Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen
LGBLA_TI_20230324_28Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von AnlagenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 3 Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 6 des Bundesluftreinhaltegesetzes – BLRG, BGBl. I Nr. 137/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialen außerhalb von Anlagen zugelassen werden, LGBl. Nr. 12/2011, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 48/2020, wird wie folgt geändert:
Im § 1 hat die lit. a zu lauten:
Im § 1 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. d angefügt:
Im Einleitungssatz des § 2 wird das Zitat „§ 1“ durch das Zitat „§ 1 lit. a bis d“ ersetzt.
Im § 2 hat die lit. c zu lauten:
Im § 2 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Bestimmungen als lit. e und f angefügt:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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