Änderung der Tiroler Schilehrerverordnung
LGBLA_TI_20220309_31Änderung der Tiroler SchilehrerverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird verordnet:
Die Tiroler Schilehrerverordnung, LGBl.Nr. 67/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl.Nr. 113/2020, wird wie folgt geändert:
(1) Das Schischulbüro muss zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebes
(2) Der Sammelplatz muss zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schischulbetriebes
(3) Der Schischulinhaber hat das Schischulbüro und den Sammelplatz mit einer äußeren Geschäftsbezeichnung zu versehen. Diese hat den Namen der Schischule in leicht lesbarer Schrift zu enthalten. Dies gilt auch für allfällige weitere Stellen innerhalb und außerhalb des Schischulgebietes, an denen die Gäste von den Lehrkräften oder Kinderbetreuungspersonen regelmäßig übernommen werden, wenn eine Kennzeichnung aus Gründen der Schischulorganisation, insbesondere zur Erleichterung der Auffindbarkeit, oder auf Grund des räumlichen Naheverhältnisses solcher Stellen zu Einrichtungen anderer Schischulen erforderlich ist.
Anlagen, die für die Erteilung von Schiunterricht für Anfänger und Kinder erforderlich sind, wie Schiförderbänder, Schikarusselle udgl. sind auf einem hierfür entsprechend geeigneten und vom allgemeinen Publikumslauf abgegrenzten Gelände (Anfängergelände) zu errichten. Dieses Gelände muss vom Sammelplatz leicht, sicher und in zumutbarer Weise erreichbar sein.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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