Änderung des Tiroler Landesrechnungshofgesetzes und des Gesetzes über den Tiroler Landesvolksanwalt
LGBLA_TI_20230324_25Änderung des Tiroler Landesrechnungshofgesetzes und des Gesetzes über den Tiroler LandesvolksanwaltGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Landesrechnungshofgesetz, LGBl. Nr. 18/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 1 wird das Zitat „LGBl. Nr. 147/2012“ durch das Zitat „LBGl. Nr. 36/2022“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 9 hat die lit. e zu lauten:
Im Abs. 7 des § 9 hat die lit. d zu lauten:
4, Im Abs. 1 des § 10 wird folgender Satz angefügt:
„Als Prüfer dürfen nur Landesbedienstete zur Verfügung gestellt werden, die nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, oder an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen beteiligt sind.“
Im Abs. 2 des § 10 wird im ersten Satz die Wortfolge „sonstigen Bediensteten des Landesrechnungshofes“ durch die Wortfolge „beim Landesrechnungshof verwendeten Landesbediensteten“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 10 wird aufgehoben.
Das Gesetz über den Tiroler Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 66/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 10 hat die lit. c zu lauten:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Der Beamte, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Amt des Direktors des Landesrechnungshofes innehat, tritt, abweichend von § 13 BDG 1979 in der für Landesbeamte geltenden Fassung, mit dem Ablauf des 30. Juni 2023 in den Ruhestand. Zu diesem Zeitpunkt endet auch seine Funktion als Direktor des Landesrechnungshofes vorzeitig.
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