Änderung der Anstaltsgebühren und der Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten
LGBLA_TI_20221229_111Änderung der Anstaltsgebühren und der Hebammengebühr in den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 41 und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBI. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBI. Nr. 161/2021, wird verordnet:
Die Verordnung über die Anstaltsgebühren und die Hebammengebühr in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 135/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 185/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. a der Betrag „140,50 Euro“ durch den Betrag „150,80 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. b der Betrag „116,80 Euro“ durch den Betrag „125,20 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 1 wird in der lit. a der Betrag „65,80 Euro“ durch den Betrag „70,60 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 1 wird in der lit. b der Betrag „43,80 Euro“ durch den Betrag „47,- Euro“ ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
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