Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012
LGBLA_TI_20220630_65Änderung des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 12 des § 2 wird nach dem Wort „Beurteilung“ die Wortfolge „- außer wenn an diesem Freigegenstand anstelle eines Pflichtgegenstandes teilgenommen wird -“ eingefügt.
Der Abs. 7 des § 9 hat zu lauten:
„(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann vom Schulleiter für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Berufs- bzw. Fachschule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zahl von Tagen für schulfrei erklärt werden. Solche Verordnungen sind abweichend von der im § 118 vorgesehenen Form auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Sie treten mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für deren Erlassung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Berufs- oder Fachschule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in dieser Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Erlassung solcher Verordnungen und von deren Aufhebung ist die Schulbehörde unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die Schulbehörde hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn deren Erlassung gesetzwidrig erfolgt ist bzw. der Grund für deren Erlassung weggefallen ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.“
„(3) Der Pflichtgegenstand Ethik ist möglichst zeitgleich mit dem Religionsunterricht jener gesetzlich anerkannten Kirche (Religionsgesellschaft) durchzuführen, der die höchste Zahl an Schülern der Schule angehört. Wenn Kirchen (Religionsgesellschaften) den Religionsunterricht in kooperativer Form abhalten, so ist für die Ermittlung der Zahl der Schüler die Summe aller Angehörigen der an der Kooperation teilnehmenden Kirchen (Religionsgesellschaften) zu bilden. Sind weniger als zehn Schüler einer Klasse zur Teilnahme am Ethikunterricht verpflichtet, so sind sie zunächst mit Schülern anderer Klassen der gleichen Schulstufe, dann anderer Klassen der gleichen Fachrichtung und schließlich anderer Klassen der gleichen Schule zusammenzuziehen, bis die Zahl mindestens zehn beträgt.“
Im Abs. 2 des § 46 wird das Zitat „des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes“ durch das Zitat „des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes bzw. des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 65 werden am Ende der lit. b der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. c angefügt:
Im Abs. 1 des § 66 werden am Ende der lit. b der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. c angefügt:
Der Abs. 2 des § 132 hat zu lauten:
„(2) Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2)§ 39 Abs. 3, § 65 Abs. 1 lit. c und § 66 Abs. 1 lit. c in der Fassung des Art. I Z 4, 6 und 7 dieses Gesetzes sind mit jedem Schuljahr schulstufenweise aufsteigend, beginnend mit dem ersten Jahrgang bzw. mit dem ersten Lehrgang im Schuljahr 2022/23, anzuwenden.
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