Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Schwaz - Jenbach und Umgebung
LGBLA_TI_20230614_46Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Schwaz - Jenbach und UmgebungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. b, 4 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Schwaz – Jenbach und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 5/2021, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2023 wird wie folgt geändert:
Die Anlage 10 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass das in der Anlage zu dieser Verordnung rot dargestellte Gst. Nr. 1095, KG Schwaz, von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen ausgenommen wird.
Die Anlage 10 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung gelb dargestellten Gst. Nr. 987/1, 988/1, 989/1, 990/1, 991/1, 992/1, 992/3, 993/1, 994/2, 850/1, sowie Gst. Nr. 914/1, 914/13, .603, 924, 925, und 2373/2, alle KG Schwaz, als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt werden.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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