Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991
LGBLA_TI_20230605_43Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 55/2022, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Schulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen, soweit im Abs. 7 nichts anderes bestimmt ist.“
„(7) Für Volksschulen und Klassen von Volksschulen, an denen nach § 16 Abs. 3 des Schulunterrichtsgesetzes die Verwendung von Englisch als Unterrichtssprache angeordnet wurde, können eigene Schulsprengel (Berechtigungssprengel) vorgesehen werden, welche nicht lückenlos aneinandergrenzen müssen.“
„(2) Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen können unter besonderer Berücksichtigung der musischen, der sportlichen oder der englischsprachigen Ausbildung als Sonderformen geführt werden, wenn die räumlichen und die personellen Voraussetzungen gegeben sind. Dabei kann die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden.“
Im Abs. 1 vierter Satz des § 41, im Abs. 3 zweiter Satz des § 42 und im Abs.1 zweiter Satz des § 43 wird jeweils die Wortfolge „mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt“ durch die Wortfolge „mit musischem, sportlichem oder englischsprachigem Schwerpunkt“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 43 wird im ersten Satz die Wortfolge „der musischen oder sportlichen Ausbildung“ durch die Wortfolge „der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 79 wird die Wortfolge „Bei Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt sowie bei Klassen von Mittelschulen mit musischem oder sportlichem Schwerpunkt“ durch die Wortfolge „Bei Mittelschulen mit musischem, sportlichem oder englischsprachigem Schwerpunkt sowie bei Klassen von Mittelschulen mit musischem, sportlichem oder englischsprachigem Schwerpunkt“ ersetzt.
Im § 97 wird im ersten Satz die Wortfolge „klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend“ durch die Wortfolge „klassen-, schulstufen-, schulstandort- und schulartenübergreifend“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 126a haben die Z 1 bis 7 zu lauten:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2023 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 3, 8 und 9 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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