Verordnung über die Landes-Einsatzleitung
LGBLA_TI_20220428_47Verordnung über die Landes-EinsatzleitungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 4 Abs. 10 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 205/2021, wird verordnet:
(1) Die Landes-Einsatzleitung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Führungsstabs (§§ 2 bis § 12), den Mitgliedern der Verbindungsbeamten (§ 13), den Mitgliedern der Personalreserve (§ 14), den Experten (§ 15) sowie allenfalls den Mitgliedern der nach § 2 Abs. 2 eingerichteten Fachgruppen und dient der Beratung und Unterstützung der Landesregierung.
(2) Für jede Funktion in der Landes-Einsatzleitung ist eine Funktionsbeschreibung mit Aufgaben, Pflichten und Kompetenzen zu erstellen.
(1) Der Führungsstab besteht aus dem Leiter Führungsstab, dessen Stellvertretern, den Leitern der Stabsressorts 1 bis 8, deren Stellvertretern, dem Leiter Meldesammelstelle, dessen Stellvertretern und den weiteren Mitgliedern der Stabsressorts und der Meldesammelstelle.
(2) Zur Unterstützung des Führungsstabes können durch den Leiter Führungsstab nach Bedarf Fachgruppen eingesetzt und einzelnen Stabsressorts unterstellt werden. Eine Fachgruppe hat aus zumindest drei Personen zu bestehen.
(3) Die Mitglieder des Führungsstabes haben in ihrem Aufgabenbereich auf der Grundlage des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen im Rahmen der erteilten Aufträge durch den Leiter Führungsstab initiativ und selbstständig unter Beachtung ihrer Zuständigkeit zu handeln.
(1) Für den Leiter Führungsstab sind drei Stellvertreter zu bestellen. Im Fall der Verhinderung des Leiters Führungsstab und allen drei Stellvertretern obliegt dem Leiter des Stabsressorts 3 die Leitung des Führungsstabes.
(2) Dem Leiter Führungsstab obliegt die Leitung des gesamten Stabsbetriebes, insbesondere
(3) Der Leiter Führungsstab kann bei Bedarf die Mitglieder des Führungsstabes oder die Mitglieder der Fachgruppen über die jeweilige Funktion hinaus in allen Bereichen der Landes-Einsatzleitung einsetzen.
(1) Für den Leiter des Stabsressorts 1 sind zwei Stellvertreter zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 1 obliegen insbesondere die Vorschläge für
(1) Für den Leiter des Stabsressorts 2 sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere drei Mitglieder zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 2 obliegen insbesondere
(1) Für den Leiter des Stabsressorts 3 sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere drei Mitglieder zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 3 obliegen insbesondere die Erstellung von Vorschlägen für
(1) Für den Leiter des Stabsressorts 4 sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere drei Mitglieder zu bestellen.
(2) Das Stabsressort 4 ist befasst mit der Beurteilung der Versorgungslage und der Wahrnehmung aller Versorgungs- und Nachschubangelegenheiten für die Landes-Einsatzleitung und für die im Einsatzgebiet befindlichen Hilfs- und Rettungskräfte. Insbesondere obliegen dem Stabsressort 4 die Erstellung von Vorschlägen für
(1) Für den Leiter des Stabsressorts 5 sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere drei Mitglieder zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 5 obliegt die Bearbeitung der internen und externen Information in Absprache mit dem Leiter Führungsstab.
(3) Das Stabsressort 5 ist insbesondere verantwortlich für die Erstellung von Vorschlägen für
(1) Für den Leiter des Stabsressorts 6 sind drei Stellvertreter zu bestellen.
(2) Das Stabsressort 6 ist für verantwortlich für
(1) Für den Leiter des Stabsressorts 7 sind zwei Stellvertreter zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 7 obliegt
(1) Für den Leiter des Stabsressorts 8 sind zwei Stellvertreter zu bestellen.
(2) Dem Stabsressort 8 obliegt
(1) Für den Leiter der Meldesammelstelle sind drei Stellvertreter zu bestellen. Neben dem Leiter und seinen Stellvertretern sind für das Stabsressort zumindest weitere sechs Mitglieder zu bestellen. Die Meldesammelstelle ist dem Leiter des Stabsressort 2 unterstellt.
(2) Von der Meldesammelstelle sind im Ablauf der Stabsarbeit in der Landes-Einsatzleitung folgende Funktionen wahrzunehmen
(1) Die als Verbindungsbeamten bestellten Mitglieder der Landes-Einsatzleitung sind Beauftragte des Leiters Führungsstab.
(2) Den Verbindungsbeamten obliegen insbesondere die Erstellung von Vorschlägen für
Von der Behörde sind für unvorhersehbare Tätigkeiten zumindest zehn weitere Mitglieder in der Funktion „zur besonderen Verwendung“ in die Landes-Einsatzleitung zu bestellen. Diesen werden im Anlassfall vom Leiter Führungsstab bestimmte Aufgaben zugewiesen. Sie können dem Leiter Führungsstab oder einzelnen Stabsressorts unterstellt werden.
Der Leiter Führungsstab kann erforderlichenfalls zur Einholung von Expertisen Experten beiziehen.
(1) Die Einberufung der Landes-Einsatzleitung erfolgt im Einsatzfall durch die Behörde. Sie kann sich zur Einberufung des Journaldienstes der Landeswarnzentrale bedienen. Nach der Einberufung der Landes-Einsatzleitung haben sich die Mitglieder unverzüglich an dem im Zuge der Einberufung angegebenen Ort einzufinden.
(2) Der Leiter Führungsstab kann bei Bedarf über die Landeswarnzentrale einen Bereitschaftsdienst für den Führungsstab, für einzelne Mitglieder oder für alle Mitglieder der Landes-Einsatzleitung anordnen.
(3) Der Leiter Führungsstab legt in Abstimmung mit der Behörde fest, welche Stabsressorts für die Bewältigung des der Alarmierung zu Grunde liegenden Ereignisses erforderlich sind.
(1) Die Zuständigkeit der Angelegenheiten ergibt sich aus den §§ 3 bis 12. In Ausnahmefällen und insbesondere bei ressortübergreifenden Angelegenheiten legt der Leiter Führungsstab die Zuständigkeiten fest. Darüber hinaus kann die Behörde oder der Leiter Führungsstab einzelne Mitglieder der Landes-Einsatzleitung mit der Erledigung von Geschäften betrauen, für deren Bearbeitung diese nicht zuständig wären.
(2) Jedes Mitglied der Landes-Einsatzleitung ist verpflichtet, seinen Aufträgen nachzukommen. Es steht frei, Aufträge in einem Aktenvermerk festzuhalten. Bei sachlicher Meinungsverschiedenheit ist die Entscheidung des gemeinsamen Vorgesetzten nach Anhörung der betroffenen Stellen abzuwarten.
(3) Jedes Mitglied der Landes-Einsatzleitung hat die ihm übertragenen Aufgaben zielgerichtet, nachvollziehbar, selbständig und rechtzeitig zu erledigen.
(4) Die einzelnen Stabsressorts haben sich gegenseitig zu informieren und zusammenzuarbeiten. Die Mitglieder der Landes-Einsatzleitung haben schriftliche, mündliche und grafische Beiträge und Fakten bereitzustellen und sich auf eine umfassende und zielgerichtete Information des Leiters Führungsstab auszurichten. Informationen, die Vermutungen und Ansichten enthalten, sind eindeutig als solche zu deklarieren. Zur Gewährleistung einer ausreichenden Information und Kommunikation werden regelmäßig Stabsbesprechungen über wichtige Angelegenheiten durchgeführt. Die Stabsbesprechungen sind mittels Protokollen zu dokumentieren.
(5) Entscheidungen des anwesenden Führungsstabes bzw. der anwesenden Mitglieder der Landes-Einsatzleitung werden mit einfacher Mehrheit getroffen.
(6) Sämtliche Entscheidungen des Führungsstabes bzw. der Landes-Einsatzleitung sind schriftlich in einem Einsatzjournal zu dokumentieren.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Landes-Einsatzleitung, LGBl. Nr. 37/2008, außer Kraft.
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