Wiederverlautbarung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016
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(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch des Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird in der Anlage das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 101, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 144/2018, 110/2019, 122/2019, 46/2020, 51/2020, 116/2020, 114/2021, 158/2021, 161/2021, 164/2021 und 167/2021 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.
(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 – TROG 2022“ zu bezeichnen. Sie ist ab dem 1. Mai 2022 anzuwenden.
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 10, wurde
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 21/1998, die mit 1. März 1998 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Art. I Z 11 bis 20 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Widmungen anzuwenden. Bei Gebäuden im Freiland, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits abgebrochen oder sonst zerstört sind, beginnt der Lauf der Frist nach § 42 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 15 mit diesem Zeitpunkt.“
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 38/2001, die mit 1. Juni 2001 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Art. I Z 13 bis 16 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.“
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 73/2001, die mit 1. Oktober 2001 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Art. I Z 22 bis 35 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.“
Die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 35/2005, die mit 1. Juli 2005 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Art. I Z 30 bis 35 und 40 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.
(3) Art. I Z 45 und 46 ist auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen ergänzenden Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des § 112 Abs. 5 in der Fassung des Art. I Z 89 nichts anderes ergibt.“
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 der Novelle LGBl. Nr. 47/2011, die mit 1. Juli 2011 in Kraft getreten ist, lautet:
„(3) § 40 Abs. 1 zweiter Satz, § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1, 3, 4a und 6, § 43 Abs. 2, 4 und 6, § 44, § 45 Abs. 2, § 46 Abs. 5, § 48, § 48a Abs. 2, § 49a, § 50, § 51, § 52 und § 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. I sind auch auf die am 30. Juni 2011 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen, gegebenenfalls nach Maßgabe des § 109 Abs. 4 in der Fassung des Art. I, anzuwenden.“
Die Übergangsbestimmung des Art. 87 Abs. 3 des 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 130/2013, welche am 1. Jänner 2014 in Kraft getreten ist und auf die Umlegungsbehörde nach § 92 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 150/2012 Anwendung findet, lautet:
„(3) Die mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Amt der Landesregierung als Behörde anhängigen Verfahren, die ab dem 1. Jänner 2014 statt in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung in die Zuständigkeit der Landesregierung fallen, sind von der Landesregierung fortzusetzen.“
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2 bis 4 der Novelle LGBl. Nr. 93/2016, die mit 1. Oktober 2016 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Die Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I betreffend die Voraussetzungen für die Widmung von Grundstücken als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen und die auf entsprechend gewidmeten Grundstücken zulässigen Bauvorhaben sind auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen mit Ausnahme des § 37 Abs. 4 und 5 und in diesem Umfang auch des § 52a Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 49 bzw. 81 anzuwenden.
(3) Art. I Z 83 bis 99 ist auch auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden oder bereits beschlossenen Bebauungspläne anzuwenden, soweit sich aufgrund des § 116 Abs. 5 und 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Art. I Z 127 nichts anderes ergibt.
(4) § 62 Abs. 6 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2015 ist auf Bauvorhaben, über die das Bauverfahren am 30. September 2016 anhängig ist, weiter anzuwenden.“
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 2, 2a und 4 bis 9 der Novelle LGBl. Nr. 110/2019 in der durch Art. 40 der Novelle LGBl. Nr. 51/2020 geänderten Fassung lautet:
„(2) Art. I Z 18, 76, 78, 79, 80, 82 und 83 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(2a) § 37a in der Fassung des Art. I Z 18 ist auf am 1. Juli 2020 anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.
(4) Art. I Z 19 bis 39 und 44 bis 47 ist auch auf die am 31. Dezember 2019 bestehenden oder bereits beschlossenen Widmungen anzuwenden.
(5) Am 31. Dezember 2019 anhängige Verfahren zur Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Ausarbeitung der Änderung eines Flächenwidmungsplanes sind bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 29a dritter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 11 einzustellen.
(6) § 47a Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 40 ist auf am 31. Dezember 2019 anhängige Bauverfahren betreffend Chaletdörfer nicht anzuwenden.
(7) Bei am 31. Dezember 2019 bestehenden Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe entfällt die Festlegung der zulässigen Höchstanzahl an Räumen zur Beherbergung von Gästen im Sinn des § 48 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 144/2018.
(8) Auf am 31. Dezember 2019 bestehende Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau ist § 52a Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 48 nicht anzuwenden. Auf solchen Vorbehaltsflächen dürfen objektgeförderte und subjektgeförderte Wohnbauvorhaben errichtet werden. Zur Sicherstellung der Finanzierung von Wohnbauvorhaben darf durch eine zusätzliche Festlegung bestimmt werden, dass neben objektgeförderten und subjektgeförderten Wohnbauvorhaben auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben errichtet werden dürfen. In diesem Fall dürfen in einem insgesamt untergeordneten Ausmaß zur Sicherstellung der Finanzierung des betreffenden Wohnbauvorhabens im unbedingt erforderlichen Ausmaß auch frei finanzierte Wohnbauvorhaben errichtet werden. § 52a Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 48 gilt sinngemäß. Im Übrigen ist § 52a Abs. 4 bis 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. 1 Z 48 bis 51 anzuwenden.
(9) Auf am 31. Dezember 2019 anhängige Verfahren zur Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes, zur Änderung des Flächenwidmungsplanes und zur Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen sind die §§ 63 bis 68 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 58 anzuwenden.“
Die Novelle LGBl. Nr. 110/2019 ist mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten, Art. 40 der Novelle LGBl. Nr. 51/2020 mit 18. April 2020. Damit wurde im Art. II der Novelle LGBl. Nr. 110/2019 der Abs. 2a neu eingefügt.
Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3, 5 und 6 der Novelle LGBl. Nr. 122/2019 in der durch Art. 40 der Novelle LGBl. Nr. 51/2020 geänderten Fassung lautet:
„(3) Auf Änderungen des Flächenwidmungsplanes und sonstige Inhalte des Flächenwidmungsplanes, die im Zeitraum zwischen der bestätigenden elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes elektronisch kundgemacht werden, ist § 70 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Art. I Z 12 vorzeitig anzuwenden.
(5) § 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 28 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(6) § 117 Abs. 3 in der Fassung des Art. I Z 28 ist auf am 1. Juli 2020 anhängige Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht anzuwenden, wenn die endgültige Beschlussfassung über die Änderung im Gemeinderat spätestens innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies gilt auch im Fall, dass in diesem Zeitpunkt zwar die Beschlussfassung im Gemeinderat über die Änderung des Flächenwidmungsplanes bereits erfolgt ist, die Änderung des Flächenwidmungsplanes aber noch nicht aufsichtsbehördlich genehmigt oder noch nicht kundgemacht worden ist.“
Die Novelle LGBl. Nr. 122/2019 ist mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten, Art. 40 der Novelle LGBl. Nr. 51/2020 mit 18. April 2020. Damit wurde im Art. II der Novelle LGBl. Nr. 122/2019 der Abs. 6 neu eingefügt.
Die Übergangsbestimmung des Art. 6 Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 46/2020, die mit 7. April 2020 in Kraft getreten ist, lautet:
„(2) Art. 1 Z 8, 9 und 10 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“
Die Übergangsbestimmungen des Art. II Abs. 2 und 3 der Novelle LGBl. Nr. 164/2021, die mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist, lauten:
„(2) Am 31. Dezember 2021 in Geltung stehende Verordnungen der Landesregierung nach § 31d Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021, mit denen eine längere Frist zur Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes festgelegt wird, bleiben aufrecht. Auf diese ist § 31d Abs. 1 bzw. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2021 weiter anzuwenden.
(3) In Fällen des Abs. 2 darf eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31d Abs. 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr. 164/2021 nur insoweit festgelegt werden, als dadurch eine insgesamt 14-jährige Frist für die Fortschreibung nicht überschritten wird.“
(1) Mit Art. VIII der Kundmachung LGBl. Nr. 56/2011 wurden nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:
(2) Mit Art. X Abs. 2 der Kundmachung LGBl. Nr. 101/2016 wurde nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 die Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 3 des Tiroler Seveso III-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 187/2014, als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden ist.
Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden folgende Übergangsbestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:
Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung werden folgende Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 167/2021, als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:
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