Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 und des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
LGBLA_TI_20220610_55Änderung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 und des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 134/2020, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 43 wird im Klammerausdruck das Zitat „§§ 30 Abs. 2 und 36b Abs. 2“ durch das Zitat „§ 36b Abs. 2“ ersetzt.
Nach § 96 wird folgende Bestimmung als § 97 eingefügt:
Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule), die klassen-, schulstufen- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters. Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der 8. Schulstufe höchstens 15 zu betragen. Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betraute Lehrperson erteilt werden.“
„(6) Die Sommerschule (§ 97) kann in den letzten beiden Wochen des Schuljahres durchgeführt werden.“
„Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zahl von Tagen für schulfrei erklärt werden.“
„(2) Die Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 6 erster und zweiter Satz obliegt dem Schulleiter. Die Bildungsdirektion hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn deren Erlassung gesetzwidrig erfolgt ist bzw. der Grund für deren Erlassung weggefallen ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.“
Verordnungen nach § 110 Abs. 6 erster und zweiter Satz sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Solche Verordnungen treten, soweit in diesen kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für deren Erlassung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Schule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Erlassung solcher Verordnungen und von deren Aufhebung ist die Bildungsdirektion unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten.“
Im Abs. 2 des § 126a haben die Z 2 bis 6 zu lauten:
Der Abs. 3 des § 128 wird aufgehoben.
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGBl. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
Auf die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit nach § 8 lit. g sublit. dd des Schulorganisationsgesetzes (Sommerschule) findet § 97 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.“
„Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Berufsschule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zahl von Tagen für schulfrei erklärt werden.“
„(2) Die Erlassung von Verordnungen nach § 66 Abs. 5 erster und zweiter Satz obliegt dem Schulleiter. Die Bildungsdirektion hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn deren Erlassung gesetzwidrig erfolgt ist bzw. der Grund für deren Erlassung weggefallen ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.“
Verordnungen nach § 66 Abs. 5 erster und zweiter Satz sind auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Solche Verordnungen treten, soweit in diesen kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für deren Erlassung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Berufsschule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Erlassung solcher Verordnungen und von deren Aufhebung ist die Bildungsdirektion unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten.“
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Im Schuljahr 2021/2022 sind § 97 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes und § 11 des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 in der Fassung des Art. II Z 1 dieses Gesetzes anzuwenden, wobei Festlegungen, die zur Vorbereitung der Sommerschule dienen, ab dem Ablauf des 30. Dezember 2021 getroffen werden können.
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