Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021
LGBLA_TI_20220819_82Änderung des Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, LGBl. Nr. 124/2020, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
„(2) Wird ein charakteristisches Gebäude entgegen dem Abs. 1 ganz oder teilweise abgebrochen, so hat die Behörde dem Eigentümer des Gebäudes die sofortige Einstellung der Abbrucharbeiten aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Vor der Erlassung eines solchen Auftrages ist erforderlichenfalls ein Gutachten des Sachverständigenbeirates einzuholen. Der Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von drei Wochen, zu erstatten. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die Arbeiten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.“
Der bisherige Abs. 2 des § 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
Im Abs. 1 des § 17 wird in der lit. f das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28,“ durch das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022,“ ersetzt.
In den §§ 21 Abs. 2 zweiter Satz, 24 Abs. 2 vierter Satz, 27 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, 28 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 43 lit. e wird das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2018“ jeweils durch das Zitat „der Tiroler Bauordnung 2022“ ersetzt.
Im den §§ 24 Abs. 2 dritter Satz und 43 lit e wird das Zitat „§ 4 Abs. 2“ jeweils durch das Zitat „§ 4 Abs. 3“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 29 wird folgender Satz angefügt:
„Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten; wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.“
„(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt, so ist für die restliche Funktionsdauer unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 4 unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen. Das Ausscheiden eines Mitgliedes hat keine Auswirkungen auf die gesetzmäßige Zusammensetzung des Sachverständigenbeirates.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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