Dienstrechts-Novelle 2022
LGBLA_TI_20220714_67Dienstrechts-Novelle 2022Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:
„Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden;“
Im § 2 wird in der Z 15 der lit. a die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.
Im § 2 hat in der lit. a die Z 25 zu lauten:
Im § 2 hat in der lit. a die Z 42 zu lauten:
Im 2. Abschnitt werden vor § 3 folgende Bestimmungen als §§ 2b, 2c und 2d eingefügt:
(1) Der Beamte ist bei seiner Anstellung über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:
(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. e bis k können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekrets zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
Wird der Beamte in einen anderen Staat entsendet, so sind ihm jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
(1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Beamte einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Beamte mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.
(2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.
(3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse des Dienstes erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.
(4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt.
(5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Beamte den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten ein.
(6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Beamte tätig wird.“
Im Abs. 1 des § 3h haben die lit. a und b zu lauten:
Die Überschrift des § 3i hat zu lauten:
„(2) Einem Beamten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.“
Im nunmehrigen Abs. 3 des § 3i wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.
Im nunmehrigen Abs. 4 des § 3i werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.
Nach § 3l wird folgende Bestimmung als § 3m eingefügt:
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.
(3) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu gewähren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(4) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Ansuchen des Beamten kann eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(5) Der Beamte, dem eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(6) Auf Ansuchen des Beamten kann die vorzeitige Beendigung der Pflegeteilzeit verfügt werden, wenn die zu pflegende Person
Im § 16b werden der zweite Satz des Abs. 1 und der Abs. 2 aufgehoben; die bisherigen Abs. 3 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“ bis „(5)“.
Nach § 126 werden folgende neue Abschnitte 5 und 6 eingefügt; der bisherige 5. Abschnitt erhält die Bezeichnung „7. Abschnitt“:
Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
(1) Hinsichtlich
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen § 23 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
(1) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 127 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Beamten, der eine Verletzung
(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
(1) Der Beamte darf
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
Die bisherigen §§ 127 bis 133 erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§§ 133“ bis 141“.
Im Abs. 3 des nunmehrigen § 136 wird in der lit. a nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.
Im Abs. 4 des nunmehrigen § 136 wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 139 wird die Z 10 aufgehoben; die bisherigen Z 11 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „10“ bis „14“.
Im nunmehrigen § 139 werden am Ende der nunmehrigen Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Z 15 und 16 angefügt:
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 wird das Zitat „Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. a zu lauten:
Nach § 6 wird folgende Bestimmung als neuer § 6a eingefügt; der bisherige § 6a erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 6b“:
(1) Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 6 Abs. 2 lit. a, d und e erster Fall jedenfalls
(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis h und j können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Vertragsbediensteten spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
„(4) Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
(1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Vertragsbedienstete mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.
(2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.
(3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse des Dienstes erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen.
(4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete dem schriftlich zustimmt.
(5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Vertragsbedienstete den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der entgeltrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten ein.
(6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Vertragsbedienstete tätig wird.“
„(6) Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Im Abs. 2 des § 31 wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.
Nach § 33b wird folgende Bestimmung als § 33c eingefügt:
(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Pflege
(2) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu vereinbaren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Pflegeteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person
„(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen wird.“
Im Abs. 1 des § 69 haben die lit. a und b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 71a wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 67 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.“
„(2) Einem Vertragsbediensteten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.“
Im nunmehrigen Abs. 3 des § 71c wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.
Im nunmehrigen Abs. 4 des § 71c werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.
Im Abs. 4 des § 75 hat die lit. b zu lauten:
Nach § 79e werden folgende neue Abschnitte 4 und 5 eingefügt; der bisherige 4. Abschnitt erhält die Bezeichnung „6. Abschnitt“:
Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
(1) Hinsichtlich
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
(1) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 80 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der eine Verletzung
(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach § 80d Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach § 80d Abs. 1 lit. a oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.
(1) Der Vertragsbedienstete darf
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
Die bisherigen §§ 80, 80a und 80b erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 80g“, „§ 80h“ und „§ 80i“.
Im Abs. 3 des nunmehrigen § 80g wird in der lit. a nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.
Im Abs. 4 des nunmehrigen § 80g wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 80i wird die Z 10 aufgehoben; die bisherigen Z 11 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „10“ bis „14“.
Im nunmehrigen § 80i werden am Ende der nunmehrigen Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Z 15 und 16 angefügt:
Nach § 82d wird folgende Bestimmung als § 82e eingefügt:
Abhängig von der besonderen Situation am Arbeitsmarkt kann die Landesregierung für Vertragsbedienstete und öffentlich-rechtlich Bedienstete, die dem Entlohnungsschema Allgemeine Verwaltung oder dem Entlohnungsschema Gesundheit zugeordnet sind, durch Verordnung die Gewährung einer Zulage für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2023 vorsehen. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.“
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 3 hat die lit. a zu lauten:
Nach § 11 wird folgende Bestimmung als § 11a eingefügt:
(1) Der Beamte ist bei seiner Anstellung über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:
(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. e bis k können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekretes zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
„(6) Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
Im Abs. 3 des § 24j wird im zweiten Satz das Zitat „§ 24m Abs. 1“ durch das Zitat „§ 24n Abs. 1“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 24k wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 24l werden im ersten Halbsatz das Zitat „§§ 24m Abs. 3 und 24n Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§§ 24n Abs. 3 und 24o Abs. 1 und 2“ und im zweiten Halbsatz das Zitat „§ 24n Abs. 1“ durch das Zitat „§ 24o Abs. 1“ ersetzt.
Nach § 24l wird folgende Bestimmung als neuer § 24m eingefügt; die bisherigen §§ 24m und 24n erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 24n“ und „§ 24o“:
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
(2) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu gewähren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Ansuchen des Beamten kann eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Der Beamte, dem eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5) Auf Ansuchen des Beamten kann die vorzeitige Beendigung der Pflegeteilzeit verfügt werden, wenn die zu pflegende Person
Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Gemeinden sinngemäß.“
Im Abs. 1 des § 34i haben die lit. a und b zu lauten:
Die Überschrift des § 36d hat zu lauten:
„(2) Einem Beamten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.“
Im nunmehrigen Abs. 3 des § 36d wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.
Im nunmehrigen Abs. 4 des § 36d werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 36e wird im dritten Satz das Zitat „§§ 24l und 24m Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§§ 24m und 24n Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 36e wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 36c Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.“
Im Abs. 2 des § 46 hat die lit. b zu lauten:
Nach § 106 werden folgende neue Abschnitte 10 und 11 eingefügt; der bisherige 10. Abschnitt erhält die Bezeichnung „12. Abschnitt“:
Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
(1) Hinsichtlich
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen § 23 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
(1) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 107 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Beamten, der eine Verletzung
(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
(1) Der Beamte darf
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
Im Abs. 3 des § 110 wird in der lit. a nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.
Im Abs. 4 des § 110 wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.
Im § 116 wird die Z 8 aufgehoben; die bisherigen Z 9 bis 13 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8“ bis „12“.
Im § 116 werden am Ende der nunmehrigen Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Z 13 und 14 angefügt:
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 wird das Zitat „Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. a zu lauten:
Nach § 6 wird folgende Bestimmung als § 6a eingefügt:
(1) Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 6 Abs. 2 lit. a, d und e erster Fall jedenfalls
(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis h und j können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Vertragsbediensteten spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
„(4) Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
„(6) Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“
Im Abs. 2 des § 32 wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.
Nach § 32b wird folgende Bestimmung als § 32c eingefügt:
(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Pflege
(2) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu vereinbaren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Pflegeteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person
„Die Landesregierung hat den Vertragsbediensteten gleichzeitig mit der Zuweisung zum Ausbildungslehrgang vorläufig zur Dienstprüfung zuzulassen.“
Im Abs. 6 des § 36 werden der zweite und der dritte Satz aufgehoben.
Der Abs. 3 des § 81 hat zu lauten:
„(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer Gemeinde bzw. zu einem Gemeindeverband übernommen wird.“
„(2) Einem Vertragsbediensteten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.“
Im nunmehrigen Abs. 3 des § 88 wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.
Im nunmehrigen Abs. 4 des § 88 werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 89 haben die lit. a und b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 92 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 84 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.“
Im Abs. 6 des § 92 wird im fünften Satz das Zitat „§ 88 Abs. 2“ durch das Zitat „§ 87 Abs. 2“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 96 hat die lit. b zu lauten:
Im § 139 wird das Zitat „§ 87 Abs. 2 bis 5“ durch das Zitat „§ 86 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 140 wird das Zitat „§ 88 Abs. 1 lit. c“ durch das Zitat „§ 87 Abs. 1 lit. c“ ersetzt.
Nach § 142a werden folgende neue Abschnitte 9 und 10 eingefügt; der bisherige 9. Abschnitt erhält die Bezeichnung „11. Abschnitt“:
Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
(1) Hinsichtlich
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
(1) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 142b nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der eine Verletzung
(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach § 142f Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach § 142f Abs. 1 lit. a oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.
(1) Der Vertragsbedienstete darf
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
Im Abs. 3 des § 145 wird in der lit. a nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.
Im Abs. 4 des § 145 wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.
Im § 147 wird die Z 11 aufgehoben; die bisherigen Z 12 bis 16 erhalten die Ziffernbezeichnungen „11“ bis „15“.
Im § 147 werden am Ende der nunmehrigen Z 15 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Z 16 und 17 angefügt:
Im § 157 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:
„(7) Abhängig von der besonderen Situation am Arbeitsmarkt kann die Landesregierung für Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes dem Entlohnungsschema I oder dem Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung zugeordnet sind, durch Verordnung die Gewährung einer Zulage für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2023 vorsehen. In dieser Verordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten, die Anspruchsvoraussetzungen sowie über die Höhe der Zulage und deren Auszahlungsmodalitäten festzulegen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2022 in Kraft gesetzt werden.“
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. a zu lauten:
Nach § 11 wird folgende Bestimmung als § 11a eingefügt:
(1) Der Beamte ist bei seiner Anstellung über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:
(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. e bis k können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekretes zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
„(6) Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck sinngemäß.“
Im Abs. 3 des § 24k wird im zweiten Satz das Zitat „§ 24n Abs. 1“ durch das Zitat „§ 24o Abs. 1“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 24l wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 24m werden im ersten Halbsatz das Zitat „§§ 24n Abs. 3 und 24o Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§§ 24o Abs. 3 und 24p Abs. 1 und 2“ und im zweiten Halbsatz das Zitat „§ 24o Abs. 1“ durch das Zitat „§ 24p Abs. 1“ ersetzt.
Nach § 24m wird folgende Bestimmung als neuer § 24n eingefügt; die bisherigen §§ 24n und 24o erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 24o“ und „§ 24p“:
(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege
(2) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu gewähren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Ansuchen des Beamten kann eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Der Beamte, dem eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5) Auf Ansuchen des Beamten kann die vorzeitige Beendigung der Pflegeteilzeit verfügt werden, wenn die zu pflegende Person
Im Abs. 1 des § 30i haben die lit. a und b zu lauten:
Die Überschrift des § 32d hat zu lauten:
„(2) Einem Beamten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.“
Im nunmehrigen Abs. 3 des § 32d wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.
Im nunmehrigen Abs. 4 des § 32d werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 33 wird im dritten Satz das Zitat „§§ 24m und 24n Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§§ 24n und 24o Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 33 wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 32c Abs. 8 sinngemäß anzuwenden.“
Im Abs. 2 des § 46 hat die lit. b zu lauten:
Im § 55 hat in der lit a der Einleitungssatz zu lauten:
„§ 2 lit. c mit Ausnahme der Z 1 sublit. cc des Landesbeamtengesetzes 1998 mit folgenden Abweichungen:“
Ein Beamter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
(1) Hinsichtlich
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen § 23 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sinngemäß.
(1) Der Beamte darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 100 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Beamten, der eine Verletzung
(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a ist nur zulässig, wenn der Beamte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
(1) Der Beamte darf
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
Im Abs. 3 des § 101 wird in der lit. a nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.
Im Abs. 4 des § 101 wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.
Im § 104 wird die Z 8 aufgehoben; die bisherigen Z 9 bis 13 erhalten die Ziffernbezeichnungen „8“ bis „12“.
Im § 104 werden am Ende der nunmehrigen Z 12 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Z 13 und 14 angefügt:
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 4 wird das Zitat „Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 4 hat die lit. a zu lauten:
Nach § 6 wird folgende Bestimmung als neuer § 6a eingefügt; der bisherige § 6a erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 6b“:
(1) Der Vertragsbedienstete ist über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 6 Abs. 2 lit. a, d und e erster Fall jedenfalls
(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis h und j können im Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie auf allfällige Betriebsvereinbarungen bereitgestellt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Vertragsbediensteten spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Vertragsbediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
Im nunmehrigen § 6b wird das Zitat „§ 94 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 94 Abs. 4 und 14“ durch das Zitat „§ 101 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 101 Abs. 4 und 14“ ersetzt.
Im § 16 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Vertragsbedienstete darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
„(6) Im Fall einer Entsendung nach Abs. 1 in einen anderen Staat sind dem Vertragsbediensteten jedenfalls folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Vertragsbediensteten, so hat sich dieser auf Anordnung des Dienstgebers einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.“
Im Abs. 2 des § 31 wird die Wortfolge „siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.
Nach § 31a wird folgende Bestimmung als § 31b eingefügt:
(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Pflege
(2) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu vereinbaren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.
(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(4) Der Vertragsbedienstete, mit dem eine Pflegeteilzeit vereinbart wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5) Auf Ansuchen des Vertragsbediensteten kann die Pflegeteilzeit vorzeitig beendet werden, wenn die zu pflegende Person
„(2) Die verpflichtende Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienst.“
Im Abs. 3 des § 40 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 99 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 109 Abs. 5“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 62 hat zu lauten:
„(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck übernommen wird.“
Im Abs. 1 des § 69 haben die lit. a und b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 72 wird nach dem vierten Satz folgender Satz eingefügt:
„Auf die gänzliche Dienstfreistellung ist § 67 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.“
„(2) Einem Vertragsbediensteten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.“
Im nunmehrigen Abs. 3 des § 72b wird nach dem Wort „Antritt“ die Wortfolge „bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege“ eingefügt.
Im nunmehrigen Abs. 4 des § 72b werden nach dem Wort „Mutter“ ein Beistrich und die Wortfolge „im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind,“ eingefügt.
Im Abs. 4 des § 76 hat die lit. b zu lauten:
Im § 77 wird im Einleitungssatz das Zitat „§ 94“ durch das Zitat „§ 101“ ersetzt.
Nach § 91 werden folgende neue Abschnitte 9 und 10 eingefügt; der bisherige 9. Abschnitt erhält die Bezeichnung „11. Abschnitt“:
Ein Vertragsbediensteter darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
(1) Hinsichtlich
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
(1) Der Vertragsbedienstete darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 92 nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag eines Vertragsbediensteten, der eine Verletzung
(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a oder b ist nur zulässig, wenn der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
Hat der Vertragsbedienstete den Dienstgeber nach § 96 Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach § 96 Abs. 1 lit. a oder b im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.
(1) Der Vertragsbedienstete darf
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
Die bisherigen §§ 92 bis 95, 95a, 96 bis 98, 98a, 98b und 99 erhalten die Paragrafenbezeichnungen „§ 99“ bis „§ 109“.
Im Abs. 3 des nunmehrigen § 106 wird in der lit. a nach den Worten „pensionsbezogene Daten,“ die Wortfolge „Daten über Diskriminierungen,“ eingefügt.
Im Abs. 4 des nunmehrigen § 106 wird nach dem Wort „Gemeindeverbände,“ die Wortfolge „an die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 108 werden die Z 10 aufgehoben; die bisherigen Z 11 bis 15 erhalten die Ziffernbezeichnungen „10“ bis „14“.
Im nunmehrigen § 108 wird am Ende der nunmehrigen Z 14 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Z 15 und 16 angefügt:
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 62/2022, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 6 des § 5 hat die lit. e zu lauten:
Nach § 5 wird folgende Bestimmung als neuer § 5a eingefügt:
(1) Die Lehrperson ist über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 5 Abs. 6 lit. a, d und e erster Fall jedenfalls
(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis i können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes bereitgestellt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind der Lehrperson spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen; Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Lehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.“
„(6) Die Lehrperson darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.“
Im Abs. 2 des § 58 wird die Wortfolge „bis zum Schuleintritt“ durch die Wortfolge „bis zur Vollendung des achten Lebensjahres“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 58 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 5 des § 58 wird die Wortfolge „dem Schuleintritt des Kindes oder über den Schuleintritt des Kindes hinaus“ durch die Wortfolge „der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres hinaus“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 61 werden das Wort „kann“ durch das Wort „ist“ und die Worte „herabgesetzt werden“ durch das Wort „herabzusetzen“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 71 haben die lit. a und b zu lauten:
Im Abs. 2 des § 72 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall des Abs. 1 lit. c ist § 68 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.“
In den Abs. 2 und 3 des § 70 werden die Worte „vier Wochen“ jeweils durch die Worte „31 Tage“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 109 hat zu lauten:
„(2) Eine Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn die Lehrperson unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen wird.“
Eine Lehrperson darf wegen der Inanspruchnahme oder beabsichtigten Inanspruchnahme
(1) Hinsichtlich
(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gelten hinsichtlich
(1) Die Lehrperson darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbotes nach § 119a nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden.
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot für Eltern und pflegende Angehörige obliegt
(1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag einer Lehrperson, die eine Verletzung
(2) Ein Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aus den Gründen des Abs. 1 lit. a ist nur zulässig, wenn die Lehrperson den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
Hat die Lehrperson den Dienstgeber nach § 119e Abs. 2 aufgefordert, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und ist der Dienstgeber dieser Aufforderung weder gefolgt noch hat er schriftlich begründet, dass er seiner Verpflichtung nachgekommen ist, so wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Rechte nach § 119e Abs. 1 lit. a im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung genannten fehlenden Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden.
(1) die Lehrperson darf
(2) Folgende Bestimmungen des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 sind sinngemäß anzuwenden:
Im Abs. 2 des § 121 wird in der lit. a folgende Bestimmung als Z 5 angefügt:
Im Abs. 3 des § 121 wird nach der Wortfolge „personenbezogene Daten nach den Abs. 2 lit. a und b an“ die Wortfolge „die zuständigen Organe für Gleichbehandlung und Antidiskriminierung,“ eingefügt.
Im § 123 wird die Z 11 aufgehoben; die bisherigen Z 12 bis 16 erhalten die Ziffernbezeichnungen „11“ bis „15“.
Im § 123 werden am Ende der nunmehrigen Z 15 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende neue Z 16 und 17 angefügt:
Das Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 63/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 125/2021, wird wie folgt geändert:
„Die Dienstnehmerin kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass sie drei Monate ihres Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht.“
Im Abs. 2 des § 22 wird der erste Satz aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 23 wird im ersten Satz die Wortfolge „siebenten Lebensjahres“ durch die Worte „achten Lebensjahres“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 29 hat zu lauten:
„(1) Die Dienstnehmerin hat Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes.“
Das Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 124/2021, wird wie folgt geändert:
„Der Dienstnehmer kann mit dem Dienstgeber vereinbaren, dass er drei Monate seines Karenzurlaubes aufschiebt und bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes verbraucht.“
Im Abs. 2 des § 4 wird der erste Satz aufgehoben.
Im Abs. 5 des § 5 wird im ersten Satz die Wortfolge „siebenten Lebensjahres“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 12 hat zu lauten:
„(1) Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes.“
Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, ABl. 2019 Nr. L 188, S. 79, umgesetzt.“
(1) Die Informationen nach
(2) Die Informationen nach
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2022 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. 2 Z 23 und Art. 4 Z 27 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
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