Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021
LGBLA_TI_20230605_44Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2022, wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
Im § 5 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2, 3 und 4 angefügt:
„(2) Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 gilt nicht für charakteristische Gebäude.
(3) Der Schwellenwert für die Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen wird im Bewilligungsverfahren nach Abs. 1 lit. c Z 4 abweichend von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 mit 10,9 kW festgelegt.
(4) Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2577 gilt nicht für charakteristische Gebäude.“
Im Abs. 8 des § 13 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „vor der Entscheidung“ das Wort „erforderlichenfalls“ eingefügt.
Nach § 23 wird folgende Bestimmung als § 23a eingefügt:
(1) Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 gilt nicht für die Bewilligung der Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 4.
(2) Der Schwellenwert für die Anbringung von Photovoltaik- und Solaranlagen wird im Bewilligungsverfahren nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 4 abweichend von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 mit 10,9 kW festgelegt.
(3) Art. 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2577 gilt nicht für die Bewilligung der Anbringung von Anlagen zur Kühlung oder Wärmegewinnung in Schutzzonen und Ensembleschutzzonen nach § 17 Abs. 1 lit. d Z 4.“
Der Abs. 4 des § 45 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 5 bis 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(8)“.
Die Überschrift des § 47 hat zu lauten:
Der bisherige Wortlaut des § 47 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
Im § 47 werden folgende Bestimmungen als Abs. 2 und, 3 angefügt:
„(2) Die §§ 5 Abs. 2, 3 und 4 und 23a treten mit dem Ablauf des 29. Juni 2024 außer Kraft.
(3) Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, ABl. Nr. L 335, S. 36 durchgeführt.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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