Änderung der Tiroler Landesordnung 1989
LGBLA_TI_20220325_36Änderung der Tiroler Landesordnung 1989Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 133/2019, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des Art. 9 wird das Zitat „BGBl. III Nr. 16/2003“ durch das Zitat „BGBl. III Nr. 178/2020“ ersetzt.
Im Abs. 1 des Art. 18 hat der dritte Satz zu lauten:
„Sie dauert außer im Fall der Auflösung des Landtages durch den Bundespräsidenten (Art. 100 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes) bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt.“
„Eine Sitzung des Landtages kann vom Landtag, eine Sitzung eines Ausschusses von diesem selbst, jeweils mit Beschluss, als vertraulich erklärt werden, eine Sitzung des Landtages jedoch nur insoweit, als die Öffentlichkeit davon ausgeschlossen wurde.“
(1) Das Mandat beginnt mit dem Tag, an dem der Landtag zur ersten Sitzung zusammentritt. Das Mandat eines Abgeordneten, der als Ersatzmitglied berufen wird, beginnt, sofern er die Berufung nicht ablehnt, mit der Zustellung seiner Berufung.
(2) Die Abgeordneten können ihre Rechte nur persönlich ausüben. In der Geschäftsordnung des Landtages kann vorgesehen werden, dass Abgeordnete bei Vorliegen triftiger Gründe für einzelne Sitzungstage oder die gesamte Dauer einer Sitzung des Landtages beurlaubt und gegebenenfalls durch Ersatzmitglieder vertreten werden können.
(3) Dem öffentlich Bediensteten ist, wenn er sich um ein Mandat im Landtag bewirbt, die für die Bewerbung um das Mandat erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(4) Der öffentlich Bedienstete, der Mitglied des Landtages ist, ist auf seinen Antrag in dem zur Ausübung seines Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 v.H. der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(5) Kann ein öffentlich Bediensteter wegen der Ausübung seines Mandates im Landtag an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden, so hat er Anspruch darauf, dass ihm eine zumutbare gleichwertige, mit seiner Zustimmung auch eine nicht gleichwertige, Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der vom Bediensteten tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
(6) Die Kontrolle der Bezüge von öffentlich Bediensteten, die zu Mitgliedern des Landtages gewählt wurden, obliegt dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss.
(7) Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss gibt auf Antrag eines öffentlich Bediensteten, der sich um ein Mandat im Landtag bewirbt oder Mitglied des Landtages ist, oder auf Antrag seiner Dienstbehörde eine Stellungnahme zu Meinungsverschiedenheiten ab, die in Vollziehung der Abs. 3, 4 und 5 oder der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften zwischen dem öffentlich Bediensteten und seiner Dienstbehörde entstehen.
(8) Das Mitglied des Landtages, das öffentlich Bediensteter ist, hat dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss jährlich mitzuteilen, welche Regelung es bezüglich seiner Dienstfreistellung oder Außerdienststellung nach Abs. 4 getroffen hat und auf welche Weise die von ihm zu erbringende Arbeitsleistung überprüft wird. Für diesbezügliche Erhebungen des Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschusses gilt Art. 53 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes sinngemäß. Der Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuss hat jährlich dem Landtag einen Bericht zu erstatten, der zu veröffentlichen ist.“
(1) Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Landesvolkes.
(2) Sie sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.“
„(1) Ein Abgeordneter darf wegen der Abstimmungen in Ausübung seines Mandates niemals verantwortlich gemacht werden. Wegen der mündlichen oder schriftlichen Äußerungen in Ausübung seines Mandates darf ein Abgeordneter nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht bei behördlicher Verfolgung wegen Verleumdung oder wegen einer nach dem Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates strafbaren Handlung.“
„Sonst darf ein Abgeordneter ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit steht.“
Im Abs. 3 des Art. 34 wird in der lit. d das Zitat „BGBl. I Nr. 141/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 70/2021“ ersetzt.
Im Art. 34 wird folgende Bestimmung als Abs. 6 angefügt:
„(6) Ein Abgeordneter kann aus bestimmten Gründen vorübergehend auf die Ausübung seines Mandates verzichten. Der vorübergehende Verzicht ist gegenüber dem Landtagspräsidenten schriftlich zu erklären. Während der Wirksamkeit des Verzichtes gilt der Abgeordnete als beurlaubt. Das Nähere über den vorübergehenden Verzicht wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.“
Im Abs. 2 des Art. 39 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 4 des Art. 39 hat der dritte Satz zu lauten:
„Es gilt der Grundsatz des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Stimmrechtes.“
Im Abs. 5 des Art. 44 wird im zweiten Satz nach dem Wort „kann“ die Wortfolge „aus Anlass der Durchführung einer Regierungsklausur,“ eingefügt.
Im Art. 51 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Durch die Geschäftsordnung kann bestimmt werden, dass Sitzungen der Landesregierung im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder der Landesregierung besonders dringlich ist, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten werden können.“
„Er hat binnen vier Wochen nach der Vorlage oder, falls der Landtag länger als vier Wochen nicht zusammentreten kann, binnen vier Wochen ab Wegfall des Hindernisses, entweder anstelle der Verordnung ein entsprechendes Gesetz zu beschließen oder durch Beschluss zu verlangen, dass die Landesregierung die Verordnung aufhebt.“
„(1) Der Landesvolksanwalt ist zur Besorgung
„Die Wiederwahl ist zulässig.“
Im Abs. 1 des Art. 62 wird im dritten Satz das Wort „gegebenenfalls“ aufgehoben.
Der Abs. 2 des Art. 62a hat zu lauten:
„(2) Der Landtag kann im Beschluss über die Festsetzung des Landesvoranschlages die Landesregierung ermächtigen, Verfügungen nach Abs. 1 ohne Genehmigung des Landtages zu treffen, wobei jeweils die Art der Verfügung zu bestimmen und eine Betragsobergrenze festzulegen ist.“
„Der Landesrechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung, die Nettovermögensveränderungsrechnung und die erforderlichen weiteren Nachweise zu enthalten.“
Im Abs. 2 des Art. 69 wird die Wortfolge „im Bereich des Landes“ aufgehoben.
Im Art. 70 wird folgende Bestimmung als Abs. 2 eingefügt; die bisherigen Abs. 2 bis 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(3)“ bis „(6)“:
„(2) Zum Direktor des Landesrechnungshofes darf nur eine Person gewählt werden, die
Im nunmehrigen Abs. 4 des Art. 70 wird im zweiten Satz das Zitat „Abs. 2 erster Satz“ durch das Zitat „Abs. 3 erster Satz“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 5 des Art. 70 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:
„als Prüfer dürfen nur Landesbedienstete zur Verfügung gestellt werden, die nicht an der Leitung und Verwaltung von Unternehmen, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegen, oder an der Leitung und Verwaltung sonstiger auf Gewinn gerichteter Unternehmen beteiligt sind.“
„Solange der Rechnungshof aufgrund eines solchen Verlangens dem Landtag noch nicht Bericht erstattet hat, darf ein weiteres derartiges Verlangen nicht gestellt werden.“
„(2) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet weiters in sonstigen Rechtssachen, für die ihm durch das Bundes-Verfassungsgesetz oder nach Maßgabe des Bundes-Verfassungsgesetzes durch Bundes- oder Landesgesetz die Zuständigkeit zur Entscheidung übertragen wurde.“
„(1) Der Gemeinderat wird von den nach Abs. 2 Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, freien und geheimen Wahlrechtes nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“
(1) Soweit in diesem Landesverfassungsgesetz oder in anderen Landesgesetzen auf das Geschlecht abgestellt oder geschlechtsspezifische personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gilt die jeweilige Regelung, soweit es inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für alle Geschlechter gleichermaßen.
(2) Insbesondere ist im Fall der Bezeichnung von Funktionen in der männlichen Form für den Fall, dass eine Frau eine solche Funktion innehat, für die Bezeichnung der Funktion die entsprechende weibliche Form zu verwenden. Gleiches gilt umgekehrt für den Fall, dass für die Bezeichnung von Funktionen die weibliche Form verwendet wird. Hat die Funktion eine Person mit alternativer Geschlechtsidentität inne, so kann die Bezeichnung, soweit dies nach dem Sprachgebrauch möglich ist, geschlechtsadäquat neutral verwendet werden. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Verwendung sonstiger personenbezogener Bezeichnungen.“
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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