Änderung des Innsbrucker Stadtrechtes 1975
LGBLA_TI_20220131_15Änderung des Innsbrucker Stadtrechtes 1975Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Innsbrucker Stadtrecht 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 7 wird die Wortfolge „- vorbehaltlich der Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 2 B-VG) -“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 10 wird in der lit. b das Zitat „§ 48 Abs. 4“ durch das Zitat „§ 48 Abs. 3“ ersetzt.
Die Abs. 1 und 2 des § 12 haben zu lauten:
„(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben in der konstituierenden Sitzung bzw. in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Gemeinderat zu geloben, in Treue die Rechtsordnung der Republik Österreich zu befolgen, ihr Amt uneigennützig auszuüben und das Wohl der Stadt und ihrer Bewohner nach bestem Wissen und Können zu fördern. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Der Bürgermeister und die Bürgermeister-Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes dem Landeshauptmann das Gelöbnis auf die Bundes- und Landesverfassung zu leisten.“
Im Abs. 3 des § 12 werden die Worte „Handschlag und“ aufgehoben.
Im § 19 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Höhe der wegen Verstoßes gegen eine ortspolizeiliche Verordnung mit Organstrafverfügung einzuhebenden Geldstrafe wird mit 40,- Euro festgelegt.“
Im Abs. 1 des § 38a werden in der lit. b das Wort „und“ aufgehoben und folgende Bestimmung als lit. c eingefügt:
Im Abs. 1 des § 38a erhält die bisherige lit. c die Buchstabenbezeichnung „d)“.
Im Abs. 2 des § 42 werden folgende Sätze angefügt:
„Aus Gründen der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit kann der Gemeinderat bzw. der Stadtsenat die Berechtigung zur Unterfertigung der Bezug habenden Urkunden Bediensteten des Stadtmagistrates übertragen. Der Stadtmagistrat hat dem Gemeinderat bzw. dem Stadtsenat vierteljährlich eine Aufstellung der aufgrund der Übertragung unterfertigten Urkunden zur Kenntnis zu bringen.“
„Gleichzeitig kann der Bürgermeister dem Gemeinderat auch den Entwurf des Voranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr vorlegen.“
„(6) Die Stadt hat die im § 5 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 genannten Bestandteile des Voranschlags barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen auf der Internetseite der Stadt zur Verfügung zu stellen.“
(1) Die Stadt hat die im eigenen Wirkungsbereich der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung erlassenen Verordnungen unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.
(2) Bestehen Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, so hat die Landesregierung diese der Stadt mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Abgabe einer Äußerung festzusetzen. Die Landesregierung hat eine gesetzwidrige Verordnung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und ihr die Gründe hiefür zugleich mit der Erlassung der Verordnung mitzuteilen.“
„(4) Rechtsgeschäfte, die nach Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, werden erst mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.“
„Beschlüsse, die Gesetze verletzen, hat die Landesregierung - unbeschadet der für Verordnungen und Bescheide geltenden Bestimmungen – aufzuheben, wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesondere
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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