Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes
LGBLA_TI_20220630_64Änderung des Tiroler Kinderbildungs- und KinderbetreuungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20220630_64/image001.jpg
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. a die Wortfolge „Übungskrippen, Übungskindergärten und Übungshorte,“ durch die Wortfolge „Praxiskinderkrippen, Praxiskindergärten und Praxishorte,“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 1 wird in der lit. g das Zitat „§ 187 ABGB“ durch das Zitat „§ 204 ABGB“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 2 hat der erste Satz zu lauten:
„Kinderbetreuungseinrichtungen sind in einer räumlichen und/oder organisatorischen Einheit betriebene elementarpädagogische oder pädagogische Bildungseinrichtungen, die der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern dienen und die zumindest während des Kindergartenjahres geöffnet sind und in denen Kinder in Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen (Kinderbetreuungsgruppen) betreut werden.“
„(3a) Waldkindergartengruppen sind Kindergartengruppen, in denen die regelmäßige freiräumliche Aufenthaltszeit im Waldgelände rund 75 v.H. der täglichen Öffnungszeit beträgt, soweit dem nicht Witterungsverhältnisse entgegenstehen, die die Gesundheit und die Sicherheit der betreuten Kinder und der Betreuungspersonen gefährden.“
„Der Anteil der alterserweitert geführten Plätze muss in
Im Abs. 11 des § 2 wird im ersten Satz das Zitat „§ 187 ABGB“ durch das Zitat „§ 204 ABGB“ ersetzt.
Im Abs. 17 des § 2 hat der zweite Satz zu lauten:
„Ausgenommen sind die schulfreien Tage nach § 110 Abs. 2, 3 und 7 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 und nach § 2 Abs. 5 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 232/2021.“
„(21) Stützkräfte sind Assistenzkräfte, die zusätzlich zu den Aufgaben nach Abs. 20 auch zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte bei der Förderung und Betreuung von Kindern in Kinderbetreuungsgruppen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf (§ 18) eingesetzt werden.
(22) Eltern sind die obsorgeberechtigten leiblichen Elternteile, Wahlelternteile oder sonstige mit der Pflege und Erziehung des Kindes betraute Personen.“
Im Abs. 1 des § 3 wird in der lit. e das Wort „Frauen“ durch das Wort „Eltern“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 5 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 1 des § 5 hat die lit. d zu lauten:
Im § 5 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Erfüllung des Bildungsauftrages ist für jedes betreute Kind in einer Bildungs- und Entwicklungsdokumentation festzuhalten, deren Grundlage die Inhalte des „Bundesländerübergreifenden Bildungsrahmenplanes für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich“ nach Abs. 1 lit. a bilden.“
„(1) Die Gemeinden haben zu gewährleisten, dass unter Berücksichtigung von gemeindeübergreifenden sowie von jenen privaten Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Betrieb von der Gemeinde durch finanzielle Mittel oder durch Sachmittel unterstützt wird, ein ganztägiges und ganzjähriges Angebot an Betreuungsplätzen in einem solchen Ausmaß sichergestellt ist, dass eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf und eine Bildungsmöglichkeit für alle Kinder gegeben ist. Betreuungsplätze in Waldkindergärten oder in Waldkindergartengruppen sind hierbei nur zu berücksichtigen, wenn die Eltern des zu betreuenden Kindes dieser Betreuungsform zustimmen.“
Im Abs. 5 des § 9 wird die Wortfolge „zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung“ aufgehoben.
Der Abs. 6 des § 9 hat zu lauten:
„(6) Die Gemeinden haben ihre Bedarfserhebung unverzüglich zu überprüfen und das Entwicklungskonzept gegebenenfalls anzupassen, sofern aufgrund einer Mitteilung nach § 22 Abs. 6 Zweifel daran bestehen, ob die Verpflichtung nach Abs. 1 erfüllt ist.“
Im Abs. 1 des § 10 hat die lit. a zu lauten:
Der Abs. 2 des § 10 hat zu lauten:
„(2) Die Teilung von Kinderbetreuungsplätzen in Kinderbetreuungsgruppen ist zulässig. In Kindergartengruppen darf diese während des Kindergartenjahres jedoch nur nach 11.30 Uhr erfolgen. In Hortgruppen darf dadurch die Zahl der angemeldeten Kinder 40 nicht übersteigen.“
Im Abs. 7 des § 10 wird das Wort „Kleinkinderhortgruppe“ durch das Wort „Kleinhortgruppe“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 11 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Tagesöffnungszeit nach 13.00 Uhr ist ein Mittagessen anzubieten.“
„(3) Der Erhalter kann folgende Zeiträume innerhalb der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen, wenn in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder, in Kinderkrippengruppen jedoch nicht mehr als drei Kinder, anwesend sind:
„(6) Der Erhalter hat der Landesregierung jede Änderung der Nutzung von für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung genutzten Räumen oder Liegenschaften oder die Verwendung bisher anderweitig genutzter Räume oder Liegenschaften für Zwecke einer Kinderbetreuungseinrichtung spätestens vier Wochen vor der geplanten Nutzungsänderung anzuzeigen. Die Anzeige hat alle Angaben zu enthalten, die den Nachweis erbringen, dass durch die angezeigte Nutzungsänderung die Erfordernisse nach Abs. 1 bis 4 weiterhin vorliegen.
(7) Die Landesregierung hat die angezeigte Nutzungsänderung binnen vier Wochen nach dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass den Erfordernissen nach den Abs. 1 bis 4 nicht oder nicht mehr entsprochen wird, so ist die angezeigte Nutzungsänderung zu untersagen.
(8) Erfolgt innerhalb der im Abs. 7 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung ausdrücklich zu, so gilt die angezeigte Nutzungsänderung als genehmigt.“
Im Abs. 6 des § 13 wird in der lit. a das Zitat „in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 242/2021“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 13 wird im ersten Satz das Zitat „in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019“ ersetzt.
§ 15 hat zu lauten:
(1) Der Erhalter einer Kinderbetreuungseinrichtung kann bei der Landesregierung die Bewilligung eines Kinderbetreuungsversuches beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Kinderbetreuungsversuches anzuschließen. In der Beschreibung sind der Inhalt des beantragten Versuches und die erforderlichen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehend darzulegen.
(2) Die Landesregierung hat die Genehmigung befristet sowie erforderlichenfalls unter Bedingungen und/oder Auflagen zu erteilen, wenn
(3) Das Land Tirol kann Kinderbetreuungsversuche abweichend von den §§ 38, 38a und 38b unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versuchs, etwa im Hinblick auf den Personalaufwand, die Anzahl der betreuten Kinder, die räumlichen Voraussetzungen oder die pädagogische Konzeption, fördern.“
(1) Um die Inklusion aller in einer Gruppe betreuten Kinder zu sichern, ist der Personalstand in Kinderbetreuungsgruppen während der Kernzeit (§ 11 Abs. 3) durch das jeweils erforderliche Ausmaß an Stützstunden zu verstärken, wenn
(2) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf unverzüglich und für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b und c erforderlichen Angaben, insbesondere auch eine schriftliche Aufstellung aller zur Inklusion der in der Gruppe betreuten Kinder geprüften Maßnahmen sowie der in diesem Zusammenhang bereits umgesetzten Maßnahmen zu enthalten.
(3) Die schriftliche Situationsanalyse hat insbesondere
(4) Die Landesregierung hat die Einrichtung einer Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf binnen vier Wochen nach dem vollständigen Vorliegen der Anzeige zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Einrichtung zu untersagen.
(5) Erfolgt innerhalb der im Abs. 4 genannten Frist keine bescheidmäßige Erledigung der Anzeige oder stimmt die Landesregierung schriftlich ausdrücklich zu, so gilt die Einrichtung der Kinderbetreuungsgruppe mit erhöhtem Unterstützungsbedarf als genehmigt.“
„(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern, insbesondere am Nachmittag und außerhalb des Kindergartenjahres, kann durch Kinderbetreuungsgruppen erfolgen, die alterserweitert geführt werden. In Kinderkrippengruppen und Hortgruppen können im Rahmen der Alterserweiterung nur Kinder aufgenommen werden, deren Alter eine reguläre Betreuung in Kindergartengruppen vorsehen würde. In Kindergartengruppen dürfen im Rahmen der Alterserweiterung Kinder aufgenommen werden, deren Alter sowohl die Betreuung in einer Kinderkrippe als auch in einem Hort zulassen würde. Die Aufnahme von schulpflichtigen Kindern in Kindergartengruppen während des Kindergartenjahres im Rahmen der Alterserweiterung ist erst ab 11.30 Uhr möglich. Eine Überschreitung der Gruppengröße nach § 10 Abs. 4 ist nicht zulässig.“
Im Abs. 4 des § 21 werden am Ende der lit. a der Beistrich durch das Wort „und“ und am Ende der lit. b das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt sowie die lit. c aufgehoben.
Der Abs. 5 des § 21 hat zu lauten:
„(5) Der Erhalter hat der Landesregierung die Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungsgruppe spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme der Betreuungstätigkeit für jedes Kinderbetreuungsjahr gesondert schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat alle zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 4 erforderlichen Angaben, insbesondere eine pädagogische Beschreibung sowie Angaben zur voraussichtlichen Anzahl und zum Alter der in die altersübergreifende Kindergruppe aufzunehmenden Kinder, zu enthalten. Ändert sich während des Kindebetreuungsjahres die Anzahl der alterserweitert aufgenommenen Kinder, so ist dies der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
„(9) Die Landesregierung hat die Genehmigung zur Einrichtung einer alterserweiterten Kinderbetreuungseinrichtung zu entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für die Einrichtung nachträglich weggefallen ist.“
(1) Kinderbetreuungseinrichtungen können als Waldkindergärten errichtet werden und allenfalls auch aus mehreren Waldkindergartengruppen bestehen. Darüber hinaus können in Kindergärten einzelne Gruppen als Waldkindergartengruppen geführt werden.
(2) Für Waldkindergärten und Waldkindergartengruppen gelten die Bestimmungen für Kindergartengruppen, soweit in den Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Waldkindergärten und Waldkindergartengruppen müssen über ein feststehendes und überdachtes Gebäude verfügen. Abweichend von § 12 Abs. 2 haben sie folgende räumliche Mindestausstattung aufzuweisen:
(4) Abweichend von § 10 Abs. 1 beträgt die zulässige Zahl der Kinder höchstens 16, abweichend davon können bis zu 20 Kinder aufgenommen werden, wenn ab dem 17. Kind eine dritte Betreuungsperson vorhanden ist. Eine Überschreitung der Kinderhöchstzahl nach § 10 Abs. 4 und 5 ist nicht zulässig.
(5) Abweichend von § 21 Abs. 1 ist eine Alterserweiterung nur mit schulpflichtigen Kindern zulässig.“
„(3) Der Erhalter darf die Aufnahme eines Kindes, mit Ausnahme besuchspflichtiger Kinder (§ 26), nur verweigern oder widerrufen, wenn
„(4) In Betriebskinderbetreuungseinrichtungen ist die Betreuung eines bereits aufgenommenen Kindes bis zum Ende des jeweiligen Kinderbetreuungsjahres auch dann zu ermöglichen, wenn die Betriebszugehörigkeit des Elternteiles endet.“
„(6) Wird die Aufnahme eines Kindes verweigert oder widerrufen, so hat der Erhalter dies schriftlich zu begründen und diese Begründung der Aufsichtsbehörde und der Hauptwohnsitzgemeinde des betroffenen Kindes zur Kenntnis zu bringen.“
Im Abs. 4 des § 26 wird in der lit. c das Wort „Übungskindergarten“ durch das Wort „Praxiskindergarten“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 26 werden im zweiten Satz die Worte „drei Wochen“ durch die Worte „fünf Wochen“ ersetzt.
Die Überschrift des § 27 hat zu lauten:
„(6) Jede gruppenführende pädagogische Fachkraft hat den Eltern jedes betreuten Kindes mindestens einmal jährlich ein Entwicklungsgespräch anzubieten, dessen Grundlage die nach § 5 Abs. 4 zu führende Bildungs- und Entwicklungsdokumentation bildet.“
Die Abs. 7 und 8 des § 28 werden aufgehoben.
Im § 29 wird folgende Bestimmung als Abs. 7 eingefügt; die bisherigen Abs. 7 bis 12 des § 29 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(13)“:
„(7) Auf schriftlichen Antrag des Erhalters kann vom Mindestpersonaleinsatz nach den Abs. 3 bis 6 mit Genehmigung der Landesregierung abgewichen werden, wenn aufgrund der geringen Anzahl der zur Betreuung angemeldeten Kinder die Aufgaben nach § 8 auch durch eine pädagogische Fachkraft erfüllt werden können.“
„(11) Abwesenheiten im Sinn der Abs. 9 und 10, die länger als 20 aufeinander folgende Öffnungstage dauern, sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. Der Erhalter hat bei Abwesenheit einer pädagogischen Fachkraft rechtzeitig für eine Vertretung zu sorgen. Steht eine pädagogische Fachkraft mit den jeweils notwendigen fachlichen Anstellungserfordernissen nicht zur Verfügung, so kann auch eine pädagogische Fachkraft mit Anstellungserfordernissen für eine andere Organisationsform oder eine Assistenzkraft als Vertretung herangezogen werden. Assistenzkräfte können auch von pädagogischen Fachkräften vertreten werden.“
Im Abs. 1 des § 29a hat die lit. b zu lauten:
§ 30 hat zu lauten:
(1) Der Erhalter hat für jede Art der in einer Kinderbetreuungseinrichtung geführten Kinderbetreuungsgruppen eine gruppenführende pädagogische Fachkraft (§ 29 Abs. 2), die die Zusatzerfordernisse nach § 33 erfüllt, mit deren Leitung zu betrauen. Abweichend davon kann auch eine Person mit der Leitung verschiedenartiger Kinderbetreuungsgruppen eines Erhalters betraut werden, sofern sich diese im selben Gebäude befinden.
(2) Die Leitung umfasst sowohl pädagogische als auch administrative Aufgaben und insbesondere auch das Qualitätsmanagement und die Personalentwicklung. Erfüllt der Erhalter alle entsprechenden Anstellungs- und Zusatzerfordernisse, so kann er die Leitung selbst wahrnehmen.
(3) Der Erhalter hat dafür Sorge zu tragen, dass der mit der Leitung betrauten Person für die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 ausreichend Zeit zur Verfügung steht.
(4) Der Erhalter hat der Landesregierung jede Person, die von ihm mit der Leitung betraut wird und jeden personellen Wechsel in dieser Funktion unverzüglich schriftlich bekannt zu geben.“
„(1) Fachliche Anstellungserfordernisse sind:
Im § 31a wird in der Z 2 der lit. a das Zitat „in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 177/2021,“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 32 wird aufgehoben.
Der Abs. 1 des § 32a hat zu lauten:
„(1) Betreuungspersonen in Kinderbetreuungseinrichtungen, die die Anstellungserfordernisse für die Organisationsform, in der sie eingesetzt werden sollen, nach § 31 Abs. 1 nicht erfüllen, haben innerhalb von drei Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Qualifizierungslehrgang zu absolvieren und einen Ausbildungsnachweis darüber vorzulegen.“
„(1) Als leitende pädagogische Fachkräfte (§ 30) dürfen nur Personen verwendet werden, die
(2) Leitende pädagogische Fachkräfte haben innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Lehrgang in Führungsmanagement in Kinderbetreuungseinrichtungen zu absolvieren. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und den Umfang des Lehrganges erlassen. Dabei sind unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen in Kinderbetreuungseinrichtungen insbesondere die Inhalte der Kommunikation, des Konfliktmanagements, der Teamentwicklung, der Qualitätssicherung und der Reflexion sowie das hierfür jeweils erforderliche Mindeststundenausmaß festzulegen.“
(1) Das Land Tirol hat Erhalter von in Tirol betriebenen Kinderbetreuungseinrichtungen nach Maßgabe der §§ 38a und 38b zu fördern.
(2) Für Kinderbetreuungseinrichtungen, die vom Bund oder vom Land Tirol erhalten werden, dürfen Förderungen nach Abs. 1 nicht gewährt werden.
(3) Die Landesregierung hat die Abwicklung der Förderungen nach den §§ 38a und 38b durch Richtlinien näher zu regeln. Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Fördervoraussetzungen, die Höhe und die Geltendmachung der Förderung einschließlich der Vorlage erforderlicher Unterlagen, das Verfahren, die Auszahlungsmodalitäten sowie über den Einbehalt, die Rückabwicklung und den Widerruf von Förderungen im Fall der Nichteinhaltung der gesetzlich oder in den Richtlinien bestimmten Voraussetzungen zu enthalten.
(4) Laufende Förderungen können während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte in der Höhe, die bei einem regulären Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gewährt würde, weiter gewährt werden, wenn aufgrund dieser behördlichen Einschränkungen der reguläre Betrieb nicht möglich ist bzw. den Vorgaben in den Richtlinien nicht entsprochen werden kann.
(1) Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands im Kindergartenjahr besteht aus einem
(2) Die Höhe der Beiträge nach Abs. 1 lit. a ist im Verhältnis zur Wochenöffnungszeit zu staffeln. Dabei ist für die erste Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung ein höherer Beitrag zu gewähren als für die zweite Gruppe, für die zweite Gruppe ein höherer Beitrag als für die dritte Gruppe und für die dritte Gruppe ein höherer Beitrag als für jede weitere Gruppe. Werden verschiedene Arten von Kinderbetreuungsgruppen geführt, so gebührt der Beitrag in der für die erste, die zweite, die dritte und jede weitere Gruppe vorgesehenen Höhe nicht nur einmalig, sondern für die jeweils erste, zweite, dritte und jede weitere Gruppe der jeweiligen Gruppenart (Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppen). Abweichend davon gebührt für Integrationsgruppen der Beitrag immer in der sonst nur für die erste Gruppe vorgesehenen Höhe.
(3) Die Förderungen nach Abs. 1 bemessen sich in einem anteiligen Verhältnis zum Referenzbetrag. Als Referenzbetrag ist das Monatsentgelt eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsstufe 6 der Entlohnungsgruppe ki2 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
(4) Die Höhe der Beiträge beträgt jeweils den folgenden Anteil zum Referenzbetrag nach Abs. 3
Wochenöffnungszeit
in Stunden
erste Gruppe
zweite Gruppe
dritte Gruppe
jede weitere Gruppe
Anteiliges Verhältnis zum Referenzbetrag nach Abs. 3
(Angaben in v.H.)
60
200
142
136
130
59
197
139
133
127
58
194
136
130
124
57
191
133
127
121
56
188
130
124
118
55
185
127
121
115
54
182
124
118
112
53
179
121
115
109
52
176
118
112
106
51
173
115
109
103
50
170
112
106
100
49
167
109
103
97
48
164
106
100
94
47
161
103
97
91
46
158
100
94
88
45
155
97
91
85
44
152
94
88
82
43
149
91
85
79
42
146
88
82
76
41
143
85
79
73
40
140
82
76
70
39
137
79
73
67
38
134
76
70
64
37
131
73
67
61
36
128
70
64
58
35
125
67
61
55
34
122
64
58
52
33
119
61
55
49
32
116
58
52
46
31
113
55
49
43
30
110
52
46
40
29
107
49
43
37
28
104
46
40
34
27
101
43
37
31
26
98
40
34
28
25
95
37
31
25
24
92
34
28
22
23
89
31
25
19
22
86
28
22
16
21
83
25
19
13
20
80
22
16
10
19
79
21
15
9
18
78
20
14
8
17
77
19
13
7
16
76
18
12
6
15
75
17
11
5
(5) Die Förderung des gesetzlich vorgeschriebenen Personalaufwands außerhalb des Kindergartenjahres beträgt für jede Gruppe und jede geöffnete Stunde zusätzlich 0,09 v.H. des Referenzbetrages nach Abs. 3.
(6) Die Auszahlung der Förderung hat ratenweise am Beginn des Kinderbetreuungsjahres, im Frühjahr und nach Beendigung des Kinderbetreuungsjahres zu erfolgen.
Den Erhaltern von Kinderbetreuungseinrichtungen sind darüber hinaus Förderungen zu gewähren für:
Die §§ 38c und 38d werden aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 40 wird folgender Satz angefügt:
„Besucht ein Kind mit Hauptwohnsitz in Tirol eine Einrichtung im Ausland, so wird der Pauschalbetrag auf Antrag der Eltern diesen gewährt.“
„(4) Für den Entzug der Genehmigung eines Kinderbetreuungsversuchs nach § 15 gilt Abs. 3 sinngemäß.“
„Das Land Tirol kann die bedarfsorientierte Mittagsbetreuung von schulpflichtigen Kindern fördern.“
Im § 47 wird das Zitat „§ 5a Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 8 und § 46 Abs. 12“durch das Zitat „§ 5a Abs. 2 und 3 und § 46 Abs. 12“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 48 wird folgende Bestimmung als neue lit. d eingefügt; die bisherigen lit. d bis i erhalten die Buchstabenbezeichnungen „e)“ bis „j)“:
Im Abs. 1 des § 48 wird in der nunmehrigen lit. h das Zitat „§ 15 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 15 Abs. 2“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 48 wird in der nunmehrigen lit. i das Zitat „§ 18 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 4“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 48 wird am Ende der nunmehrigen lit. j der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:
„trotz Entzuges der Genehmigung (§ 21 Abs. 9) weiter betreibt,“
Im Abs. 1 des § 48 wird nach der nunmehrigen lit. j folgende Bestimmung als lit. k eingefügt; die bisherigen lit. j bis p erhalten die Buchstabenbezeichnungen „l)“ bis „r)“:
Im Abs. 1 des § 48 wird in der nunmehrigen lit. p das Zitat „§ 46 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 10“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 48 wird die bisherige lit. q aufgehoben; die bisherige lit. r erhält die Buchstabenbezeichnung „s)“.
Der Abs. 2 des § 48 hat zu lauten:
„(2) Von der Bezirksverwaltungsbehörde sind mit einer Geldstrafe zu bestrafen:
„(16) Waldkindergärten und Waldkindergartengruppen, die als Kinderbetreuungsversuch nach § 15 genehmigt sind und die zum 1. September 2022 geführt werden, gelten als nach § 21a genehmigt.
(17) Die Führung einer Bildungs- und Entwicklungsdokumentation nach § 5 Abs. 4 hat spätestens ab dem 1. September 2023 zu erfolgen.“
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2022 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.