Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004
LGBLA_TI_20230324_23Änderung des Tiroler Jagdgesetzes 2004Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:
„(18) Schadbären, -wölfe, -luchse, -goldschakale sind Tiere, die sich im Bereich landwirtschaftlicher Weideflächen aufhalten und sachgerecht geschützte Nutztiere oder wiederholt bzw. in erheblichem Ausmaß nicht geschützte Nutztiere in nicht schützbaren Gebieten getötet oder verletzt haben.
(19) Risikobären, -wölfe, -luchse, -goldschakale sind Tiere, die sich wiederholt in einem Umkreis von weniger als 200 Meter von vom Menschen genutzten Gebäuden oder Stallungen aufhalten.“
Im Abs. 1 des § 11 wird im ersten Satz das Zitat „nach § 52a Abs. 7 und 13“ durch das Zitat „nach § 52a Abs. 4“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 28a wird im dritten Satz nach dem Wort „Universität“ die Wortfolge „bzw. im Rahmen einer Ausbildung, die zur Ausübung des Dienstes als Gemeindewaldaufseher berechtigt (§ 3 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55),“ eingefügt.
Im Abs. 6 des § 33 wird in der lit. d die Wort- und Zeichenfolge „, LGBl. Nr. 55,“ aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 36 wird im ersten Satz das Wort „Verbot“ durch das Wort „Gebot“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 40 wird im ersten Satz nach dem Wort „Narkosegewehren“ die Wort- und Zeichenfolge „(Abs. 1 lit. a)“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 42 wird die Wortfolge „in den Fällen nach § 52a Abs. 7, 9 und 13 oder aufgrund einer Verordnung nach § 52b Abs. 1“ durch die Wortfolge „aufgrund einer Verordnung nach § 52a Abs. 1 oder nach § 52b Abs. 1“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 45 wird das Zitat „§ 52a Abs. 9 und 13“ durch das Zitat „aufgrund einer Verordnung nach § 52a Abs. 1“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 45 wird die Wortfolge „nach § 52a Abs. 7 oder einer Ausnahme nach Abs. 9“ durch das Zitat „nach § 52a Abs. 4“ ersetzt.
§ 52a hat zu lauten:
(1) Sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, kann die Landesregierung mit Verordnung aus folgenden Gründen Ausnahmen vom Gebot nach § 36 Abs. 2 erster Satz für Bären, Wölfe, Luchse oder Goldschakale erteilen:
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 ist festzulegen:
(3) Sieht die Verordnung nach Abs. 1 die Entnahme von Bären, Wölfen, Luchsen oder Goldschakalen vor, so sind die Jagdausübungsberechtigten und die Jagdschutzorgane der von der Verordnung umfassten Jagdgebiete sowie die Inhaber von Jagderlaubnisscheinen, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach Abs. 1 nach den jagdrechtlichen Vorschriften zur Jagdausübung in den von der Verordnung umfassten Jagdgebieten berechtigt waren, zur Durchführung der Entnahme ermächtigt.
(4) Soweit es zur Vollziehung einer Verordnung nach Abs. 1 zweckmäßig ist, kann die Landesregierung mit Bescheid geeignete Personen, welche zumindest die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 bzw. gleichwertige Voraussetzungen für die Bestellung zum Jagdschutzorgan erfüllen oder aufgrund besonderer fachlicher Kenntnisse auf dem Gebiet der Wildbiologie bzw. der Veterinärmedizin fachlich geeignet sind, mit deren Zustimmung mit der Ausführung der nach Abs. 2 lit. d festgelegten Maßnahmen zu beauftragen. Diese Personen sind an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Sie sind befugt, die betroffenen Jagdgebiete auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Wegen zu durchstreifen und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Gerätschaften mit sich zu führen und zu verwenden. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Jagdausübungsberechtigten vorzugehen. Der Jagdausübungsberechtigte hat die von der Beauftragung erfassten Tätigkeiten der beauftragten Personen zu dulden. Die beauftragten Personen haben bei ihrer Tätigkeit den Bescheid oder eine entsprechende behördliche Bestätigung sowie einen amtlichen Lichtbildausweis mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Jagdschutzorganen und dem jeweiligen Jagdausübungsberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Beauftragte Personen haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Aufwandersatz sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten. Die Landesregierung hat den Aufwandersatz abhängig vom Arbeits- und Zeitaufwand durch Verordnung festzusetzen. Der Ersatz der Barauslagen und Reisekosten erfolgt nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften.
(5) Maßnahmen aufgrund einer Verordnung nach Abs. 1 sind zu dokumentieren. Durchgeführte Maßnahmen sind der Landesregierung unverzüglich, längstens binnen 24 Stunden zu melden. Zur Beweissicherung und Kontrolle von Entnahmen sind entnommene Tiere fachgerecht aufzubewahren und unverzüglich, längstens binnen 72 Stunden ab Meldung der Landesregierung zur Durchführung allfälliger Untersuchungen zu übergeben.
(6) Eine Verordnung nach Abs. 1 ersetzt hinsichtlich der jeweiligen Maßnahme eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung nach § 24 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26; auf eine solche naturschutzrechtliche Bewilligung gerichtete Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen.
(7) Die Landesregierung hat die Auswirkungen von Verordnungen nach Abs. 1, insbesondere in Bezug auf den Erhaltungszustand, laufend zu überwachen und zu evaluieren.
(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über:
Im Abs. 1 des § 53a wird die Wortfolge „Ermächtigungen nach § 52a Abs. 7 und Ausnahmen nach Abs. 9,“ aufgehoben.
Nach § 53b wird folgende Bestimmung als neuer § 53c eingefügt:
(1) Soweit es für die Erhebung des Wildbestandes, die Untersuchung von Wildschäden und Wildkrankheiten, zur Evaluierung von Wildruheflächen und Fütterungsanlagen, zur Überwachung von Bären, Wölfen, Luchsen und Goldschakalen bzw. invasiven gebietsfremden Arten sowie für sonstige Erhebungen im Rahmen von jagdrechtlichen Verfahren erforderlich ist, können die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden ein örtlich und zeitlich begrenztes amtliches Monitoring durchführen.
(2) Das amtliche Monitoring hat die für die Erhebungen nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen zu umfassen, wie insbesondere die koordinierte Begehung und Probennahme (Schleifentaxierung), die koordinierte Wildbestandszählung, die Vornahme von Einzelschutzmaßnahmen, die Auszäunung von Probeflächen, die Durchführung genetischer und mikrobiologischer Untersuchungen und die Aufstellung von Wildkameras.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte, der Grundeigentümer und der sonst in seinen Rechten betroffene Teilwaldberechtigte, Einforstungsberechtigte oder sonstige Nutzungsberechtigte hat die Maßnahmen des amtlichen Monitorings zu dulden.
(4) Jagdschutzorgane, Hegemeister und Organe des Tiroler Jägerverbandes haben bei der Durchführung des amtlichen Monitorings angemessen mitzuwirken.“
„Die Landesregierung hat den Aufwandersatz und die Pauschalbeträge für Reisekosten durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist hinsichtlich des Aufwandersatzes auf den für die einzelnen Tätigkeiten nach Abs. 1 durchschnittlich erforderlichen Zeitaufwand und hinsichtlich der Pauschalbeträge auf den durchschnittlich aufgrund der Größe der Bezirke bzw. Hegebezirke, der Anzahl der Jagdgebiete, der vorkommenden Wildarten und der Fütterungsanlagen in den Bezirken bzw. Hegebezirken erforderlichen Aufwand Bedacht zu nehmen.“
„(6) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2023 auf Grundlage von § 52a Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 bestehenden Verordnungen und die aufgrund dieser Verordnungen erlassenen Bescheide nach § 52a Abs. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 ist § 52a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 weiterhin anzuwenden.“
Im Abs. 1 des § 70 hat die Z 12 zu lauten:
Im Abs. 1 des § 70 haben die Z 16 und 17 zu lauten:
Im Abs. 1 des § 70 hat die Z 25 zu lauten:
Im Abs. 1 des § 70 wird folgende Bestimmung als neue Z 29 eingefügt; die bisherige Z 29 erhält die Ziffernbezeichnung „30“:
Im Abs. 2 des § 72 werden in der Z 1 das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 14/2019“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2023“, in der Z 3 das Zitat „BGBl. I Nr. 70/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 223/2022“, in der Z 4 das Zitat „BGBl. I Nr. 97/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 211/2021“ und in der Z 5 das Zitat „BGBl. I Nr. 107/2018“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 208/2022“ ersetzt.
§ 73a wird aufgehoben.
In der Anlage wird in der Aufzählung der Beutegreifer unter 1.b nach der Wortfolge „Wolf (Canis Lupus)“ ein Beistrich und die Wortfolge „Goldschakal (Canis aureus)“ eingefügt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 01. April 2023 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab dem Tag dessen Kundmachung erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 01. April 2023 in Kraft treten.
(3) Gleichzeitig wird das aufgrund von § 52a Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 eingerichtete Fachkuratorium „Wolf – Bär – Luchs“ aufgelöst. Die Mitglieder dieses Gremiums können ihre Ansprüche nach § 52a Abs. 5 sechster und siebter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 111/2021 bis zum 31. Dezember 2023 bei sonstigem Anspruchsverlust geltend machen.
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