Änderung des Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetzes
LGBLA_TI_20230324_27Änderung des Unionsrechtsverstöße-HinweisgebergesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, wird wie folgt geändert:
„Eine mündliche Meldung muss telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung sowie auf Ersuchen des Hinweisgebers innerhalb eines angemessenen Zeitraumes in Form einer physischen Zusammenkunft möglich sein.“
Im § 17 erhält der zweite Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“.
Im § 18 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ und „(4)“:
„(2) Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
Im nunmehrigen Abs. 3 des § 18 wird die Wortfolge „Abs. 1 gilt“ durch die Wortfolge „Die Abs. 1 und 2 gelten“ ersetzt.
Nach § 18 werden folgende Bestimmungen als §§ 18a, 18b und 18c eingefügt:
Bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach § 18 können Hinweisgeber und Personen nach § 18 Abs. 3 den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. Der Anspruch richtet sich gegen die Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist.
In verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, in denen der Hinweisgeber oder eine Person nach § 18 Abs. 3 geltend macht, durch eine Maßnahme als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung im Sinn des § 18 Abs. 1 und 2 benachteiligt worden zu sein, hat der Hinweisgeber oder die Person nach § 18 Abs. 3 lediglich glaubhaft zu machen, dass die Benachteiligung eine Vergeltungsmaßnahme für eine solche Meldung oder Offenlegung war. Der Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist, obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.
Hinweisgeber, die schutzwürdig im Sinn des § 4 sind, und Personen, die den Hinweisgeber bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen, haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen einer Meldung oder Offenlegung, soweit sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die Meldung oder Offenlegung notwendig war, um einen Verstoß aufzudecken.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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