Änderung der Technischen Bauvorschriften 2016
LGBLA_TI_20221220_102Änderung der Technischen Bauvorschriften 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 20 Abs. 1 und 2 und 21 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der Fassung des Gesetzes LGBl. 62/2022, wird verordnet:
Die Technischen Bauvorschriften 2016, LGBl. Nr. 33, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 61/2020, werden wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 35a hat die Z 1 der lit. b zu lauten:
Im Abs. 2 des § 35a hat die Z 3 der lit. b zu lauten:
Nach § 35a werden folgende Bestimmungen als § 35b und § 35c eingefügt:
(1) Im Sinn der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. 2010 Nr. L 153, S. 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844, ABl. 2018 Nr. L 156, S. 75, ist ein
(2) Bei der Installation neuer gebäudetechnischer Systeme sowie bei der Ersetzung und Modernisierung von gebäudetechnischen Systemen sind die Systemanforderungen nach Punkt 4.11 in Verbindung mit Punkt 8 der OIB-Richtlinie 6, Ausgabe April 2019, betreffend die Gesamtenergieeffizienz, die ordnungsgemäße Installation und angemessene Dimensionierung, Einstellung und Steuerung einzuhalten. Dies gilt nur, sofern diese Anforderungen technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.
(3) Bei der Installation, Ersetzung oder Modernisierung eines gebäudetechnischen Systems ist die Gesamtenergieeffizienz des veränderten Teils oder, sofern relevant, des gesamten veränderten Systems vom Verfügungsberechtigten der Anlage durch eine nach den berufsrechtlichen Vorschriften hierzu befugte Person bewerten zu lassen. Ausgenommen davon sind Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie die Ersetzung kleinerer Systemkomponenten, welche keinen erheblichen Einfluss auf die Gesamtenergieeffizienz haben. Als relevant im Sinne des ersten Satzes gilt, wenn
(4) Die Ergebnisse der Bewertung gemäß Abs. 3 sind zu dokumentieren und an den Eigentümer und den Verfügungsberechtigten des Gebäudes zu übermitteln, sodass sie weiter zur Verfügung stehen und für die Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß Abs. 2 und für die Erstellung eines Energieausweises verwendet werden können. Der Eigentümer hat die Ergebnisse der Bewertung aufzubewahren.
(5) Nicht-Wohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage oder eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage bzw. für eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW sind, sofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, bis zum 1. Jänner 2025 mit Systemen für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung auszurüsten. Die Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung müssen in der Lage sein,
Die Landesregierung hat – soweit nicht vom Bund, gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen oder sonstigen Dritten Vorsorge getroffen wird – dafür zu sorgen, dass
Die Landesregierung kann sich bei der Erfüllung der Informationspflichten eines beauftragten Dritten bedienen.“
Im Abs. 1 des § 38 hat lit. f zu lauten:
mit Ausnahme des Punktes 1.2 und der Maßgabe, dass anstelle der Punkte 5.1.1 und 5.2.4 § 21 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, anstelle des Punktes 5.1.2 § 2 Abs. 30 der Tiroler Bauordnung 2022, anstelle des Punktes 5.2.1 § 35 Abs. 5 anzuwenden ist und abweichend von Punkt 5.2.3 lit. b die Anforderung des Mindestmaßes von Energie aus erneuerbaren Quellen dann als erfüllt anzusehen sind, wenn der erforderliche Wärmebedarf für Raumheizung und Warmwasser zu mindestens 80 v.H. durch hocheffiziente alternative Systeme im Sinn des § 2 Abs. 30 Tiroler Bauordnung 2022 unter Einhaltung der Anforderungen an den hierfür geltenden zulässigen Heizenergiebedarf gedeckt werden,
Die Anlage 6 wird durch die Anlage 6 in der Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung ersetzt.
Die Anlage 6b wird durch die Anlage 6b in der Fassung der Anlage 2 zu dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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