungen auf den Betrieb des Verteilernetzes zu enthalten. Die Emissionen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Auflagen sind auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.“
Im § 12 erhalten die bisherigen Abs. 3 bis 10 die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(11)“
Im nunmehrigen Abs. 7 des § 12 wird das Zitat „Abs. 5 zweiter Satz“ durch das Zitat „Abs. 6 zweiter Satz“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 13 und im Abs. 1 des § 83 in den Z 3 und 4 wird jeweils das Zitat „§ 12 Abs. 9“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 10“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 13 und im Abs. 2 des § 14 wird jeweils das Zitat „§ 12 Abs. 2 zweiter und dritter Satz, 7 und 8“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 3 erster und zweiter Satz, 8 und 9“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 16 wird das Zitat „§ 12 Abs. 2 dritter Satz, 7 und 8“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 3 zweiter Satz, 8 und 9“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 21 wird in der lit. b das Zitat „§ 12 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 12 Abs. 6“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 24 hat zu lauten:
„(2) Liegt eine vollständige Anzeige vor, so hat die Behörde innerhalb von drei Monaten
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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