Änderung des Tiroler Abgabengesetzes
LGBLA_TI_20230421_33Änderung des Tiroler AbgabengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Abgabengesetz, LGBl. Nr. 97/2009, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 46/2020, wird wie folgt geändert:
Für einmalige und laufende Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften samt Nebenansprüchen haftet auf jenem Grundstück (Bauwerk, Baurecht), auf das sich die Benützungsgebühr bezieht und dessen Eigentümer zur Entrichtung dieser Gebühr verpflichtet ist, ein gesetzliches Pfandrecht.
(1) Die Abgabenbehörden der Gemeinden, die Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften ausgeschrieben haben, haben die Abgabepflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, von Amts wegen über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
(2) Gemeinden, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten sowie, sofern die Gemeinde Maßnahmen zur Verbesserung oder Aufrechterhaltung des Zuganges zu Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinn des Art. 16 der Richtlinie (EU) 2020/2184 getroffen hat, auch die hierfür angefallenen Kosten zu berücksichtigen.
(3) Die Informationen nach den Abs. 1 und 2 können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibungen erfolgen. Die Informationen können in jeder digitalen Form erfolgen, welcher der Abgabepflichtige der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt hat.“
Die bisherigen §§ 13 bis 16 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 14“ bis „§ 17“.
Der nunmehrige § 15 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Weiters wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Abgabenbehörden dürfen von den Abgabepflichtigen zum Zweck der Information über den Wasserpreis (§ 13) Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.“
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung), ABl. 2020 Nr. L 435, S. 1, umgesetzt.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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