Anpassung der Höhe der Ausgleichsabgabe für Spielplätze
LGBLA_TI_20220316_33Anpassung der Höhe der Ausgleichsabgabe für SpielplätzeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 25 Abs. 2 des Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes – TVAG, LGBl. Nr. 58/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 173/2021, wird verordnet:
Die Beträge der Ausgleichsabgabe für Spielplätze nach § 25 Abs. 1 TVAG werden wie folgt angepasst:
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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