Änderung der Tiroler Wohnbauförderungsverordnung
LGBLA_TI_20230508_39Änderung der Tiroler WohnbauförderungsverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 27 Abs. 1 lit. d des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 95/2021, wird nach Anhören des Wohnbauförderungsbeirates verordnet:
Die Tiroler Wohnbauförderungsverordnung, LGBl. Nr. 81/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 44/2017, wird wie folgt geändert:
„Hievon ausgenommen sind Wohnungen und Geschäftsräume, die von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden und für die die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 88/2022, gelten, sowie Wohnungen und Geschäftsräume, an denen Wohnungseigentum gemäß dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 222/2021, begründet wurde.“
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
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