Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Schwaz – Jenbach und Umgebung
LGBLA_TI_20230222_17Änderung des Regionalprogrammes betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Schwaz – Jenbach und UmgebungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 7 Abs. 2 lit. a Z 1 und 10 Abs. 2 lit. a, 4 und 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Schwaz – Jenbach und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 5/2021, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2022, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 2 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung gelb dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 294/1 und 298, beide KG Weerberg, als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt werden.
Die Anlage 5 zu § 2 wird in der Weise geändert, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung gelb dargestellten Teilflächen der Grundstücke Nr. 294/1, 297, 298, 307, 308 und 309, alle KG Weerberg, als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt werden.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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