Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011
LGBLA_TI_20230609_45Änderung der Innsbrucker Wahlordnung 2011Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Die Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 113/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 5 und des § 6 hat die lit. a jeweils zu lauten:
Im Abs. 1 des § 7 sowie im Abs. 1 des § 22 wird jeweils das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 7/2023“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 7 wird die Wortfolge „der Einsichtsfrist (§ 26 Abs. 1)“ durch die Wortfolge „des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1)“ ersetzt.
Der Abs. 7 des § 8 hat zu lauten:
„(7) Die Stadt hat den örtlichen Wahlbehörden die erforderlichen Hilfskräfte und Hilfsmittel aus dem Stand des jeweiligen Amtes zur Verfügung zu stellen. Sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, kann der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde darüber hinaus auch Personen, welche nicht dem Stadtmagistrat Innsbruck angehören, als Hilfskräfte zur Unterstützung der örtlichen Wahlbehörden am Wahltag bestellen; diesfalls sind § 18 Abs. 2 und für den Fall, dass die Hauptwahlbehörde die Gewährung einer Vergütung an diese Hilfskräfte beschließt, § 9 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.“
Im Abs. 8 des § 8 zweiter Satz und im § 59 wird jeweils das Wort „Gemeinde“ durch das Wort „Stadt“ ersetzt.
Im Abs. 9 des § 8 werden am Ende der lit. d der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und die lit. e aufgehoben.
Im Abs. 5 des § 9, im Abs. 3 des § 10, im § 15, in den Abs. 2, 3 und 4 des § 17, in der Überschrift und im Abs. 2 zweiter Satz des § 18 sowie im Abs. 2 des § 19 wird jeweils das Wort „Ersatzmitglieder“ durch das Wort „Ersatzbeisitzer“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
Der Abs. 2 des § 16 hat zu lauten:
„(2) Die bestellten Organe haben vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber jener Person, die sie bestellt hat, oder einem von dieser beauftragten Organ die strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflicht zu geloben; das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen.“
„Die Gemeinderatsparteien haben für die Hauptwahlbehörde und die Gemeindewahlbehörde spätestens am zwölften Tag sowie für die Sprengel- und die Sonderwahlbehörden spätestens am 28. Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung die aufgrund der Aufteilung nach § 15 auf sie entfallenden Beisitzer und Ersatzbeisitzer der jeweiligen Wahlbehörde aus dem Kreis der nach § 5 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde namhaft zu machen.“
„In der konstituierenden Sitzung haben die Beisitzer und die Ersatzbeisitzer vor dem Antritt ihres Amtes gegenüber dem Vorsitzenden die strenge Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflicht zu geloben; das Gelöbnis ist durch ein allgemein gebräuchliches Zeichen, etwa durch das Heben der rechten Hand, zu bekräftigen.“
Im Abs. 8 des § 22 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 24/2020“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 125/2022“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 29 hat der zweite Satz zu lauten:
„§ 28 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.“
„Über einen Berichtigungsantrag nach § 28 Abs. 1 oder § 29 Abs. 2 hat die Gemeindewahlbehörde binnen zehn Tagen nach dem Ende des Einsichtszeitraums zu entscheiden.“
„(2) Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde ist spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, mündlich oder schriftlich beim Bürgermeister zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Stadt ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Stadt auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz nach § 22b des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2021, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters (§ 16 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 121/2022) selbstständig zu überprüfen. Eines Identitätsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Antragsteller im Fall eines mündlichen Antrags oder eines von ihm persönlich überbrachten schriftlichen Antrags dem Bürgermeister oder dem zuständigen Bediensteten der Stadt persönlich bekannt ist. Im Antrag sind der Grund nach Abs. 1 und der genaue Ort, an dem der Wahlberechtigte von der Sonderwahlbehörde aufgesucht werden soll, anzugeben. Im Zweifelsfall hat der Wahlberechtigte das Vorliegen eines Grundes nach Abs. 1 nachzuweisen.“
„(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte kann beim Bürgermeister vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, unter Angabe des Grundes nach Abs. 1 beantragt werden. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde glaubhaft zu machen. Beim schriftlich gestellten Antrag kann die Identität, sofern der Antrag im Fall einer elektronischen Einbringung nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, der Nummer des Personalausweises, durch Vorlage der Ablichtung eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer anderen amtlichen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Die Stadt ist ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises im Weg einer Passbehörde und Lichtbildausweise oder andere Urkunden im Weg der für die Ausstellung dieser Dokumente zuständigen Behörde zu überprüfen. Sofern die technischen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Stadt auch ermächtigt, die Passnummer oder die Nummer des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz nach § 22b des Passgesetzes 1992, die Nummer des Führerscheins anhand des Zentralen Führerscheinregisters selbstständig zu überprüfen. Eines Identitätsnachweises bedarf es jedoch nicht, wenn der Antragsteller im Fall eines mündlichen Antrags oder eines von ihm persönlich überbrachten schriftlichen Antrags dem Bürgermeister oder dem mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Stadt persönlich bekannt ist. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.“
Im Abs. 3 des § 35 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 104/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 119/2022“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 35 hat der dritte Satz zu lauten:
„Die amtlichen (der amtliche) Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person unverzüglich zu übersenden bzw. zu übergeben ist.“
„Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat nach sofortiger Überprüfung des Wahlvorschlages auf offensichtliche Mängel auf diesem den Tag und die Uhrzeit seines Einlangens zu vermerken. Fallen dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde an einem rechtzeitig vorgelegten Wahlvorschlag offensichtliche Mängel auf, so hat dieser der Wählergruppe über ihr Verlangen die Möglichkeit zur Verbesserung einzuräumen, wobei die Wiedervorlage des verbesserten Wahlvorschlages gleichfalls innerhalb der im ersten Satz vorgesehenen Frist erfolgen muss, und erst danach den Eingangsvermerk anzubringen.“
Im Abs. 3 des § 36 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 2 des § 41 wird folgender Satz angefügt:
„§ 36 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.“
Im Abs. 1 des § 43 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 105/2019“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 148/2021“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 43 wird folgende Bestimmung als lit. a eingefügt; die bisherigen lit. a bis e erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b)“ bis „f)“:
Im Abs. 2 des § 43 wird in der nunmehrigen lit. f das Wort „Unvollständigkeit“ durch die Wortfolge „Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 57 hat die lit. a zu lauten:
Der Abs. 3 des § 57 hat zu lauten:
„(3) Der Bürgermeister hat auf der bei ihm nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarte den Tag und bei den am zweiten Tag vor dem Wahltag persönlich übergebenen Wahlkarten auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten (Eingangsstempel), bei den Namen der Wähler, deren Wahlkarten eingelangt sind, im besonderen Verzeichnis (§ 35 Abs. 6) das Einlangen der Wahlkarte durch Abhaken und dergleichen zu vermerken. Dabei kann ein allenfalls nach § 35 Abs. 3 auf der Wahlkarte angebrachter Barcode oder QR-Code herangezogen werden. Die Wahlkarten sind bis zur Übergabe an die für die Gemeindewahlbehörde amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
„§ 54 Abs. 9 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erleichterung der elektronischen Führung des Abstimmungsverzeichnisses ein allenfalls nach § 35 Abs. 3 auf der Wahlkarte angebrachter Barcode oder QR-Code herangezogen werden kann.“
Im Abs. 1 des § 68 hat die lit e zu lauten:
Im Abs. 2 des § 73 hat der zweite Satz zu lauten:
„Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen und auf bis zu fünf Stellen kaufmännisch zu runden.“
„Ein Mandat ist jedoch nur jenen von diesen Wahlwerbern zuzuweisen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie 70 v.H. der Wahlzahl betragen; dabei ist dieser Wert auf bis zu fünf Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.“
„Ein Mandat ist jedoch nur jenen Wahlwerbern zuzuweisen, die so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie 70 v.H. der Wahlzahl betragen; dabei ist dieser Wert auf bis zu fünf Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.“
„Wahlwerber einer Wählergruppe, die mindestens ein Mandat erhalten hat, sind, wenn ihnen nach den Abs. 2 bis 4 kein Mandat zugewiesen wurde, Ersatzmitglieder des Gemeinderates nach folgender Reihung: Die Ersatzmitglieder, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie 70 v.H. der Wahlzahl betragen, sind zuerst zu reihen; dabei ist der Wert von 70 v.H. der Wahlzahl auf bis zu fünf Dezimalstellen kaufmännisch zu runden.“
„(5) Binnen fünf Tagen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses kann jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates kundgemacht wurde, hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses der Wahl des Gemeinderates einschließlich der zahlenmäßigen Ermittlung der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Mandate und jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters kundgemacht wurde, hinsichtlich der zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl des Bürgermeisters durch ihren Zustellungsbevollmächtigten bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einen Überprüfungsantrag stellen. Der schriftliche Überprüfungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Im Überprüfungsantrag ist hinreichend glaubhaft zu machen, aus welchen Gründen von der unrichtigen zahlenmäßigen Ermittlung des Wahlergebnisses im Zuständigkeitsbereich bestimmter Wahlbehörden ausgegangen wird.“
„(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und der Stadtmagistrat Innsbruck sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).“
Im Abs. 2 des § 93a wird die Wortfolge „Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf“ durch die Wortfolge „Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen“ ersetzt.
Im § 93a werden folgende Bestimmungen als Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach Abs. 2 sowie Wahlergebnisdaten auch im Rahmen der Wahlanwendung des Landes (§ 72a Abs. 5 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, in der jeweils geltenden Fassung) verarbeiten.
(6) Wahlergebnisdaten als offene Daten sind jedermann für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung in allen vorhandenen Formaten und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Weg in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten kostenfrei bereitzustellen.“
„(7) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. 2019 Nr. L 172, S. 56 umgesetzt.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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