2. Dienstrechts-Novelle 2022
LGBLA_TI_20230127_52. Dienstrechts-Novelle 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 3f wird die Wortfolge „auf mindestens 40 v. H. und höchstens 60 v. H.“ durch die Wortfolge „bis auf 30 v. H.“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 3g wird im zweiten Satz das Zitat „§ 15a des Gehaltsgesetzes 1959“ durch das Zitat „§ 15a des Gehaltsgesetzes 1956“ ersetzt.
§ 12 hat zu lauten:
Die Höhe der Kinderzulage richtet sich nach den für Vertragsbedienstete des Landes geltenden Vorschriften.“
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 33a wird die Wortfolge „auf mindestens 40 v. H. und höchstens 60 v. H.“ durch die Wortfolge „bis auf 30 v. H.“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 35 hat der zweite Satz zu lauten:
„In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren werden sämtliche Zeiten miteingerechnet, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 38 und sonstiger Zeiten nach § 38a bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Anstellung berücksichtigt wurden.“
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt monatlich eine Kinderzulage in der Höhe von 1 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Allgemeine Verwaltung der Entlohnungsklasse 9, Entlohnungsstufe 1, soweit ihm nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt.
(2) Die Kinderzulage gebührt, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, für jedes Kind, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Als Kinder gelten:
(3) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes monatlich übersteigen.
(4) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt die Kinderzulage nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor.
(5) Dem Haushalt des Vertragsbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Vertragsbediensteten die Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, der Ausbildung, einer Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(6) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie oder er aber nachweist, dass erst später von dieser Tatsache Kenntnis erlangt wurde, binnen einem Monat nach Kenntnis, dem Dienstgeber zu melden.
(7) Bei rechtzeitiger Meldung nach Abs. 6 gebührt die Kinderzulage ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch entstehen. Bei verspäteter Meldung gebührt der Anspruch erst mit dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, mit diesem Tag.“
Das Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 148/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 7/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 28 hat der vierte Satz zu lauten:
„In die Dauer des Dienstverhältnisses von zehn Jahren werden sämtliche Zeiten miteingerechnet, die im Rahmen der Anrechnung von Vordienstzeiten nach § 38 und sonstiger Zeiten nach § 38a des Landesbedienstetengesetzes bei der Einstufung zum Zeitpunkt der Anstellung berücksichtigt wurden.“
Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 46 werden die Worte „zwei Wochen“ durch die Worte „vier Wochen“ ersetzt.
(1) Für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und denen bis zum 1. Jänner 2020 noch keine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse nach § 35 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes gewährt wurde, ist die Dauer des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes in der Fassung des Art. 2 Z 2 dieses Gesetzes von Amts wegen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 neu zu berechnen.
(2) Ergibt sich aufgrund der Neuberechnung nach Abs. 1 eine im Vergleich zur Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses nach § 35 Abs. 5 des Landesbedienstetengesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung frühere Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse, so ist eine sich daraus ab dem 1. Jänner 2020 ergebende Differenz bei der Höhe des Entgelts zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(3) Für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geendet hat, hat eine Neuberechnung nach Abs. 1 nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 30. September 2023 zu stellen.
(1) Für Landesverwaltungsrichter,
(2) Ergibt sich aufgrund der Neuberechnung nach Abs. 1 eine im Vergleich zur Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses nach § 28 Abs. 2 des Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung frühere Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse, so ist eine sich daraus ab dem 1. Jänner 2020 ergebende Differenz bei der Höhe des Entgelts zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(3) Für Landesverwaltungsrichter, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geendet hat, hat eine Neuberechnung nach Abs. 1 nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 30. September 2023 zu stellen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. 1 Z 1 und 2 und Art. 2 Z 1 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) Art. 4 tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und ist auf Anträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt gestellt werden.
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