Genehmigung einer Grenzänderung zwischen den Gemeinden Lechaschau und Wängle
LGBLA_TI_20221220_104Genehmigung einer Grenzänderung zwischen den Gemeinden Lechaschau und WängleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 7 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird verordnet:
Die Vereinbarung der Gemeinden Lechaschau und Wängle über die Änderung ihrer Grenzen, die vom Gemeinderat der Gemeinde Lechaschau am 29. November 2022 und vom Gemeinderat der Gemeinde Wängle am 7. Juni 2022 beschlossen wurde, wird nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 genehmigt.
(1) Der neue Grenzverlauf richtet sich nach der der Vereinbarung nach § 1 zugrundeliegenden Vermessungsurkunde der Vermessung AVT-ZT-GmbH, Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, vom 22. Jänner 2019, GZl. 120580/18/KV.
(2) Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden Lechaschau und Wängle hat einvernehmlich stattgefunden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
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